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Entschließungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
 

17. Tätigkeitsbericht 1996 -Inhaltsverzeichnis

 

17. Tätigkeitsbericht 1996 - 7. Teil 7. Teil: Sorgen der Bürger

1. Diskretion - ein Fremdwort bei der Zwangsvollstreckung?

2. Was Post und Telekom unter Service verstehen

3. Das ärztliche Gutachten auf dem Rathaus

4. Die Routine und ihre Folgen

5. Überzogener Diensteifer

6. Wider Willen im Rampenlicht

7. Voreingenommene Gutachter?
 



 

1. Diskretion - ein Fremdwort bei der Zwangsvollstreckung?

Immer wieder erstaunt, wie wenig Gespür für den Datenschutz amtliche Stellen an den Tag legen, wenn sie Geldforderungen beitreiben wollen. Dafür drei Beispiele:

  • Als ein Gerichtsvollzieher einen Pfarrer wegen eines ihn persönlich betreffenden Vollstreckungstitels aufsuchen wollte und ihn weder in seiner Wohnung noch im Pfarramt antraf, übergab er kurzerhand das Schreiben zur Leistungsaufforderung in Kopie zusammen mit einem vorgedruckten Zahlschein offen der Pfarramtssekretärin mit der Bitte um Weiterleitung an den Pfarrer. Die Sekretärin erhielt somit genaue Kenntnis von dem Vollstreckungsersuchen gegen ihren Vorgesetzten. So hätte der Gerichtsvollzieher nicht vorgehen dürfen. Denn abgesehen davon, daß die Pfarramtssekretärin überhaupt nicht zu dem Personenkreis gehört, dem ersatzweise eine Leistungsaufforderung ausgehändigt werden darf, hätte der Gerichtsvollzieher das Schreiben auf jeden Fall nur in einem an den Schuldner adressierten verschlossenen Umschlag übergeben dürfen.
  • Als der Vollstreckungsbeamte einer Großen Kreisstadt eine Geldforderung bei einem Schuldner einziehen wollte und vor verschlossener Tür stand, erbot sich dessen Wohnungsnachbar, den Betrag auszulegen. Der Vollstreckungsbeamte nahm dankbar an und händigte dem Nachbarn eine Quittung aus, aus der sich Art und Höhe der Forderung ergab. So nicht, kann man da nur sagen. Denn der Vollstreckungsbeamte konnte nicht vom Einverständnis des Schuldners ausgehen, zumal dieser die Forderung grundsätzlich bestritten hatte.
  • Als das Bürgermeisteramt einer Gemeinde mit knapp 5 000 Einwohnern eine Einwohnerin von der eingeleiteten Kontenpfändung unterrichten wollte, gab es dem Amtsboten, der das Schriftstück zustellen sollte, ein vorbereitetes Empfangsbekenntnis mit, auf dem nicht nur Datum und Aktenzeichen des Schreibens, sondern auch der Zusatz "Kontenpfändung" eingetragen war. So erfuhr der Amtsbote, um was es in dem zuzustellenden Schreiben ging, obwohl er dies nicht zu wissen brauchte. Nicht auszuschließen ist, daß auch andere Mitarbeiter auf dem Rathaus, die mit der Sache nichts zu tun haben, das Empfangsbekenntnis auf dem "Rücklauf" zu Gesicht bekamen. Das Bürgermeisteramt hätte das zuzustellende Schreiben auf dem Empfangsbekenntnis nur mit Datum und Aktenzeichen bezeichnen dürfen, also ohne weitere inhaltliche Angaben.
Zwar sind dies nur Einzelfälle, symptomatisch und bedenklich zugleich war jedoch: In allen drei Fällen hatten die Behörden zunächst zu erkennen gegeben, daß sie ihr Vorgehen für rechtmäßig halten. Hoffentlich konnten wir sie vom Gegenteil überzeugen!
 

2. Was Post und Telekom unter Service verstehen

Ihren Ärger über zwei mißglückte Aktionen der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Post AG luden viele Bürger bei unserem Amt ab, nicht wissend, daß diese Erben der früheren Bundespost der Datenschutzkontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen.

Die Telekom kam ihrer Rechtspflicht, ihre Kunden über ihr Widerspruchsrecht bei der Komfortauskunft und bei den Kundenverzeichnissen zu informieren, so nach: Sie verpackte die Informationen auf die inneren Seiten eines Faltblattes, das durch seine ganze Aufmachung den Eindruck von Werbung erwecken konnte und daher von vielen Telefonkunden ungelesen beiseite gelegt wurde. Aber auch wer das Faltblatt aufmerksam durchlas, erfuhr beispielsweise nicht, daß er einen Widerspruch jederzeit und nicht nur innerhalb einer Vier-Wochen-Frist einlegen kann. Wer schließlich von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollte, fand in dem Faltblatt eine Antwortkarte für die Erklärung des Widerspruchs nur hinsichtlich der Komfortauskunft und nicht auch hinsichtlich der Kundenverzeichnisse, so daß er in letzterem Fall selbst zur Feder oder zum Telefonhörer greifen mußte. Alles in allem eine wenig kunden- und bürgerfreundliche Aktion, die zu Recht auch in den Medien auf Kritik stieß. In einem weiteren Faltblatt besserte die Telekom ihre Information schließlich nach.

Kaum war die Aufregung über diese Aktion der Telekom abgeklungen, verursachte die Post neuen Wirbel. Mit einer Postwurfsendung bat sie die "lieben Postkunden", sie möchten doch bitte Name und Anschrift und zudem die Namen aller anderen Personen eintragen, die unter derselben Anschrift Post erhalten sollen; diese Angaben dienten ausschließlich der prompten Zustellung der Postsendungen, die an den Haushalt gerichtet sind. Sofern man nicht widerspreche, könne die Post die Anschriften auch weitergeben, damit zukünftige Postsendungen eine richtige Anschrift erhalten. Dieser letztere Hinweis war viel zu vage, als daß den Postkunden hätte klar werden können, was genau mit ihren Daten geschehen soll. Und weil die Postkarte keinerlei Unterschrift vorsah, war nicht sichergestellt, daß die Personen, die auf einer an die Post zurückgesandten Postkarte eingetragen sind, davon wissen und damit einverstanden sind. So konnte es nicht gehen. Deshalb stellte die Post nach einer Intervention des Bundesbeauftragten für den Datenschutz ihre Aktion dann rasch ein.
 

3. Das ärztliche Gutachten auf dem Rathaus

Zu Recht war ein Bürger verärgert darüber, wie die Landesversicherungsanstalt Baden (LVA) auf seine Bitte reagierte, ihm zur Begründung seines Widerspruchs das ärztliche Gutachten zuzusenden, das der Ablehnung seines Rentenantrags zugrunde lag. Denn als Antwort teilte ihm die Landesversicherungsanstalt mit, die komplette Akte sei seinem Bürgermeisteramt übersandt worden, damit er dort Einsicht nehmen könne. Klar, daß ein solches Vorgehen nicht angeht. Die LVA hätte dem Bürger ohne weiteres gegen Kostenersatz eine Kopie des Rentengutachtens zugehen lassen können. Zumindest hätte sie vorher den Bürger fragen müssen, ob er mit der Übersendung der Akte an das Bürgermeisteramt einverstanden ist. Auf unsere Beanstandung räumte die LVA ihr Fehlverhalten mit dem Hinweis darauf ein, daß es sich dabei um einen bedauerlichen Einzelvorgang gehandelt habe, den sie gegenüber dem Bürger zu entschuldigen bitte. In der Regel übersende sie in solchen Fällen die Kopie des Gutachtens direkt an den Versicherten. Eine Akteneinsicht im Bürgermeisteramt werde nur ermöglicht, wenn dieser sich damit einverstanden erklärt habe. In diesem Falle werde die LVA künftig, unserer Empfehlung Rechnung tragend, die Akte in einem gesonderten Umschlag verschlossen übersenden und das Bürgermeisteramt in einem beigefügten Anschreiben auffordern, den Umschlag nur in Anwesenheit des die Akteneinsicht Begehrenden zu öffnen und die Akte nach erfolgter Einsichtnahme in seiner Gegenwart wieder in einem Umschlag zu verschließen und an die LVA zurückzusenden.
 

4. Die Routine und ihre Folgen

"Das haben wir schon immer so gemacht!" Dieser ungeschriebene Verwaltungsgrundsatz kam uns in den Sinn, als wir im Sommer 1996 der Frage eines Bürgers nachgingen, ob denn das örtliche Amtsgericht berechtigt sei, dem ansässigen Notariat laufend Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis zu übersenden. Rasch stellte sich nämlich heraus, daß das Amtsgericht die Neuregelung des Gesetzgebers über den laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis vom 15. Dez. 1994 nicht beachtet hatte, als es die monatlichen Abdrucke des Schuldnerverzeichnisses dem Notariat übersandte. Denn nach der gesetzlichen Neuregelung hätte es dies nur tun dürfen, wenn dies der hierfür zuständige Präsident des Landgerichts bewilligt hätte. Eine solche Bewilligung lag jedoch nicht vor; was auch schlechterdings nicht möglich war, da das Notariat noch nicht einmal einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Das Amtsgericht räumte dies ein und stoppte unverzüglich den weiteren Versand. Es versäumte jedoch nicht darauf hinzuweisen, daß bereits vor der gesetzlichen Neuregelung dem Notariat die monatlichen Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis übersandt wurden. Womit wir wieder am Anfang der Geschichte wären.
 

5. Überzogener Diensteifer

Sage nur einer, es gebe keine diensteifrigen Beamten mehr. Hin und wieder tun sie sogar des Guten zuviel. Diese Erfahrung mußte eine Angestellte einer Polizeidirektion machen. Sie hatte ein gegen sie in ihrer Abwesenheit ergangenes ausländisches Strafurteil von einer Dolmetscherin übersetzen lassen. Deren Ehemann wollte ihr Original und Übersetzung an ihrem Arbeitsplatz aushändigen und traf dort auf einen hilfsbereiten Polizeibeamten, der versprach, der Angestellten die unverschlossenen Unterlagen zu geben. Als der Beamte bemerkte, daß er ein gegen die Kollegin ergangenes Strafurteil in Händen hielt, erwachte sein Diensteifer. Vielleicht, so dachte er, könnte man auf das Urteil auch eine dienstrechtliche Sanktion stützen und gab deshalb die Unterlagen seinem Vorgesetzten. Der merkte wohl, daß ihn die Unterlagen nichts angingen und ließ sie der Angestellten zugehen, versäumte es jedoch nicht, auch den Leiter der Polizeidirektion über das Urteil zu unterrichten. Darüber war die Angestellte zu Recht verärgert. Die privaten Unterlagen ihrer Mitarbeiterin hätten beide nämlich nur mit ihrem Einverständnis für dienstliche Zwecke verwenden dürfen oder wenn eine Rechtsvorschrift ihnen dies erlaubt hätte. Weil beides nicht der Fall war, haben wir die Polizeidirektion auf ihr Fehlverhalten hingewiesen.
 

6. Wider Willen im Rampenlicht

Was an vielen Gymnasien Usus ist, hat auch an einem oberschwäbischen Wirtschaftsgymnasium Tradition: Die Abiturienten erhalten nicht etwa sang- und klanglos ihr Abiturszeugnis ausgehändigt, sondern werden im Rahmen eines Abiturballes, zu dem die Abiturienten, ihre Eltern und die Schüler der Klassenstufe 12 eingeladen sind, feierlich verabschiedet. Dabei kommen die Abiturienten klassenweise auf die Bühne und nehmen ihr Reifezeugnis entgegen. Den Besten wird noch eine besondere Ehre zuteil. Ihr guter Notendurchschnitt wird ausdrücklich hervorgehoben und sie erhalten für ihre Leistungen einen Preis oder eine Belobigung. Bei der letztjährigen Feier war die Zeremonie damit aber noch nicht zu Ende. Der Fachabteilungsleiter der Oberstufe stellte bei einigen Abiturienten die Durchschnittsnote im Abschlußzeugnis dem Zeugnis des Vorjahres gegenüber, um den Zwölftklässlern zu zeigen, daß sie ihre Leistungen im Abschlußjahr noch verbessern können, und sie dadurch zusätzlich anzuspornen. Das war nun allerdings des Guten zuviel. Denn während es bei einer Auszeichnung dazugehört, sie nicht im stillen Kämmerlein, sondern coram publico zu überreichen, gibt es keinen Grund, Noten und Leistungsverbesserungen von Schülern ohne deren Einwilligung öffentlich bekanntzugeben. Um die Schüler der 12. Klassen zu motivieren, hätte es genügt, jeweils die Noten des Klassendurchschnitts gegenüberzustellen oder einige Beispielsfälle ohne Namensangabe darzustellen. DasWirtschaftsgymnasiumversprach,unserer BeanstandungRechnung zu tragen und auf die namentliche Nennung von Notendurchschnitten beim Schuljahresvergleich künftig zu verzichten.
 

7. Voreingenommene Gutachter?

Wer wegen Alkohol am Steuer seinen Führerschein verloren hat, muß sich, wenn sein Blutalkoholgehalt über 2 Promille lag oder ihm schon einmal die Fahrerlaubnis wegen Alkoholkonsums entzogen war, einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, bevor ihm die Führerscheinstelle wieder eine Fahrerlaubnis erteilt. Dagegen ist auch nichts einzuwenden, denn die Sicherheit des Straßenverkehrs ist ein hohes Gut. Deshalb muß sich die Führerscheinstelle in einem solchen Fall vergewissern, daß der Antragsteller geeignet ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Außer dem Institut für gerichtliche Medizin der Universität Heidelberg darf in Baden-Württemberg nur das Medizinisch-Psychologische Institut des Technischen Überwachungs-Vereins Südwestdeutschland e.V. (TÜV), das in verschiedenen Städten Untersuchungsstellen unterhält, eine MPU durchführen. Im einzelnen läuft die Prozedur folgendermaßen ab: Die Führerscheinstelle fordert den Alkoholsünder auf, innerhalb einer bestimmten Frist das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen und sein Einverständnis zur Übersendung der Führerscheinakte an die gewünschte Untersuchungsstelle, im Regelfall also eine solche des TÜV, zu erteilen. Hat der Proband dieser den Gutachterauftrag erteilt, die Kosten von mindestens 621 DM bezahlt und liegen der Untersuchungsstelle die Führerscheinakten vor, steht der Untersuchung nichts mehr im Wege. Das daraufhin erstellte Gutachten erhält der Proband, eine Zweitfertigung bleibt bei der Untersuchungsstelle und die Führerscheinakte geht an die Führerscheinstelle mit dem Vermerk zurück, daß die Akte nicht mehr benötigt wird.

Ein für ihn günstiges Gutachten wird der Führerscheinanwärter natürlich der Führerscheinstelle vorlegen. Was aber kann er tun, wenn er das Gutachten für falsch hält? Auch Gutachter sind nicht unfehlbar. Kein Problem für den, der bereit ist, noch einmal zu zahlen. Er kann sich nochmals von einer anderen Untersuchungsstelle begutachten lassen und hoffen, daß das zweite Gutachten günstiger ausfällt. In diesem Fall geht alles wieder von vorne los, mit einem Unterschied allerdings: In der Führerscheinakte, die der neuen Untersuchungsstelle zugeht, befindet sich jetzt auch noch der Untersuchungsauftrag an die erste Untersuchungsstelle und deren Vermerk, daß sie die Akte nicht mehr benötigt. Daraus ersieht die Untersuchungsstelle, welche andere Untersuchungsstelle gerade erst den Probanden, allerdings offenkundig nicht zu dessen Zufriedenheit, beurteilt hat. Dieses Wissen machten sich Gutachter in einigen Fällen zunutze, forderten dort die Erstgutachten anundbezogen siein ihreBeurteilungein. Daß diese Praxis des TÜV nicht nur das Interesse des Probanden völlig ignoriert, auch beim zweiten Mal von unvoreingenommenen Gutachtern auf die Fahreignung untersucht zu werden, sondern auch nicht mit dem Datenschutz in den Einklang zu bringen ist, war dem Innenministerium, das die datenschutzrechtliche Aufsicht über den TÜV führt, dem Regierungspräsidium Freiburg, dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis und uns sofort klar. Nur das Verkehrsministerium hatte an dem Vorgehen des TÜV zunächst nichts auszusetzen, im Gegenteil: Eshieltdie Beiziehung deserstenerstellten Gutachtensdurch diezweiteUntersuchungsstelle des TÜV sogar für notwendig. Ein halbes Jahr später machte es allerdings dann doch einen Rückzieher und ließ den TÜV wissen, daß die Gutachtenanforderung unzulässig sei. Unserer Forderung, dafür zu sorgen, daß die Führerscheinstellen künftig schon den Gutachtenauftrag an die erste Untersuchungsstelle und deren Schreiben, mit dem es die Akte der Führerscheinstelle zurückgibt, vor der Aktenübersendung an die zweite Untersuchungsstelle der Führerscheinakte entnimmt, wollte das Verkehrsministerium bisher nicht nachkommen, ohne dafür allerdings eine nachvollziehbare Begründung zu geben.

Die Zukunft wird weisen, ob das jetzt zuständige Ministerium für Umwelt und Verkehr auch in dieser Frage noch einsichtig wird.

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