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Schaar als Vorsitzender der EU-Datenschutzbeauftragten bestätigt

Auf ihrer Sitzung am 4. April 2006 in Brüssel haben die Datenschutzbeauftragten der EU-Mitgliedstaaten (Artikel 29-Gruppe) den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, als Vorsitzenden und den Leiter der spanischen Datenschutzbehörde, José Luis Pinar Manar, als Stellvertreter einstimmig für weitere zwei Jahre in ihren Ämtern bestätigt.

Zu den Aufgaben der Artikel 29-Gruppe gehört es u. a., den Bürgerinnen und Bürgern in Europa die vielschichtigen Probleme des Datenschutzes näher zu bringen und bei der Meinungsbildung auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass ein möglichst hohes und harmonisiertes Datenschutzniveau erreicht wird. Als Ziel hat sich die Gruppe für die nächsten zwei Jahre vorgenommen, ihre Arbeit noch transparenter zu machen und die Ausgestaltung datenschutzfreundlicher Regelungen sowohl im Wirtschaftsleben als auch im Arbeitnehmerbereich nachhaltig zu unterstützen. Das aktuelle Arbeitsprogramm für die Jahre 2006 bis 2007 sieht deshalb auch vor, den Datenschutz im medizinischen Bereich zu fördern und die Einführung von RFID-Chips datenschutzrechtlich zu begleiten.

Ferner hat die Artikel 29-Gruppe eine Empfehlung zur Umsetzung der kürzlich beschlossenen Richtlinie zur europaweiten Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten verabschiedet. Danach werden die Anbieter von Telekommunikations- und Internetdiensten zum ersten Mal gezwungen sein, Milliarden von Telefon- und Internetdaten für Zwecke der Strafverfolgung zu speichern. Durch diese EU-Richtlinie wird tief in das Recht von mehr als 450 Millionen Bürgerinnen und Bürgern auf unbeobachtete und vertrauliche Kommunikation eingegriffen. Die Artikel 29-Gruppe fordert vor diesem Hintergrund bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht die nachstehenden europaweit einheitlichen Schutzstandards zu beachten:

  • Der Zweck der Vorratsdatenspeicherung muss im Sinne der Bekämpfung des Terrorismus und schwerer Kriminalität klar definiert und begrenzt werden.
  • Die gespeicherten Daten dürfen nur den staatlichen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Private Dritte, aber auch andere staatliche Stellen, dürfen keinen Zugang zu den Daten haben.
  • Die von der Speicherpflicht betroffenen Datenarten müssen genau festgelegt und eng begrenzt werden.
  • Grundsätzlich sollte in jedem Einzelfall ein Richter über die Herausgabe der Daten entscheiden.
  • Die Daten dürfen weder von den Telekommunikationsunternehmen und den Internetprovidern noch von anderen Stellen für weitere, etwa wirtschaftliche Zwecke genutzt werden.
  • Das Entstehen von Datenpools, die auch für andere als die genannten Zwecke dienen könnten, ist zu vermeiden. Die auf Vorrat gespeicherten Daten sollten daher in separaten Systemen verarbeitet werden. Dabei müssen technische und organisatorische Maßnahmen vorgesehen werden, die die Datensicherheit gewährleisten.

Zusätzliche Informationen können im Internet auf der Homepage des BfDI unter Datenschutz --> Pressemitteilungen --> Archiv --> Pressemitteilung vom 6. April 2006 (Nr. 14/2006) aufgerufen werden.