Die im Besteuerungsverfahren anfallenden Daten sind teilweise höchst sensibel und oft von großer wirtschaftlicher Tragweite. Es ist für manchen betroffenen Steuerpflichtigen möglicherweise wichtig zu wissen, was die Finanzämter über ihn speichern und ggf. aus welchen Quellen diese Informationen stammen. Dabei kann sich unter Umständen ergeben, dass falsche Daten berichtigt oder gelöscht werden müssen. Allerdings wendet die Finanzverwaltung seit geraumer Zeit gegen den im Landesdatenschutzgesetz (LDSG) ausdrücklich geregelten Auskunftsanspruch (vgl. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LDSG und § 21 LDSG) ein, dass sie wegen einer Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2008 die Auskunftserteilung von einem „berechtigten Interesse“ abhängig machen muss. Dies ist mit den möglichen Gründen einer Auskunftsverweigerung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar. Der Minister für Finanzen und Wirtschaft des Landes Baden-Württemberg sieht sich an die Verwaltungsanweisung des BMF gebunden. Eine gesetzliche Regelung des Auskunftsanspruchs in der Abgabenordnung durch den Bundesgesetzgeber erfolgte bislang nicht. Auf den 30. Tätigkeitsbericht 2011 im 5. Teil Kap. 2.2 (S. 131 ff.) und die Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 26./27. März 2009 wird hingewiesen.