Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 24./25. Oktober 2001

Grundsätze zur Übermittlung von Telekommunikationsverbindungsdaten

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf für eine Nachfolgeregelung zu § 12 Fernmeldeanlagengesetzes (FAG) vorgelegt, der eine Reihe datenschutzrechtlich positiver Ansätze enthält. Der Bundesrat hat sich demgegenüber in seiner Stellungnahme für eine Regelung ausgesprochen, die wesentlichen datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder lehnen den Vorschlag des Bundesrates entschieden ab.

Sie halten es für nicht vertretbar, Auskünfte über zurückliegende Aktivmeldungen von Mobiltelefonen auch bei reinem Stand-by-Betrieb zu erteilen und Diensteanbieter zur Aufzeichnung von Telekommunikationsverbindungsdaten eigens für Zwecke der Strafverfolgung zu verpflichten.

Auch die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung des § 18a BVerfSchG zur Übermittlung von Telekommunikationsverbindungsdaten an die Verfassungsschutzbehörden halten die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder für nicht akzeptabel. Sie fordern eine deutliche Klarstellung im Wortlaut des Gesetzes, dass Verbindungsdaten an den Verfassungsschutz nur dann übermittelt werden dürfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine in § 3 Abs. 1 G 10 genannte Straftat plant, begeht oder begangen hat oder sonst an gewalttätigen Bestrebungen oder sicherheitsgefährdenden Tätigkeiten teilnimmt. Eine Übermittlung der Verbindungsdaten für den gesamten Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes ginge dagegen erheblich zu weit.

Ferner halten es die Datenschutzbeauftragten für geboten, hinsichtlich der Kennzeichnung und Zweckbindung der Daten, der Mitteilungen an Betroffene und der parlamentarischen Kontrolle einen dem G 10 möglichst gleichwertigen Standard zu gewährleisten.

Die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag werden gebeten, diese datenschutzrechtlichen Mindestanforderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.