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Entschließungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
 

Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz geht Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern nach, die der Ansicht sind, dass eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle (z.B. ein Einwohnermeldeamt, Finanzamt, Sozialamt, Gesundheitsamt, eine Führerscheinstelle, eine Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft, Schule oder Hochschule) oder eine nichtöffentliche Stelle (z.B. ein privatwirtschaftliches Unternehmen oder ein Verein) zu Unrecht ihre Daten erhoben, gespeichert, genutzt oder weitergegeben hat oder ihrer Pflicht zur Datenlöschung nicht nachgekommen ist. Die Zuständigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz erstreckt sich indes nicht auf kirchliche Stellen oder den Rundfunk, für die Besonderes gilt.

Im öffentlichen Bereich kontrolliert er, ob die baden-württembergischen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes und andere Datenschutzregelungen (z.B. das Sozialgeheimnis, das Steuergeheimnis und das Arztgeheimnis) einhalten. Er berät die Landesregierung, die Ministerien sowie die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen in Datenschutzfragen und gibt ihnen Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist seit dem 1. April 2011 auch Aufsichtsbehörde für den nichtöffentlichen Bereich. In dieser Funktion kontrolliert er, ob die in Baden-Württemberg ansässigen nichtöffentlichen Stellen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz einhalten. Er berät und unterstützt die nichtöffentlichen Stellen im Land und deren betriebliche Datenschutzbeauftragte in Datenschutzfragen.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Landtag zum 1. Dezember jedes ungeraden Jahres einen Tätigkeitsbericht, der kostenlos erhältlich ist.