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Bundesverfassungsgericht stärkt Datenschutz beim Kontenabruf

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer am 12. Juli 2007 bekannt gegebenen Entscheidung (Beschluss vom 13. Juni 2007, 1 BvR 1550/03, [externer Link zur Entscheidung]) festgestellt, dass § 93 Abs. 8 der Abgabenordnung, der die Erhebung von Kontostammdaten in sozialrechtlichen Angelegenheiten erlaubt, gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. Mit seiner Auffassung, dass der Kreis der danach zur Datenerhebung befugten Behörden gesetzlich nicht hinreichend bestimmt festgelegt ist, hat das Gericht die bereits im November 2004 geäußerte Kritik der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (siehe dazu die Entschließung ("Staatliche Kontenkontrolle muss auf den Prüfstand!" vom 26. November 2004) bestätigt. Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber die vom Gericht für eine verfassungskonforme Neuregelung eingeräumte Frist bis zum 31. Mai 2008 auch zur weitestmöglichen Wahrung der datenschutzrechtlichen Interessen der betroffenen Bankkunden nutzt.

§ 93 Abs. 7 der Abgabenordnung, der den automatisierten Kontenabruf durch Finanzbehörden zulässt, ist dagegen mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Gericht hat dabei aber deutlich gemacht, dass insgesamt routinemäßige und anlasslose Abfragen "ins Blaue hinein" unzulässig sind. Hinsichtlich der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass den Betroffenen ein grundsätzliches Auskunftsrecht zusteht.

Weitere Informationen zu diesem Thema enthält der Beitrag "Steuerehrlichkeit: Ja, aber nicht ohne ausreichenden Datenschutz!" aus dem 25. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg (2004).