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Ist die Datenschutz-Kontrolle in Deutschland unabhängig?

Wohl demnächst wird sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage zu befassen haben, ob die in Deutschland für den Datenschutz im privaten Bereich zuständigen Aufsichtsbehörden mit der europarechtlich vorgegebenen "völligen Unabhängigkeit" ausgestattet sind. Im Juli 2005 hatte die Europäische Kommission ein Vertragsverlet-zungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet und dabei die Auf-fassung vertreten, die derzeitige Organisation der Datenschutzaufsicht im nicht-öffentlichen Bereich sei nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Derzeit bestehen un-terschiedliche Organisationsformen der Datenschutzkontrolle in den verschiedenen Bundesländern mit sehr verschiedenen Formen der Fach-, Rechts- und Dienstauf-sicht. Dies entspreche nicht Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 95/46/EG.

Das Vertragsverletzungsverfahren war durch die Beschwerde eines deutschen Staatsbürgers mit der Begründung eingeleitet worden, dass die Kontrollstellen für die Privatwirtschaft insoweit nicht unabhängig seien, als die Regierungen der Länder auf-grund ihrer Aufsichtsbefugnisse die Oberhand über sie hätten und die in der Verwal-tungshierarchie niedriger angesiedelten Aufsichtsbehörden de facto nicht weisungsfrei handeln könnten. Insbesondere im Hinblick auf die innere Sicherheit bestünden Inte-ressenkonflikte, weil die Regierungen an möglichst umfangreichen Datenspeicherun-gen interessiert seien und deshalb entsprechenden Einfluss auf die Aufsichtsbehörden nehmen könnten.

Die Europäische Kommission hat der Bundesregierung die Möglichkeit eingeräumt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dass überhaupt ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurde, zeigt zum wiederholten Mal den festen Willen der EU, auch im Be-reich des Datenschutzes für eine richtlinienkonforme Rechtsanwendung zu sorgen.