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Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations- und Internet-Verbindungsdaten

Als herben Rückschlag für die Sache des Datenschutzes bewertet Peter Zimmermann, der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg, den vom EU-Parlament am 14. Dezember 2005 gefassten Beschluss zur Vorratsdatenspeicherung (externer Link) sowie den vom europäischen Parlament daran vorgenommenen Änderungen (externer Link). Danach müssen alle europäischen Telekommunikations- sowie Internet-Diensteanbieter Daten über jede einzelne Nutzung für eine bestimmte Zeitdauer speichern, selbst wenn sie diese Daten für eigene Zwecke, etwa zur Abrechnung der Dienstleistungen, gar nicht benötigen.

Im Einzelnen werden die Diensteanbieter danach für sämtliche Telefonate aus dem Festnetz sowie dem Mobilnetz jeweils Namen, Anschrift und Rufnummer der Anrufer und der Angerufenen sowie Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes der jeweiligen Verbindungen erfassen. Sofern an der Verbindung Mobiltelefone beteiligt sind, sollen zudem die den Geräten zugeordneten IMSI- und IMEI-Kennungen sowie der Standort beim Beginn der Verbindung erfasst werden. Das bedeutet, dass sich aus den zu speichernden Vorratsdaten für mindestens sechs Monate zurückverfolgen lässt, wo sich die Handy-Nutzer in dieser Zeit aufgehalten haben.

Hinsichtlich der Nutzung von Einwahlverbindungen ins Internet sind die Rufnummer, über die die Einwahl erfolgt, die Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Internet-Zugangsprovider sowie die dem Nutzer zugewiesene IP-Adresse zu speichern.

Schließlich ist nach den Vorgaben der Richtlinie auch der Versand von E-Mails, SMS und vergleichbaren Diensten zu erfassen.

Zimmermann bedauert, dass sich das Europaparlament mit seinem Beschluss über die gewichtigen Argumente hinweggesetzt hat, die gegen eine solche Vorratsdatenspeicherung sprechen.

Bereits mehrfach in der Vergangenheit gab es Initiativen, um Telekommunikations- sowie Internet-Diensteanbieter zu einer Vorratsdatenspeicherung von Verbindungsdaten zu verpflichten. Näheres hierzu sowie zu den damit einhergehenden datenschutzrechtlichen Risiken ist unter anderem unseren Tätigkeitsberichten für die Jahre 2005 (26. Tätigkeitsbericht, 5. Teil, Nr. 5, Link), 2003 (24. Tätigkeitsbericht, 5. Teil, Nr. 1.3, Link) sowie 2002 (23. Tätigkeitsbericht, 2. Teil, Nr. 2.2, Link) zu entnehmen.

Auch die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder befasste sich bereits mehrfach mit dieser Thematik und brachte bei ihren Entschließungen jeweils ihre Ablehnung dieser Initiativen zum Ausdruck (Vgl. Entschließung "Gravierende Verschlechterungen des Datenschutzes im Entwurf des neuen Telekommunikationsgesetzes" vom 21. November 2003 (Link), Entschließung zum Umgang mit personenbezogenen Daten bei Anbietern von Tele-, Medien- und Telekommunikationsdiensten vom 7./8. März 2002 (Link), Entschließung "Für eine freie Telekommunikation in einer freien Gesellschaft" vom 14./15. März 2000 (Link).

Die EU-Regelung lässt den nationalen Gesetzgebern, die die europäischen Vorgaben nun in nationales Recht umsetzen müssen, Spielraum, eine Speicherdauer zwischen mindestens 6 Monaten und maximal 24 Monaten vorzuschreiben.

Ein Schwerpunkt bei der bevorstehenden Diskussion zur Umsetzung der europäischen Vorgaben in nationales Recht muss nach Auffassung Zimmermanns auf der Frage liegen, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen eine solche Vorratsdatenspeicherung in der Bundesrepublik grundgesetzkonform eingeführt werden kann. Dabei wird es darauf ankommen, der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen. Dieses hat bereits bislang die Erhebung von Telekommunikations-Verbindungsdaten ohne Vorliegen eines konkreten Zwecks als unverhältnismäßig und mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar angesehen. Zimmermann dazu: "Ich halte es noch keineswegs für ausgemacht, dass sich die europäischen Vorgaben überhaupt verfassungskonform in nationales Recht umsetzen lassen. Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Volkszählungsurteil klargestellt, dass das Datensammeln auf Vorrat unzulässig ist, wenn der Zweck nicht ganz präzise bestimmt und die Datenerhebung nicht auf das unvermeidliche Minimum beschränkt wird."

Die Datenschutzbeauftragten werden die zu erwartenden Schritte zur Umsetzung der europäischen Vorgaben kritisch begleiten, damit innerhalb der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten eine Lösung erreicht wird, die einen möglichst geringen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der vielen Millionen Nutzer von Telefon, Fax und Internet mit sich bringt. Zum Beispiel müsse - so Zimmermann - sichergestellt werden, dass die gespeicherten Daten nur zur Verfolgung von schweren Straftaten herausgegeben werden; Bagatelldelikte seien hingegen auszuschließen. Die Voraussetzungen zur Nutzung der Verbindungsdaten müssten abschließend aufgezählt werden, um eine allmähliche Aufweichung der Befugnisse zu verhindern. Auch sei insbesondere bei SMS, E-Mails und Internet-Daten auf eine strikte Trennung von Verbindungs- und Inhaltsdaten zu achten, da Inhalte der Kommunikation nicht gespeichert werden dürften. "Auch die neue Regelung", erklärte der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte abschließend, "darf nicht unbesehen zur Dauereinrichtung werden. Ich erwarte, dass spätestens in drei Jahren eine ehrliche Bilanz gezogen wird, was die neue Vorratsdatenspeicherung für die Terrorismusbekämpfung wirklich bringt. Im Zweifelsfall müssen zu weit reichende Regelungen auch mal wieder zurückgefahren werden."

Mittlerweile haben sich die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD in einem gemeinsamen Antrag (externer Link) dafür ausgesprochen, als Speicherdauer die kürzeste, nach der Richtlinie in Betracht kommende Frist (6 Monate) vorzusehen. Auch hinsichtlich der erfassten Datenarten soll die Bundesregierung danach nicht über den in der Richtlinie genannten Datenarten-Katalog hinausgehen. Soweit sich die Abgeordneten in dem Antrag allerdings dafür aussprechen, dass die Daten nicht nur für die Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung erheblicher Straftaten genutzt werden sollen, sondern auch für weniger schwere Delikte, die mittels Telekommunikation begangen wurden, geht der Antrag nach Einschätzung des Landesbeauftragten für den Datenschutz, Peter Zimmermann, allerdings über die europäischen Vorgaben hinaus. Zimmermann: "Das bedeutet, dass die Daten unter Umständen auch zur Aufklärung von Bagatelldelikten wie Beleidigungen am Telefon genutzt werden können. Gemessen am ursprünglich genannten Ziel der Verfolgung terroristischer Straftaten führt dies zu einer deutlichen Ausweitung. Ich rechne damit, dass diese Ausweitung noch erhebliche verfassungsrechtliche Probleme aufwerfen wird."

In dieser Haltung sieht sich Zimmermann auch durch die Ergebnisse eines Gutachtens über die Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung nach europäischem und deutschem Recht (externer Link) bestätigt, das von den wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages ausgearbeitet wurde. Sie kommen darin unter anderem zu folgenden Beurteilungen:
"Es bestehen Bedenken, ob die Richtlinie in der beschlossenen Form mit dem Europarecht vereinbar ist. Dies betrifft zum einen die Wahl der Rechtsgrundlage, zum anderen die Vereinbarkeit mit den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundrechten."
Ferner erscheine es "zweifelhaft, dass dem Gesetzgeber aufgrund der europarechtlichen Vorgaben eine verfassungsgemäße Umsetzung gelingen wird."

(Zuletzt aktualisiert 18.10.2006.)