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25 Jahre Landesdatenschutzgesetz
Großer Lauschangriff
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Regelungen zum so genannten Großen Lauschangriff in weiten Teilen verfassungswidrig

Der Gesetzgeber hat im Jahr 1998 nach einer Änderung des Artikel 13 des Grundgesetzes, der die Unverletzlichkeit der Wohnung regelt, in der Strafprozessordnung (StPO) die akustische Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Strafverfolgung (so genannter Großer Lauschangriff) eingeführt.

Einen erheblichen Teil der Vorschriften der Strafprozessordnung über den Großen Lauschangriff hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 - für verfassungswidrig erklärt und dem heimlichen Abhören von Wohnungen deutliche Grenzen gesetzt. So hat es unter anderem verlangt, dass die Überwachung ausgeschlossen sein muss, wenn sich der Beschuldigte allein mit seinen engsten Familienangehörigen oder anderen engsten Vertrauten in der Wohnung aufhält und keine Anhaltspunkte für deren Tatbeteiligung bestehen. Auch bei Personen, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (wie z. B. Pfarrern, Ärzten und Strafverteidigern), dürfen Überwachungsmaßnahmen nur ergriffen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesprächsinhalte zwischen dem Beschuldigten und diesen Personen keinen absoluten Schutz erfordern, so bei einer Tatbeteiligung der das Gespräch führenden Personen (vgl. Randnummern 134 bis 180 des Urteils). Eine Reihe der in § 100c Absatz 1 Nummer 3 StPO aufgeführten Straftaten scheiden als Anlass einer Wohnraumüberwachung aus, weil es sich nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts nicht um besonders schwere Straftaten im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 des Grundgesetzes handelt (vgl. Randnummern 225 bis 241 des Urteils). Die Regelungen über die Pflicht zur Benachrichtigung der Beteiligten sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur teilweise mit dem Grundgesetz vereinbar. Zu benachrichtigen sind neben dem Beschuldigten die Inhaber und Bewohner einer Wohnung, in der Abhörmaßnahmen durchgeführt worden sind. Dies gilt grundsätzlich auch für Drittbetroffene (vgl. Randnummern 288 bis 318 des Urteils).


Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, einen verfassungsgemäßen Zustand bis spätestens zum 30. Juni 2005 herzustellen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen die klaren Vorgeben des Bundesverfassungsgerichts bei einer akustischen Wohnraumüberwachung schon jetzt beachten.