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Bundesverfassungsgericht schränkt Rasterfahndung ein
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Zimmermann, sieht Nachbesserungsbedarf beim baden-württembergischen Polizeigesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer am 23. Mai 2006 bekannt gegebenen Entscheidung (Beschluss vom 4. April 2006, 1 BvR 518/02) der Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Studenten aus Marokko gegen die im Herbst 2001 in Nordrhein-Westfalen durchgeführte sog. Rasterfahndung stattgegeben. Die Sicherheitsbehörden hatten nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in New York und Washington auf der Suche nach potenziellen muslimischen Terroristen ("Schläfern") bundesweit über acht Millionen Datensätze (Baden-Württemberg: rd. 1,8 Mio.) u. a. bei Einwohnermeldeämtern, Sozialkassen, Universitäten, Fahrerlaubnisbehörden, Arbeitgebern und dem Ausländerzentralregister erhoben, hieraus Daten nach bestimmten Kriterien "gerastert" und in einer bundesweiten Verbunddatei beim Bundeskriminalamt zusammengeführt und ausgewertet. Nach Abgleich mit den Verdachtskriterien (männliche Studenten einer bestimmten Altersgruppe und Nationalität bzw. Religionszugehörigkeit) sind in Baden-Württemberg nach Mitteilung des Landeskriminalamts letztlich 371 Personen einer eingehenden Überprüfung unterzogen worden. Im Ergebnis hat die Rasterfahndung - soweit bekannt - jedoch in keinem Fall dazu geführt, dass "Schläfer" aufgedeckt wurden oder aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse Anklage gegen eine der betroffenen Personen erhoben werden konnte.

Das Bundesverfassungsgericht hatte nunmehr über die Rasterfahndung aufgrund der Verfassungsbeschwerde eines marokkanischen Studenten aus Duisburg zu befinden. Dabei bestätigte das Gericht zwar die gesetzliche Grundlage in Nordrhein-Westfalen; das dortige Polizeigesetz sehe grundsätzlich ausreichend hohe rechtliche Hürden vor, weil die Rasterfahndung eine gegenwärtige Gefahr für hochrangige Rechtsgüter erfordere. Jedoch sei das Gesetz zu großzügig interpretiert worden, weil seinerzeit keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr vorgelegen hätten.

Der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte, Peter Zimmermann, sieht durch die Entscheidung das Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt: "Das Bundesverfassungsgericht hat in bemerkenswerter Weise die elementaren Funktionsbedingungen unseres freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens, nämlich die Selbstbestimmung seiner Bürger und die Einhaltung der Regeln des Rechtsstaats, herausgestellt. Es hat daran erinnert, dass der Staat sich auch im Umgang mit seinen Gegnern an die allgemein geltenden Grundsätze halten müsse und gerade hieraus seine Kraft erwachse. Für die Sicherheitsbehörden sind die Grenzen für Vorfeldermittlungen ohne konkreten Anlass deutlich aufgezeigt worden." Nach Auffassung des Datenschutzbeauftragten ist das baden-württembergische Polizeigesetz jetzt dringend nachzubessern: "Im Unterschied zum nordrhein-westfälischen Polizeigesetz sieht das baden-württembergische Polizeigesetz viel niedrigere Hürden für die Anordnung einer Rasterfahndung vor. Abgesehen davon, dass in Baden-Württemberg die Rasterfahndung keinem Richtervorbehalt unterliegt, reicht es nach § 40 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg für die Anordnung einer Rasterfahndung bereits aus, dass es um die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung geht; solche Straftaten sind zum Bespiel schon gewohnheitsmäßig begangene Vergehen. Auf die konkrete Gefahr, dass derartige Straftaten bevorstehen, kommt es nach dem Polizeigesetz überhaupt nicht an. Hier sind die Anforderungen an eine Rasterfahndung daher zwangsläufig zu verschärfen." Peter Zimmermann rechnet darüber hinaus mit weiteren Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf andere verdeckte Maßnahmen der polizeilichen Informationsgewinnung, die in den letzten Jahren immer stärker in das Vorfeld einer eigentlichen Gefahrenwehr oder vorbeugenden Straftatenbekämpfung verlagert worden seien.