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Gesetz zur Neuregelung der forensischen DNA-Analyse am 1. November 2005 in Kraft getreten

Am 1. November 2005 ist das Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005 in Kraft getreten, das den Anwendungsbereich der DNA-Analyse erheblich ausweitet. Es führt u. a. zu folgenden Änderungen:

Reihengentests wurden erstmalig auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Der Richtervorbehalt für anonyme Spuren entfällt. Gleiches gilt - und zwar sowohl für DNA-Analysen im laufenden Ermittlungsverfahren als auch bei solchen, die zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren genutzt werden sollen - wenn der Betroffene einwilligt. Für DNA-Analysen für Zwecke künftiger Strafverfahren führt das Gesetz außerdem zu einer Absenkung der an die Anlasstat und die Negativprognose zu stellenden Anforderungen. Während die Durchführung derartiger DNA-Analysen bislang nur zulässig war, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder eine Sexualstraftat begangen worden war und wenn zu erwarten war, dass gegen den Betroffenen künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden, wurde das Erfordernis einer einzelnen Straftat von erheblicher Bedeutung nun aufgegeben. Sowohl als Anlasstaten als auch im Rahmen der sog. Negativprognose lässt das Gesetz künftig die wiederholte Begehung bzw. die zu erwartende wiederholte Begehung auch leichtester Straftaten genügen, sofern diese ihrem Unrechtsgehalt nach einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.

Obwohl das nun in Kraft getretene Gesetz den Anwendungsbereich der forensischen DNA-Analyse bereits in verfassungsrechtlich höchst problematischer Weise ausdehnt, gehen die neu eingefügten Änderungen manchen immer noch nicht weit genug. Es ist daher zu erwarten, dass in diesem Rechtsgebiet auch künftig keine "gesetzgeberische Ruhe" einkehren wird.