Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 8./9. März 2007

Pläne für eine öffentlich zugängliche Sexualstraftäterdatei verfassungswidrig

In der aktuellen Diskussion um einen verbesserten Schutz von Kindern vor Sexualstraftätern wird u.a. die Einrichtung einer öffentlich zugänglichen Sexualstraftäterdatei mit Wohnsitzangaben gefordert. Es wird vorgeschlagen, die Namen und Adressen von verurteilten Sexualstraftätern z.B. über das Internet zu veröffentlichen.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder betont, dass an Kindern begangene Sexualstraftaten mit allen zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln bekämpft werden müssen. Dies schließt jedoch die Anwendung eindeutig rechtsstaatswidriger Mittel aus. Um ein solches verfassungswidriges Mittel würde es sich aber bei einer solchen Datei handeln. Dadurch würden die Betroffenen an eine Art elektronischen Pranger gestellt. Sie würden durch die öffentliche Bloßstellung sozial geächtet. Tätern würde die Möglichkeit der Resozialisierung genommen, die ihnen nach unserer Rechtsordnung zusteht.

Der Vorschlag ist lediglich dazu geeignet, Misstrauen und Selbstjustiz zu fördern. Die Betroffenen könnten damit eher zu einem erhöhten Gefahrenpotenzial werden. Er sollte deshalb nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder nicht weiter verfolgt werden.