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Entschließungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
 

18. Tätigkeitsbericht 1997 -Inhaltsverzeichnis

 

18. Tätigkeitsbericht 1997 - 3. Teil 3. Teil: Gesundheit und Soziales

1. Abschnitt: Gesundheit

1. Datenschutz im Krankenhaus
1.1 Erfahrungen aus der Kontrollpraxis
1.1.1 Zu viele Angaben erfragt
1.1.2 Probleme mit den Eingabemasken
1.1.3 Zu weitgehende Zugriffsrechte
1.1.4 Löschprobleme
1.1.5 Die Einführung von Software
1.1.6 Die Abrechnung mit den Kostenträgern
1.1.7 Vakanz beim Beauftragten für den Datenschutz
1.2 Die Behandlungsdaten und das psychiatrische Gutachten
1.3 Die Auskunft an den Haftpflichtversicherer
1.4 Was ist aus dem Patienten geworden?
1.5 Datenschutz zu Unrecht am Pranger

2. Die Aktenführung beim Gesundheitsamt

3. Einmal berufsunwürdig - immer berufsunwürdig?

 
2. Abschnitt: Soziales

1. Von Abgleichen und Detektiven
1.1 Datenabgleiche und ihre Grenzen
1.1.1 Die Datenabgleiche nach § 117 Abs. 1 und 2 BSHG
1.1.2 Neue Datenabgleiche?
1.2 Der Sozialdetektiv

2. Sozialversicherung
2.1 Die Sozialversicherung der Landwirte
2.1.1 Die Zusammenarbeit zwischen der Kranken- und Pflegekasse
2.1.2 Die mikroverfilmten Leistungskarten
2.1.3 Probleme mit dem Löschen
2.1.4 Die Datenerfassung durch ein privates Unternehmen
2.1.5 Zugriffsrechte zu weitgehend
2.2 Dürfen Krankenkassen Arztberichte lesen?

3. Sozial- und Jugendhilfe
3.1 Die Anfrage des Sozialamts beim behandelnden Arzt
3.2 Die Strafanzeige bei Kindesmißbrauch
3.3 Die Betreuungspauschale
3.4 Warum erst jetzt?  


1. Abschnitt: Gesundheit

1. Datenschutz im Krankenhaus

Seit eh und je bildet die Frage, wie Krankenhäuser mit Patientendaten umgehen dürfen, einen Schwerpunkt in der Arbeit unseres Amtes. Das war auch im Berichtsjahr so.
 

1.1 Erfahrungen aus der Kontrollpraxis

Bei Kontrollen in einem Zentrum für Psychiatrie und einem großen städtischen Krankenhaus der Maximalversorgung zeigten sich insbesondere Probleme beim Einsatz der EDV. Beide Krankenhäuser setzen je ein Patientenverwaltungssystem ein, mit dem sie Stammdaten ihrer Patienten, Diagnosen und sonstige für die Abrechnung mit den Krankenkassen benötigte Daten verarbeiten. Das städtische Krankenhaus verwendet dasselbe Patientenverwaltungssystem wie das Universitätsklinikum in Ulm. Mit dem aus datenschutzrechtlicher Sicht keineswegs befriedigenden Zustand dieses Verfahrens mußten wir uns bereits in unserem letztjährigen Tätigkeitsbericht ausführlich beschäftigen (vgl. 17. Tätigkeitsbericht 1996, LT-Drs. 12/750, S. 36 - 43).

 
1.1.1 Zu viele Angaben erfragt

Beschränkung auf das Notwendige ist eine elementare Grundregel des Datenschutzes. Deshalb dürfen Krankenhäuser von ihren Patienten nur die Angaben erfragen, die sie für deren medizinische Versorgung, für die verwaltungsmäßige Abwicklung des Behandlungsverhältnisses oder für Zwecke der Krankenhausseelsorge benötigen. Bei nahezu jeder Überprüfung der Datenverarbeitung von Krankenhäusern müssen wir leider feststellen, daß sie bei der Patientenaufnahme zu viel erfragen. So auch jetzt wieder die beiden Krankenhäuser bei ihren Fragen nach dem Hauptversicherten eines Patienten, der Religionszugehörigkeit und dem exakten Familienstand (geschieden, verwitwet!), obwohl wir in der Vergangenheit wiederholt (zuletzt im 16. Tätigkeitsbericht, LT-Drs. 11/6900, S. 54) die Rechtslage dargelegt haben. Beide Krankenhäuser wollen wenigstens jetzt daraus die gebotenen Konsequenzen ziehen.
 

1.1.2 Probleme mit den Eingabemasken

Verbesserungsbedürftig war die Gestaltung der EDV-Eingabemasken für die Patientenaufnahme im städtischen Krankenhaus. Sie enthielten Eingabefelder wie "Pfarrgemeinde" oder "Organspender", die das Krankenhaus bei der Patientenaufnahme nicht erfragen darf, und Freitextfelder, ohne daß das Krankenhaus geregelt hatte, was in ihnen gespeichert werden darf. Inzwischen hat es mitgeteilt, diese Schwachpunkte seien jetzt abgestellt.
 

1.1.3 Zu weitgehende Zugriffsrechte

Man kann es nicht oft genug wiederholen: Ein wesentliches Grundanliegen des Datenschutzes ist, daß jeder Mitarbeiter nur die Zugriffsrechte auf die im Computer gespeicherten Daten erhält, die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben tatsächlich benötigt. Dies war im städtischen Krankenhaus nur eingeschränkt gewährleistet:

Für viele, die Angehörige oder Freunde in einem Krankenhaus besuchen wollen, ist es eine große Hilfe, wenn sie sich an der Krankenhauspforte an freundliches Auskunftspersonal wenden können, die ihnen sagen, auf welcher Station der zu Besuchende gerade liegt. Daher ist im Regelfall nichts dagegen einzuwenden, wenn das Auskunftspersonal einige wenige Daten im Computer abrufen kann, um solche Auskünfte geben zu können. In eklatanter Weise schoß dabei aber das städtische Krankenhaus über das Ziel hinaus: Ein Mangel war schon, daß das Auskunftspersonal selbst am Computer einstellen konnte, wie lange nach der Entlassung eines Patienten noch ein Zugriff auf dessen Daten möglich war. Das Krankenhaus hatte diesen Zeitraum auf drei Tage voreingestellt. Dem Auskunftspersonal war es jedoch jederzeit möglich, diesen Zeitraum zu erhöhen mit der Folge, daß es auf Daten von weitaus mehr Patienten zugreifen konnte. Dies war aber noch nicht alles:

  • Das Auskunftspersonal konnte, wenn es wollte, auf Daten sämtlicher stationärer und ambulanter Patienten, auch wenn sie bereits verstorben waren, zugreifen. Dabei war die gezielte Suche nach ganz bestimmten Patienten durch Eingabe eines Namens oder Namensbestandteils ein Kinderspiel.
  • Gab das Auskunftspersonal einen beliebigen Zeitraum in den Computer ein, so konnte es sich alle Patienten am Bildschirm anzeigen lassen, die in diesem Zeitraum Geburtstag haben.
  • Das Auskunftspersonal konnte einen beliebigen Zeitraum in den Computer eingeben und alle Patienten abrufen, die das städtische Krankenhaus in diesem Zeitraum aufgenommen hatte. Dabei wurde gleich noch unterschieden, ob der Patient aus einem anderen Krankenhaus gekommen war oder ob es sich um eine normale Aufnahme, eine Notaufnahme oder einen Unfall gehandelt hatte.
  • Schließlich konnte das Auskunftspersonal auch noch abrufen, wann welche Patienten von einer Station in eine vom Auskunftspersonal wählbare andere Station verlegt worden waren. Auf meine Beanstandung teilte das städtische Krankenhaus inzwischen mit, es habe die Zugriffsrechte des Pfortenpersonals reduziert. Auch könnten diese Beschäftigten das Eingabefeld, wie lange entlassene Patienten noch angezeigt werden, nicht mehr verändern. Frei von Problemen war aber auch die angetroffene Situation im Zentrum für Psychiatrie nicht. Dort konnten 12 Stationssekretärinnen lesend auf Daten sämtlicher Patienten zugreifen, obwohl ein Zugriff auf Patientendaten jeweils einer oder einiger weniger Stationen ausgereicht hätte. Darüber hinaus konnten die Stationssekretärinnen auch Daten sämtlicher bereits entlassener Patienten lesen, wozu überhaupt keine Notwendigkeit bestand. Schließlich konnten alle Stationssekretärinnen Privatgelder aller Patienten verbuchen, obwohl jede nur das Privatgeld ganz bestimmter Patienten zu verwalten hatte. Diese zu weitgehenden Zugriffsrechte beanstandete ich. Das Krankenhaus untersucht derzeit Möglichkeiten, die Zugriffsrechte auf das Erforderliche zu beschränken. Das EDV-System ermöglicht dies bislang nicht. Die Erörterungen hierüber sind noch nicht abgeschlossen.
 

1.1.4 Löschprobleme

Wer personenbezogene Daten mit Hilfe der EDV verarbeitet, muß, beginnend mit der Speicherung von Daten, festlegen, wann welche personenbezogenen Daten wieder zu löschen sind. Eine entsprechende Löschkonzeption hatten weder das städtische Krankenhaus noch das Zentrum für Psychiatrie ausgearbeitet. Ich habe daher beide aufgefordert, dies umgehend in Angriff zu nehmen. Beide Krankenhäuser haben dies inzwischen zugesagt.

 
1.1.5 Die Einführung von Software

Mit der Einführung seines Patientenverwaltungssystems und weiterer EDV-Verfahren beauftragte das städtische Krankenhaus ein privates Unternehmen. Dies ist nicht von vornherein unzulässig. Krankenhäuser können unter den in § 48 des Landeskrankenhausgesetzes (LKHG) genannten Voraussetzungen auch externe Stellen mit der technischen Durchführung der Datenverarbeitung betrauen. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen berücksichtigte das Krankenhaus aber nicht ausreichend:

  • Unzureichend geregelt war die schriftliche Beauftragung des Unternehmens. Der abgeschlossene Vertrag enthielt zwar auch einen Passus über den Datenschutz. Dort hieß es aber nur ganz lapidar, daß die Mitarbeiter des Unternehmens die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten müssen und die aus dem Bereich des Krankenhauses erlangten Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten dürfen. Ein solch allgemeiner Hinweis auf den Datenschutz reicht jedoch nicht aus. Vielmehr ist in dem Vertrag präzise zu regeln, welche Maßnahmen im einzelnen notwendig sind, um den Datenschutz sicherzustellen.
  • Es existierten 14 Benutzerkennungen für Mitarbeiter des Unternehmens. Das Krankenhaus stattete alle diese Kennungen mit äußerst weitreichenden Rechten aus, die lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche im Patientenverwaltungssystem gespeicherten Daten ermöglichten. Die Hälfte der Kennungen war sogar mit Administrationsrechten versehen. Im Zeitpunkt der Kontrolle waren diese Kennungen gesperrt. Zu erfahren war jedoch, daß phasenweise bis zu zehn Mitarbeiter der Firma gleichzeitig vor Ort im Krankenhaus tätig waren. Eine weitere Zugriffsmöglichkeit bestand auch via Datenfernübertragung über das öffentliche Telefonnetz. Bei dieser Vorgehensweise ließ das Krankenhaus außer acht, daß es einer anderen Stelle nur aus zwingenden Gründen eine Zugriffsberechtigung auf Patientendaten einräumen darf.
Diese Mängel mußte ich beanstanden. Das städtische Krankenhaus hat zugesagt, bei ähnlichen Fällen in Zukunft datenschutzrechtlichen Belangen in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
 

1.1.6 Die Abrechnung mit den Kostenträgern

Beschränkung auf das Notwendige muß auch die Devise sein, wenn ein Krankenhaus seine Kosten mit dem jeweiligen Kostenträger abrechnet. Damit nicht zum besten stand es beim Zentrum für Psychiatrie:

  • Wenn dieses Krankenkassen die Aufnahme eines ihrer Versicherten anzeigen oder bei einem Sozialamt Erstattung seiner Kosten beantragen wollte, klebte es auf die dazu eingesetzten Vordrucke das "große Etikett". Dieses Etikett enthält all die Daten, die das Krankenhaus bei regulären Patientenaufnahmen erfragt und damit auch Informationen, die für die Abrechnung mit den Kostenträgern nicht benötigt werden, beispielsweise Angaben über die Religionszugehörigkeit eines Patienten oder Telefonnummern von Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen des Patienten, die das Krankenhaus in dringenden Fällen benachrichtigen soll. Deshalb darf das "große Etikett" nicht für den Schriftverkehr mit den Kostenträgern verwendet werden.

  • Daß dies zum Zeitpunkt unserer Kontrolle trotzdem in der Praxis noch geschah, war besonders ärgerlich, weil wir das betreffende Krankenhaus bereits 1993 schriftlich darauf hingewiesen hatten, daß diese Aufkleber auf den für die Abrechnung eingesetzten Formularen nichts zu suchen haben.
    Auf meine Beanstandung hat das Krankenhaus jetzt Abhilfe zugesagt.
  • Im Antragsformular für die Kostenerstattung durch Sozialämter waren Erklärungen des Patienten vorgesehen, die das Sozialamt dazu ermächtigen sollten, "bei allen Banken und Sparkassen Auskünfte über seine jetzigen und früheren Guthaben einzuholen". Gleichzeitig sollte er "alle Ärzte, von denen er behandelt oder denen er vorgestellt worden ist", von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Sozialamt entbinden. Es verwundert schon ein wenig, daß solche unbestimmten und deshalb unwirksamen Erklärungen heutzutage immer noch auf Formularen zu finden sind. Das Krankenhaus will es künftig besser machen.
  • Schließlich verwendete das Krankenhaus für Entlaßanzeigen an die Krankenkassen Formulare, auf denen es ankreuzte, ob der Patient arbeitsfähig oder arbeitsunfähig entlassen wurde. Diese Informationen gehören aber nicht zu den Daten, die den Krankenkassen nach dem abschließenden Katalog in § 301 Abs. 1 SGB V zu Abrechnungszwecken mitgeteilt werden dürfen.

  • Das Krankenhaus hat zugesagt, künftig in Entlaßanzeigen darauf zu verzichten.
 

1.1.7 Vakanz beim Beauftragten für den Datenschutz

Bei dem Zentrum für Psychiatrie war zudem zum Zeitpunkt unseres Kontrollbesuchs seit über einem Jahr kein Beauftragter für den Datenschutz mehr bestellt, obgleich dies in § 51 des Landeskrankenhausgesetzes zwingend vorgeschrieben ist. Inzwischen hat das Krankenhaus mitgeteilt, es würde demnächst Vertragsverhandlungen mit einem Bewerber führen, um die Vakanz alsbald zu beenden.

 
1.2 Die Behandlungsdaten und das psychiatrische Gutachten

Es mag in vielen Fällen sinnvoll sein und auch im Interesse des Patienten liegen, wenn ein Gericht, das für seine Entscheidung, beispielsweise eine Anordnung oder Änderung eines Betreuungsverhältnisses, ein ärztliches Gutachten benötigt, damit den Arzt beauftragt, der den Patienten behandelt oder behandelt hat. Denn ein solcher Arzt verfügt über umfassende Kenntnisse über den Patienten, die für eine Begutachtung von Nutzen sein können. Nur: So ohne weiteres geht das nicht. Denn wer sich bei einem Arzt in Behandlung begibt, muß darauf vertrauen können, daß dieser all das, was er während der Behandlung über ihn erfährt, geheimhält und Dritten nur offenbart, wenn er sich entweder damit einverstanden erklärt hat oder eine Rechtsvorschrift die Weitergabe erlaubt. Das gilt auch für den Fall, daß der behandelnde Arzt zum Gutachter bestellt ist. Da es keine Rechtsvorschrift gibt, die den Arzt berechtigt, bei der Behandlung gewonnene Informationen dem Gericht mitzuteilen, darf er diese nur in Gutachten verwerten, wenn der Patient dazu seine Einwilligung gegeben hat. Darauf hat unser Amt schon in seinem 15. Tätigkeitsbericht 1994, LT-Drs. 11/5000, S. 73/74, hingewiesen.

Leider findet diese Rechtslage hin und wieder keine Beachtung. So auch in einem Zentrum für Psychiatrie. Ohne weiter nachzufragen, hatte der zum Gutachter bestellte Arzt die schriftlichen Behandlungsunterlagen des Krankenhauses für die Erstellung des Gutachtens herangezogen und diese bei der Erstellung des Gutachtens verwertet. Auf meine Beanstandung räumte die Klinik den Datenschutzverstoß ein und sicherte zu, daß sich solche Fehler dort künftig nicht mehr wiederholen werden. Am besten ließe sich dies freilich sicherstellen, wenn Gerichte behandelnde Ärzte von vornherein nur dann als Gutachter bestellen würden, wenn feststeht, daß ihre Patienten mit der Einbeziehung der Behandlungsdaten in das Gutachten einverstanden sind. Ist dies nicht der Fall, sollten von vornherein nur Ärzte als Gutachter bestellt werden, die an der Behandlung nicht beteiligt waren.
 

1.3 Die Auskunft an den Haftpflichtversicherer

Ziemlich verärgert reagierte ein Bürger, als ihm die Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners ein ärztliches Attest des städtischen Krankenhauses präsentierte, in dem er direkt nach seinem Unfall behandelt worden war. Der ärztliche Bericht enthielt nämlich nicht nur Angaben über seine dortige unfallbedingte Behandlung, sondern auch einen Hinweis darauf, daß der Patient später in einer ganz anderen Klinik wegen bestimmter weiterer Beschwerden stationär aufgenommen worden war, die jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Von diesem weiteren stationären Aufenthalt hatte das Krankenhaus Kenntnis erhalten, weil ihm die andere Klinik einen Entlaßbericht zugesandt hatte, ohne daß der Patient etwas davon wußte.

Das städtische Krankenhaus hatte der Haftpflichtversicherung die Auskunft gegeben, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht im Besitz einer Einwilligungserklärung des Bürgers war, sondern nur behauptet hatte, eine solche liege ihr vor. Die Krankenhausärzte hatten diese Angabe nicht nur ungeprüft geglaubt, sondern sich auch für verpflichtet gehalten, in ihrem Attest auf die spätere Behandlung in der anderen Klinik und ihre Auffassung über den Zusammenhang dieser späteren Behandlung mit dem Unfall kundzutun.

Damit hat sich das Krankenhaus in doppelter Hinsicht falsch verhalten:

  • Auskünfte über die Behandlung eines Patienten dürfen Krankenhäuser nach dem Landeskrankenhausgesetz an private Dritte und damit auch an Haftpflichtversicherer nur geben, wenn der Patient zuvor im Einzelfall schriftlich in die Übermittlung dieser Daten eingewilligt hat. Auf die Versicherung, eine solche Einwilligung liege vor, darf sich ein Krankenhaus nur verlassen, wenn Patientendaten von einer Behörde erfragt werden. Erbittet eine private Versicherung - und sei es auch, um dem Patienten unfallbedingte Behandlungskosten ersetzen zu können - vom Krankenhaus ein Attest, muß dieses sich zumindest eine Kopie der schriftlichen Einwilligung des Patienten vorlegen lassen, bevor es die Bescheinigung ausstellt. Auch wenn, wie die Klinik einwandte, die Patienten üblicherweise bereit sind, zum Nachweis ihres Schadens Versicherungen ärztliche Gutachten zur Verfügung zu stellen, kann und darf ein Krankenhaus nicht ungeprüft davon ausgehen, daß diese Bereitschaft bei jedem Patienten vorliegt. Es kann nämlich für einen Patienten durchaus Gründe geben, im Einzelfall eher auf eine Versicherungsleistung zu verzichten, als bestimmte Informationen über seinen Gesundheitszustand preiszugeben.
  • Darüber hinaus war auch die Einbeziehung der sog. Fremdbefunde der später behandelnden Klinik in das Attest des städtischen Krankenhauses unzulässig, weil sie von der Einwilligung des Patienten, deren Existenz die Versicherung behauptet hatte, nicht umfaßt war. Der Patient wußte nämlich nichts davon, daß die später behandelnde Klinik dem städtischen Krankenhaus einen Entlaßbericht zugeschickt hatte. Deshalb konnte sich seine Einwilligung auch nicht auf die darin enthaltenen Befunde beziehen.
Ich habe das städtische Krankenhaus aufgefordert, in Zukunft darauf zu achten, daß Patientendaten nur bei Vorliegen einer schriftlichen Einwilligungserklärung und nur in dem Umfang an private Stellen weitergegeben werden, den die Erklärung auch wirklich abdeckt.

 
1.4 Was ist aus dem Patienten geworden?

Bei meiner Beratungstätigkeit werde ich immer wieder mit dem Problem konfrontiert, wie Krankenhäuser, in denen auch medizinische Forschung betrieben wird, z.B. Universitätskliniken, Tumorzentren und onkologische Schwerpunkte, auf legale Weise in Erfahrung bringen können, ob ehemalige Patienten noch leben oder wann und woran sie gestorben sind. Dies zu wissen ist überaus wichtig, um beurteilen zu können, welche Therapie bei welcher Erkrankung am erfolgreichsten ist bzw. dem betroffenen Patienten die längste Überlebenschance eröffnet. Informationen über den sog. Vitalstatus, also darüber, ob jemand noch lebt, haben in aller Regel die Meldebehörden, die Todesursache ist auf den Leichenschauscheinen, die bei den Gesundheitsämtern aufbewahrt werden, verzeichnet.

Wenn Krankenhäuser Auskunftsersuchen über den Vitalstatus bzw. die Todesursache ehemaliger Patienten an Meldebehörden oder Gesundheitsämter richten, teilen sie damit jedoch zwangsläufig zugleich mit, daß die Personen, auf die sich ihre Anfragen beziehen, schon einmal ihre Patienten waren. Teilweise, z.B. bei Tumorzentren oder Psychiatrischen Krankenhäusern, ergibt sich sogar allein aus der Anfrage die Art der Erkrankung, die den stationären Aufenthalt der Patienten notwendig gemacht hat.

Solchen Auskünften aber steht die ärztliche Schweigepflicht entgegen. Danach müssen die Ärzte und Kliniken bereits über die Tatsache Stillschweigen bewahren, daß jemand überhaupt jemals ihr Patient war. Anfragen über den Vitalstatus und die Todesursache ehemaliger Patienten dürften die Krankenhäuser daher nur dann an Meldebehörden oder Gesundheitsämter richten, wenn eine Rechtsvorschrift ausdrücklich eine derartige Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht erlauben würde.

Eine gesetzliche Regelung, die solche Datenübermittlungen erlaubt, gibt es jedoch bisher nicht. Zwar enthält das Landeskrankenhausgesetz in § 46 eine Reihe von Tatbeständen, bei deren Vorliegen Patientendaten übermittelt werden dürfen, doch ist die Frage, ob ein ehemaliger Patient noch lebt bzw. wann oder woran er gestorben ist, von keiner der dort genannten Alternativen erfaßt. Auch das Landesdatenschutzgesetz hilft hier nicht weiter: Dieses erlaubt zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Weitergabe von Daten für Zwecke wissenschaftlicher Forschung, doch lassen diese Regelungen die Bestimmungen zum Schutz der ärztlichen Schweigepflicht ausdrücklich unberührt, d.h. die ärztliche Schweigepflicht geht insoweit vor. Mit anderen Worten: Fragen Krankenhäuser, um wichtige Forschungen über lebensbedrohliche Krankheiten weiterzubringen, bei Meldebehörden oder Gesundheitsämtern nach dem Vitalstatus bzw. der Todesursache ehemaliger Patienten, so ist dies zwar sinnvoll, notwendig und deshalb unterstützenswert, aber nach jetziger Rechtslage unzulässig.

Um hier eine Änderung herbeizuführen, habe ich gegenüber dem Sozialministerium angeregt, die Datenübermittlungsvorschriften des Landeskrankenhausgesetzes um einen Erlaubnistatbestand zu ergänzen, der solche Anfragen ermöglichen und zugleich sicherstellen würde, daß die Krankenhäuser hierbei nur die unabdingbar notwendigen Informationen über ihre Patienten nach außen geben und daß solche Anfragen unterbleiben, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der Patienten entgegenstehen.

Das Sozialministerium hat auf diese Anregung positiv reagiert und in Aussicht gestellt, meinen Vorschlag bei passender Gelegenheit aufzugreifen.

 
1.5 Datenschutz zu Unrecht am Pranger

Leider ist immer wieder festzustellen, daß Informationsdefizite und Mißstände, die in Wirklichkeit andere Ursachen haben, dem Datenschutz angelastet werden.

So erfuhr ein Bürger aus Norddeutschland, dessen hochbetagte Mutter nach einem Sturz in Baden-Württemberg in ein Krankenhaus eingeliefert worden war, das dortige Pflegepersonal dürfe ihm am Telefon aus Gründen des Datenschutzes keine Informationen über den Gesundheitszustand seiner Mutter geben. Dabei stand auch für das Pflegepersonal zweifelsfrei fest, daß es sich bei dem Anrufer um den Sohn der Patientin handelte. Tragischerweise führte in diesem Fall das Informationsdefizit zusammen mit verschiedenen weiteren Umständen dazu, daß die Patientin kurz darauf im Krankenhaus verstarb, ohne daß ihr Sohn sie dort noch einmal besucht hatte. Die Schlagzeile: "Datenschutz - 88jährige stirbt allein", die daraufhin in der Presse zu lesen war, wurde dieser Situation in keiner Weise gerecht:

Die Datenschutzvorschriften des Landeskrankenhausgesetzes lassen es ausdrücklich zu, daß Angehörige und sonstige Bezugspersonen eines Patienten in dessen Versorgungsinteresse über seinen Gesundheitszustand informiert werden. Auch ist es zulässig und in vielen Krankenhäusern tägliche Praxis, die Patienten bereits bei ihrer Aufnahme zu fragen, wer in dringenden Fällen benachrichtigt werden soll, um später entsprechend zu verfahren. Im konkreten Fall kam dazu, daß die Patientin trotz ihrer körperlichen Beschwerden geistig rege war und ohne weiteres hätte gefragt werden können, welche Informationen ihr Sohn erhalten soll.

Hierauf und darauf, daß es keine Frage des Datenschutzes, sondern der medizinisch-fachlichen Verantwortlichkeit ist, wer innerhalb der Hierarchie eines Krankenhauses entsprechend seiner Ausbildung welche Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Patienten erteilen darf, mußte ich das Krankenhaus erst aufmerksam machen.
 

2. Die Aktenführung beim Gesundheitsamt

Bei der Kontrolle der verschiedensten Behörden fällt mir immer wieder auf, wie wichtig es für einen effektiven Datenschutz ist, daß der Informationsfluß zwischen und innerhalb von einzelnen Organisationseinheiten richtig organisiert wird. Mit den Entscheidungen über den Postlauf und die Anlage und Aufbewahrung der Akten und sonstigen Unterlagen werden auch die Weichen für einen datenschutzgerechten Umgang mit den personenbezogenen Daten der betroffenen Bürger gestellt. So auch bei einem Gesundheitsamt im badischen Landesteil.

Erfreulicherweise konnte ich dort feststellen, daß die Verantwortlichen nach der Eingliederung des Gesundheitsamts in das Landratsamt den Postlauf so organisiert hatten, daß Dienstpost für das Gesundheitsamt, die zentral beim Landratsamt einging, aber erkennbar Gesundheitsdaten einzelner Bürger enthalten konnte, ungeöffnet zum Gesundheitsamt weitergeleitet und ihr Inhalt erst dort zur Kenntnis genommen wurde. Umgekehrt hat das Gesundheitsamt Post an Bürger direkt von dort versandt. Dies trägt sowohl dem Datenschutzinteresse der Bürger als auch der Schweigepflicht der beim Gesundheitsamt beschäftigten Ärzte Rechnung.

Die Beratungsstellen des Gesundheitsamtes, z.B. die Gesundheitshilfe für Behinderte, für psychisch Kranke, für Suchtkranke, für chronisch Kranke oder für AIDS-Gefährdete, konnten die Bürgerinnen und Bürger direkt aufsuchen, ohne sich vorher zentral anmelden und so noch weitere Personen über ihr Anliegen informieren zu müssen. Personenbezogene Daten in Beratungsangelegenheiten wurden außerdem nur in der jeweils zuständigen Beratungsstelle festgehalten.

Anders sah es leider bei den amtsärztlichen Untersuchungen aus:
Hier führte das Gesundheitsamt für jede untersuchte Person grundsätzlich nur eine Akte. In diesen "Personenakten" waren, ausgenommen bestimmte Untersuchungen nach dem Bundesseuchengesetz, alle Unterlagen über amtsärztliche Untersuchungen der betreffenden Person zusammengefaßt, gleich aus welchem Rechtsgrund, für welchen Zweck und für welche Stelle die Untersuchung auch erfolgt war. Hatte sich z.B. ein Bürger wegen einer Führerscheinangelegenheit amtsärztlich untersuchen lassen und benötigte später aus einem ganz anderen Grund ein amtsärztliches Zeugnis, beispielsweise um in den öffentlichen Dienst eingestellt zu werden oder eine Deputatsermäßigung zu erhalten, so wurde beim Gesundheitsamt über all diese Untersuchungen nur eine Akte angelegt. Die Amtsärzte zogen somit bei späteren Untersuchungen derselben Person stets die komplette Akte bei, ohne danach differenzieren zu können, welche Informationen hieraus sie für die momentane Untersuchung eigentlich benötigten. Enthalten die Akten Aufzeichnungen über Untersuchungen für verschiedene Zwecke, führt das System der "Personenakte" fast zwangsläufig dazu, daß in die aktuelle Untersuchung auch Daten einbezogen werden, deren Kenntnis für den Zweck dieser letzten Untersuchung nicht erforderlich ist und die das Gesundheitsamt nach § 15 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst hierzu auch nicht nutzen darf. Um solche Datenschutzverstöße von vornherein zu verhindern, muß das Landratsamt daher die Aktenführung im Gesundheitsamt umorganisieren und dafür sorgen, daß die Unterlagen nach den einzelnen Zwecken getrennt werden, für die die Daten erhoben und gespeichert wurden. Auf einen entsprechenden Hinweis meines Amtes hat das Landratsamt prompt reagiert und zugesagt, die Akten im Gesundheitsamt künftig nach Untersuchungszwecken zu trennen.
 

3. Einmal berufsunwürdig - immer berufsunwürdig?

Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker haben sich, wenn sie gegen die Pflichten verstoßen haben, die ihnen zur Wahrung des Ansehens ihres Berufs obliegen, vor Berufsgerichten zu verantworten. So bestimmt es das Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten, kurz: Kammergesetz.

Weder in diesem Gesetz noch in der Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung der berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Kammergesetz, der sog. Berufsgerichtsordnung, ist allerdings geregelt, wie lange berufsgerichtliche Maßnahmen gegen die betroffenen Kammermitglieder berücksichtigt werden können und wie nach Abschluß dieser Verfahren mit den hierüber angelegten Akten, Unterlagen und Vorgängen zu verfahren ist.

Meine Frage an die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker, wie es in puncto Nutzung, Aufbewahrung und Löschung solcher Daten in der Praxis aussieht, ergab ein sehr unterschiedliches Bild: Die eigentlichen Verfahrensakten werden überwiegend bis heute aufbewahrt. Auch Hinweise in anderen Akten auf berufsgerichtliche Verfahren gegen ihre Mitglieder haben die Kammern meist noch nicht gelöscht. Teilweise existieren interne Verwaltungsanordnungen, die Fristen für die Vernichtung der Akten vorgeben, teils werden Regelungen aus dem Bereich des Strafprozeßrechts bzw. Aufbewahrungsbestimmungen für die Justizverwaltung in Strafsachen entsprechend angewandt. Dabei wird zum Teil noch weiter unterschieden, ob die berufsgerichtliche Ahndung im Einzelfall auf Geldbuße oder Warnung bzw. Verweis lautete. Mit anderen Worten: Die berufsgerichtlichen Maßnahmen selbst können den Kammermitgliedern gegenüber 2, 5, 10 Jahre oder unbegrenzt vorgehalten werden, die Akten werden - bei unter Umständen gleichgelagertem Sachverhalt - bei den verschiedenen Kammern 10, 30 Jahre oder unbegrenzt aufbewahrt.

Mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist dies freilich so nicht vereinbar. Die Grundsätze, die für den Schutz dieses Rechts maßgebend sind, verlangen auch bei der Verarbeitung der Daten über berufsgerichtliche Entscheidungen und Verfahren Geltung. Dies bedeutet, daß der Gesetzgeber auch für diesen Bereich normenklar regeln muß, wie lange personenbezogene Daten im überwiegenden Allgemeininteresse aufbewahrt und gegen Kammermitglieder verwendet werden dürfen und wann sie zu vernichten sind.

Bei anderen Berufsgruppen ist dies längst geschehen. So bestimmt z.B. das Architektengesetz im einzelnen, wann bei den Architektenkammern Eintragungen über einen Verweis, eine Geldbuße oder die Aberkennung der Befähigung zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kammer in den Akten, die die Kammern über ihre Mitglieder führen, zu tilgen und die hierüber entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten sind und ab wann der jeweilige Architekt als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr betroffen gilt.

Auf meine Frage an das Sozialministerium, ob es beabsichtige, für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker ähnliche Regelungen auf den Weg zu bringen, habe ich bisher nur die Antwort erhalten, man werde die Angelegenheit dort in Abstimmung mit den berührten Ministerien und unter Beteiligung der betroffenen Kammern prüfen.
 
 

2. Abschnitt: Soziales 

 
1. Von Abgleichen und Detektiven

Eine Entwicklung, die mein Amt schon im 14. und 17. Tätigkeitsbericht (LT-Drs. 11/2900, S. 20 ff., und LT-Drs. 12/750, S. 55) aufgezeigt hat, schreitet voran: Unter dem Diktat leerer Kassen und ständig steigender Aufwendungen im Sozialleistungsbereich müssen alle Einsparpotentiale ausgeschöpft und die öffentlichen Gelder möglichst zielgenau verteilt werden. Um dies zu erreichen, fordern immer mehr Politiker aller Ebenen, Medienvertreter und Repräsentanten von Sozialleistungsträgern weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Sozialleistungsmißbrauchs. Besondere Popularität genießt dabei der Ruf nach zusätzlichen Datenabgleichen und nach dem Einsatz sog. Sozialdetektive.

 
1.1 Datenabgleiche und ihre Grenzen

Verfolgt man die Berichterstattung in den Medien, werden Datenabgleiche ohne Anlaß und der regelmäßige Datenaustausch mit den verschiedensten Behörden und Stellen immer öfter als Allheil- und Wundermittel gegen den Leistungsmißbrauch und als wichtiges Element für Einsparungen im Sozialbereich beschrieben. Wie leicht solche Verfahren aber die Grenze der Verhältnismäßigkeit überschreiten und welchen Preis anlaßunabhängige Datenabgleiche haben, rückt immer weiter in den Hintergrund. Selten verweist jemand auf die Gefahr, daß zusätzliche Datenerhebungs- und -abgleichsverfahren zum "gläsernen Sozialleistungsempfänger" führen und mit der wachsenden Zahl derjenigen, die aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt zu Sozialhilfeempfängern werden, auch die Zahl der rechtstreuen Bürger steigt, die Objekt staatlicher Mißbrauchskontrolle und damit als potentielle Betrüger behandelt werden. Das Ziel, Sozialleistungen nur an wirklich Bedürftige zu verteilen und ungerechtfertigten Leistungsbezug zu bekämpfen, ist legitim. Die Mittel zur Erreichung dieses Zieles müssen aber verhältnismäßig sein.

 
1.1.1 Die Datenabgleiche nach § 117 Abs. 1 und 2 BSHG

Daß die Entwicklung zentraler Datenabgleichsverfahren nicht einfach ist, zeigt schon die mühsame Geburt der Rechtsverordnung zur Durchführung des § 117 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Immerhin hat es, seit die Einführung dieser Maßnahmen mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms beschlossen wurde, über vier Jahre gedauert, bis dem Bundesrat die für die Durchführung der Datenabgleiche nach § 117 Abs. 1 und 2 BSHG erforderliche Rechtsverordnung zur Zustimmung vorgelegt wurde. In der Praxis wird es jetzt voraussichtlich 1998 erstmals dazu kommen, daß die Träger der Sozialhilfe Daten ihrer Hilfeempfänger unter Einschaltung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger als Vermittlungsstelle automatisch mit Daten der Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit abgleichen, ohne daß für solche Prüfungen im Einzelfall ein konkreter Anlaß erforderlich wäre. Auch zwischen einzelnen Sozialhilfeträgern wird es auf diesem Wege zu regelmäßigen anlaßunabhängigen Datenabgleichen kommen.

Abgesehen von den Problemen und Kosten, die die praktische Umsetzung dieser automatisierten Datenabgleiche mit sich bringen wird, gab es bei der Kreation des Abgleichsverfahrens auch einige Rechtsfragen zu lösen. So bestimmte beispielsweise ein meinem Amt zugeleiteter Entwurf der Durchführungsverordnung, daß die Datenstelle der Rentenversicherungsträger und die Deutsche Post AG im Datenabgleichsverfahren Aufgaben erhalten sollten, die ihnen nach den einschlägigen Fachgesetzen bisher überhaupt nicht zugewiesen sind. Auch sah der Entwurf Löschfristen von zum Teil mehreren Monaten vor, die beim besten Willen nicht mehr mit der gesetzlichen Vorgabe, die Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten, in Einklang zu bringen waren. Hierauf und auf einige andere datenschutzrechtliche Unzulänglichkeiten des Entwurfs habe ich in einer Stellungnahme an das Sozialministerium hingewiesen. Was die Datenstelle der Rentenversicherungsträger anbelangt, soll das Bundessozialhilfegesetz inzwischen nachgebessert werden. Auch bei den Löschfristen und in einigen anderen Bereichen konnten auf Bundesebene inzwischen Verbesserungen erreicht werden. Nachdem die Verordnung nun 1998 trotz der grundsätzlichen Bedenken, die mein Amt seit 1993 immer wieder geäußert hat, in Kraft treten wird, bleibt nur zu hoffen, daß die Städte und Landkreise, die die Datenabgleiche als Sozialhilfeträger durchführen werden, von dieser Möglichkeit verantwortungsbewußt und mit Augenmaß Gebrauch machen werden.
 

1.1.2 Neue Datenabgleiche?

Noch bevor die automatisierten Datenabgleichsverfahren nach § 117 Abs. 1 und 2 BSHG praktiziert und Erfahrungen mit den Auswirkungen dieses neuen Kontrollinstruments gesammelt werden konnten, wird auf Bundes- und Landesebene schon nach Möglichkeiten gesucht, das System der Datenabgleiche im Sozialleistungsbereich weiter auszubauen und voranzutreiben.

So hat die Konferenz der Arbeits- und Sozialminister (ASMK) bereits im Herbst 1995 eine länderoffene Arbeitsgruppe "Verbesserter Datenaustausch bei Sozialleistungen" mit dem Auftrag eingesetzt, umfassend zu prüfen, ob und in welchem Umfang im Bereich der Sozialleistungen Verbesserungen des Datenaustausches gefordert werden sollen. Die Arbeitsgruppe hat inzwischen einen Bericht vorgelegt, in dem sie nicht nur in speziellen Sozialleistungsbereichen die Ermächtigungen zur Erhebung und Übermittlung von Daten wesentlich erweitern will, sondern auch weitreichende Änderungen der allgemeinen Datenerhebungs- und -übermittlungsvorschriften des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs vorschlägt. Zur "Schaffung effektiver Generalklauseln für die Mißbrauchskontrolle" soll das Gesetz nach dem Bericht so geändert werden, daß Daten zur Mißbrauchskontrolle stets ohne konkreten Anfangsverdacht im Einzelfall erhoben werden können und selbst private Dritte grundsätzlich schon dann befragt werden können, wenn dies der Überprüfung der Angaben der Hilfeempfänger auch nur "dient".

Neue Datenabgleiche dürfen aber nur eingeführt werden, wenn sie die verfassungsmäßig garantierten Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit wahren. Insoweit ist der Beschluß, den der Deutsche Bundestag zu den kritischen Einwänden des Bundesbeauftragten für den Datenschutz in dessen 14. Tätigkeitsbericht, Nr. 1.1, gefaßt hat, aktueller denn je. Dort heißt es:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, vor der Einrichtung von Datenabgleichsverfahren jeweils zu prüfen, ob sie im Interesse des Gemeinwohls zur Erreichung eines konkreten Zieles erforderlich und verhältnismäßig sind." (BT-Drs. 13/1636) Wie dies gemeint war, kann man in der Begründung zur Beschlußempfehlung des Innenausschusses nachlesen: "Im Berichtszeitraum ist die Tendenz zur Kontrolle und Überwachung von Leistungsbeziehern mit Hilfe pauschaler automatisierter Datenabgleichsverfahren deutlich gewachsen. Selbst wenn die einzelnen Abgleiche und Kontrollvorgänge für sich eine gewisse Berechtigung, z.B. zur Bekämpfung von Leistungsmißbrauch, haben, hat der Innenausschuß die Gefahr gesehen, daß ein umfassendes Netz von Überwachungs- und Überprüfungsmöglichkeiten geschaffen und vergrößert wird."
(BT-Drs. 13/1636, S. 6).
Angesichts ständig neuer Forderungen nach Schaffung weiterer Datenerhebungs- und Abgleichsmöglichkeiten sind diese Aussagen von brennender Aktualität. Man scheint zu vergessen, wie differenziert und ausbalanciert das derzeitige System der Datenerhebungsvorschriften im Zehnten Buch des Sozialgesetzbuchs ist und wie wichtig ein solches System ist, wenn es darum geht, die verfassungsrechtlich garantierten Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit öffentlichen Handelns zu wahren. Wollen Sozialleistungsträger die nötigen Informationen über ihre "Kunden" einholen, müssen sie nach geltendem Recht grundsätzlich nach einem abgestuften System vorgehen: Ausgangspunkt und Grundsatz ist dabei die Datenerhebung beim Hilfeempfänger selbst. Grundlage der Entscheidung sind damit nicht nur seine eigenen Angaben, sondern auch die Nachweise, die er, um seine Bedürftigkeit zu untermauern, selbstverständlich vorlegen muß. Bestehen danach noch Zweifel, ob im konkreten Einzelfall die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, kann der Leistungsträger die notwendigen Daten bei Dritten mit und unter Umständen auch ohne Mitwirkung des Hilfeempfängers erheben. Wie dabei vorzugehen ist, ist im einzelnen gesetzlich geregelt. Dieses System gewährleistet, daß die Behörde die für ihre Entscheidung erforderlichen Informationen erhält, dabei jedoch so wenig wie möglich in das Grundrecht des Hilfeempfängers auf Datenschutz eingreift.

Schon die nach § 117 BSHG zugelassenen regelmäßigen Datenabgleiche bilden in diesem System bereits einen Fremdkörper, weil hier kein konkreter Anlaß im Einzelfall mehr für die Überprüfung bestehen und den Grundrechtseingriff rechtfertigen muß. Einen gewissen Ausgleich hat der Gesetzgeber bei § 117 BSHG jedoch immerhin noch dadurch geschaffen, daß die Daten, die nach dieser Vorschrift ausgetauscht werden dürfen, im einzelnen konkret und abschließend festgelegt wurden und die Sozialhilfeträger klare Verfahrensregelungen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers einhalten müssen.

Aber auch diese Schranken würden aufgegeben, würde der Gesetzgeber der Empfehlung der Arbeitsgruppe der ASMK folgen und bei den allgemeinen Datenerhebungsvorschriften des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs zusätzlich Generalklauseln für anlaßunabhängige Mißbrauchskontrollen schaffen.

Neue Datenabgleiche zu Kontrollzwecken wären nur dann verhältnismäßig, wenn zumindest einigermaßen gesichert feststünde, daß tatsächlich ein erheblicher Teil der Leistungsempfänger unzutreffende oder unvollständige Angaben macht. Hierüber gehen aber, wie der Presse immer wieder zu entnehmen ist, die Meinungen selbst bei Experten noch weit auseinander. Außerdem müßten verläßliche Feststellungen darüber vorliegen, in welchen Sozialleistungsbereichen ein derart erhöhter Mißbrauch vorliegt, so daß beurteilt werden kann, ob, wenn es überhaupt weiterer Datenabgleiche bedarf, hier nicht bereichsspezifische Regelungen ausreichen würden. Das gleiche gilt hinsichtlich der Frage, ob Inhalt und Umfang der Daten, die man zu Kontrollzwecken austauschen müßte, nicht klarer eingegrenzt werden könnten und welche Verfahrensregeln im einzelnen vorgegeben werden könnten, um das unverhältnismäßige Ausufern der Datenabgleiche zu verhindern.

Solange all diese Fragen nicht ausreichend geklärt sind, dürften weitere Datenabgleiche im Sozialleistungsbereich, erst recht aber Generalklauseln zur Mißbrauchsbekämpfung, eigentlich kein Thema sein.

Angesichts dieser Situation haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder intensiv über die Vorschläge der Arbeitsgruppe der ASMK beraten und am 20. Okt. 1997 die im Anhang dieses Berichts abgedruckte Entschließung (Anhang 6) verabschiedet. Die Arbeits- und Sozialminister der Länder haben die Bundesregierung hierauf gebeten, nicht nur den Bericht der Arbeitsgruppe, sondern auch die Entschließung der Datenschutzbeauftragten in die Prüfung einzubeziehen, welche Schritte zur Realisierung eines verbesserten Datenaustauschs im Sozialbereich notwendig sind.

 
1.2 Der Sozialdetektiv

Immer öfter, so berichteten die Medien in diesem Jahr, setzen auch in Baden-Württemberg Städte und Landkreise "Sozialdetektive" ein, um Mißbrauch von Sozialhilfe aufzuspüren. Von einer härteren Gangart gegen Sozialhilfeempfänger ist da die Rede, von unangemeldeten Hausbesuchen, von Beschattung und von der Erwartung, in vielen Fällen Sozialhilfebetrug aufzudecken.

Was also sind Sozialdetektive, und vor allem wie müssen sie bei ihrer Arbeit vorgehen, um nicht mit dem Datenschutz in Konflikt zu kommen?

  • Der Sozialdetektiv - ein Mitarbeiter des Sozialamts

  • Sozialdetektive sind Außendienstmitarbeiter der Sozialhilfeträger, die vor Ort überprüfen, ob im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Sozialhilfe gegeben sind, also insbesondere, ob Antragsteller oder Hilfeempfänger wirklich bedürftig sind. Typischerweise ermitteln sie, ob die Hilfeempfänger mit anderen Personen in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften leben, erwerbstätig sind oder über nicht angegebenes Vermögen verfügen. Die Ermittler erheben daher Sozialdaten und sind genau wie Mitarbeiter der Sozialämter im Innendienst an die gesetzlichen Vorschriften über den Sozialdatenschutz gebunden.
    Für ihre Ermittlungsarbeit ist daher § 67a des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) maßgebend. Sozialdetektive dürfen also nur unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen tätig werden und müssen sich an das dort vorgeschriebene Verfahren halten.
    Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des Sozialgesetzbuchs, nach denen die Sozialhilfeträger beispielsweise Auskünfte einholen, Beteiligte anhören, Zeugen vernehmen und Augenschein einnehmen dürfen, erweitern diese Befugnisse nicht: Im Sozialgesetzbuch ist ausdrücklich vorgeschrieben, daß § 67a SGB X diesen allgemeinen Grundsätzen vorgeht.
  • Nur bei konkretem Verdacht

  • Sozialdaten dürfen nach § 67a Abs. 1 SGB X nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben des Sozialleistungsträgers erforderlich ist. Die Sozialämter dürfen daher Sozialdetektive nur einsetzen, wenn im konkreten Einzelfall bereits tatsächliche Anhaltspunkte für Leistungsmißbrauch vorliegen. Nachforschungen, die erst zur Verdachtsschöpfung führen sollen, sind also unzulässig.
  • Der Grundsatz: Offene Ermittlung beim Hilfeempfänger

  • Sozialdaten sind nach § 67a Abs. 2 SGB X grundsätzlich beim Hilfeempfänger mit seiner Kenntnis zu erheben. Auch für das Verfahren im einzelnen gibt das Gesetz klare Vorgaben: Der Sozialdetektiv muß sich danach gegenüber dem Hilfeempfänger als Mitarbeiter des Sozialamts zu erkennen geben und ihm erklären, weshalb er was bei ihm überprüft, ob er zur Auskunft verpflichtet ist und welche Folgen es hat, wenn er die Mitwirkung verweigert. Nicht erforderlich ist, daß sich der Ermittler vor seinem Besuch anmeldet.
    Soll eine Wohnung betreten werden, müssen auch Sozialdetektive das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung beachten. Sie dürfen daher die Wohnung eines Hilfeempfängers nur mit dessen Zustimmung betreten und sein Einverständnis auch nicht mit falschen Angaben oder unter einem Vorwand erschleichen. Außerdem müssen sie eindeutig klarstellen, daß er nicht verpflichtet ist, ihnen Einlaß zu gewähren.
  • Wann dürfen andere befragt werden?

  • Ermittlungen bei Mitbewohnern, Bekannten, Nachbarn, Vermietern, Hauseigentümern, Hausmeistern etc. der Hilfeempfänger sind nur unter den engen Voraussetzungen des § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X zulässig. Insbesondere dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen des Hilfeempfängers beeinträchtigt werden. Da die Befragung Dritter zwangsläufig mit der Mitteilung verbunden ist, daß der Hilfeempfänger Kontakt zum Sozialamt hat und es dort Anlaß für Nachfragen gibt, müssen die Sozialhilfeträger im Regelfall zunächst versuchen, die nötigen Informationen und Nachweise von ihm selbst zu erhalten. Vor Nachfragen bei Dritten muß in die Interessenabwägung einbezogen werden, daß mit der Befragung anderer Personen oder Stellen Informationen über den Hilfeempfänger preisgegeben werden, die unter Umständen geeignet sind, diesem zu schaden, beispielsweise seine Kreditwürdigkeit oder seinen Ruf zu beeinträchtigen. Das Sozialamt muß daher sorgfältig überlegen, wer im Einzelfall befragt werden darf; keinesfalls darf ein Sozialdetektiv einfach an die nächstbeste Person aus dem Umfeld des Hilfeempfängers herantreten, der er bei seinem Einsatz gerade begegnet. Auch muß er seine Fragen so beschränken, daß er möglichst nur die Informationen erhält, die wirklich zur Ermittlung der Bedürftigkeit erforderlich sind.
    Befragt ein Sozialdetektiv Privatpersonen oder andere private Stellen, ist er gesetzlich verpflichtet, sie darauf hinzuweisen, daß es ihnen freisteht, Angaben zu machen, und daß ihnen keine Nachteile entstehen, wenn sie dies unterlassen. Hierzu muß sich der Ermittler als Außendienstmitarbeiter des Sozialamts zu erkennen geben und darf seine Gesprächspartner nicht unter falschen Angaben oder sonstigen Vorwänden zu Äußerungen über den Hilfeempfänger verleiten.
  • Die heimliche Beobachtung: Grundsätzlich nicht!

  • Datenerhebungen beim Hilfeempfänger ohne seine Kenntnis, d.h. verdeckte oder heimliche Beobachtungen, sind im Sozialgesetzbuch nicht vorgesehen. Sie greifen massiv in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, da der Ermittler dabei hinter dessen Rücken vorgeht und Informationen sammelt, die ihm niemand bewußt oder gar nach einer rechtlichen Belehrung preisgibt. Außerdem liefern verdeckte Beobachtungen regelmäßig nicht nur Informationen über die Bedürftigkeit des Hilfeempfängers, sondern zugleich eine Vielzahl weiterer Daten und Erkenntnisse aus seiner Privat- und gegebenenfalls Intimsphäre, die das Sozialamt zur Erfüllung seiner Aufgaben überhaupt nicht benötigt. Gegen verdeckte Beobachtungen bestehen daher größte Bedenken. Als Regelmaßnahme von Sozialdetektiven sind sie in jedem Fall unzulässig.
    Andererseits kann es in der Praxis Fälle geben, in denen es zulässig wäre, private Dritte über den Hilfeempfänger zu befragen, das Sozialamt aber die nötigen Informationen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch durch eine kurzfristige Beobachtung des Hilfeempfängers selbst gewinnen könnte. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es darum geht, nachzuprüfen, ob der Hilfeempfänger in einem Bereich einem Erwerb nachgeht, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, z.B. an einer Kasse im Supermarkt, an einer Tankstelle, in einer Gaststätte oder an ähnlichen Orten. Hier würde sein Selbstbestimmungsrecht unter Umständen durch eine kurzfristige verdeckte Beobachtung deutlich geringer beeinträchtigt als durch die Befragung des Dritten, der dann ja zwangsläufig vom Kontakt zum Sozialamt und der Überprüfung erfährt.
    In eng begrenzten Ausnahmefällen kann es daher nach dem Grundsatz des geringstmöglichen Grundrechtseingriffs noch hinnehmbar sein, den Hilfeempfänger kurzfristig verdeckt zu beobachten. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, müßte allerdings im Einzelfall sehr sorgfältig geprüft werden. Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls, daß
    • es im konkreten Einzelfall rechtlich zulässig wäre, einen privaten Dritten zu befragen,
    • die Befragung des Dritten für den Hilfeempfänger deutlich schwerer wiegen würde als die kurzfristige verdeckte Beobachtung durch einen Mitarbeiter des Sozialamts,
    • hierdurch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die notwendigen Informationen gewonnen werden könnten,
    • der aufzudeckende Mißbrauch in einer Größenordnung läge, die einen derart intensiven Grundrechtseingriff rechtfertigen würde,
    • zuvor sorgfältig abgewogen wurde, ob in diesem Einzelfall nicht vorzuziehen wäre, die Sozialhilfe nach § 66 SGB I zu entziehen oder zu versagen oder aber an Polizei oder Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsauftrag zu geben, und
    • die Beobachtung zeitlich und vom Umfang her eng begrenzt bliebe.
    Angesichts der Problematik solcher Maßnahmen sollten sie nur vom Leiter des Sozialamts selbst angeordnet werden.
  • Last but not least: Mindeststandards für die Auftragserteilung und Dokumentation

  • Um die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Ermittlungen zu gewährleisten, müssen Sozialdetektive, die nicht selbst für die Sachbearbeitung zuständig sind, über die von ihnen zu beachtende Rechtslage informiert werden. Sie müssen genau definierte Aufträge erhalten und sollten schriftlich angewiesen werden, wie sie bei ihren Ermittlungen vorzugehen haben. Außerdem sind Auftragserteilung und Einsätze zu dokumentieren. Hierzu gehören Notizen über die Vorlage des Dienstausweises, die Informationen und Belehrungen, die die Ermittler den Hilfeempfängern und anderen Gesprächspartnern gegeben haben, sowie über Verlauf und Ergebnis der Einsätze. Die Dokumentationen müssen Eingang in die Sozialhilfeakten finden, damit auch die Arbeit der Sozialdetektive stets transparent und überprüfbar bleibt.
Nur wenn sich sowohl die Träger der Sozialhilfe als auch die Ermittler selbst an diese Regeln halten, ist der Einsatz von Sozialdetektiven zur Aufdeckung von Sozialhilfemißbrauch überhaupt mit dem Recht der Hilfeempfänger auf Datenschutz vereinbar.
 

2. Sozialversicherung

Wenn in diesem Tätigkeitsbericht nur wenig über Aktivitäten meines Amts im Bereich der Sozialversicherung zu lesen ist, dann bedeutet dies nicht etwa, daß wir uns damit nicht befaßt hätten. Im Gegenteil: Nur ging es dabei weniger um die Aufdeckung von Fehlern und Verstößen, sondern mehr darum, Aufklärungsarbeit zu leisten, Versicherten, aber auch Ärzten und Zahnärzten und anderen Leistungserbringern das komplizierte Beziehungsgeflecht der an der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligten Personen und Institutionen zu erklären und ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten beim Umgang mit Versichertendaten aufzuzeigen.

 
2.1 Die Sozialversicherung der Landwirte

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Landwirtschaftliche Alterskasse, die Landwirtschaftliche Krankenkasse und die Landwirtschaftliche Pflegekasse Württemberg führen die gesetzliche Unfallversicherung, Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Landwirte durch. Sie sind jeweils selbständige landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts, haben jedoch gemeinsame Organe, eine gemeinsame Geschäftsführung und eine Gesamtverwaltung mit zum Teil gemeinsamen Referaten und Abteilungen. Was lag da näher als eine Datenschutzkontrolle? Schon bei der Vorbereitung zeigte sich, daß die Landwirtschaftliche Sozialversicherung Württemberg (LSV) durchaus auf Datenschutz Wert legt, und dies bestätigte sich auch vor Ort. Da jedoch niemand perfekt ist, stellten wir auch hier einige Mängel fest, die die LSV im Interesse der Persönlichkeitsrechte ihrer Versicherten beheben muß.

 
2.1.1 Die Zusammenarbeit zwischen der Kranken- und Pflegekasse

Wenn ein in der Landwirtschaftlichen Pflegekasse (LPK) Versicherter pflegebedürftig wird, schaltet die Kasse, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein, um prüfen zu lassen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Da die Pflegekasse zu diesem Zeitpunkt regelmäßig nur wenige Informationen über den Versicherten hat, bei der Krankenkasse, bei der er ja ebenfalls versichert ist, jedoch Leistungsdaten vorliegen, die auch für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit relevant sein können, beschafft sich die LPK in diesen Fällen die entsprechenden Leistungsdaten von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) und teilt sie dem MDK als Grundlage für seine Begutachtung mit. Einwilligungen ihrer Versicherten zu diesem Vorgehen holte die LPK bisher allerdings nicht ein.

Auf solche Einwilligungen darf die Pflegekasse aber, wenn sie die Daten der Krankenkasse nutzen will, nicht ohne weiteres verzichten: Krankenkasse und Pflegekasse sind, so hat es der Gesetzgeber entschieden, trotz ihrer engen Verbindung rechtlich selbständige Institutionen und dürfen daher die Daten ihrer Versicherten nicht beliebig austauschen. Zwar können die beiden Kassen nach § 96 Abs. 1 SGB XI bestimmte personenbezogene Daten gemeinsam verarbeiten und nutzen, doch ist ein entsprechender Datenkatalog bisher noch nicht abschließend festgelegt worden. Unabhängig hiervon unterliegt die Zusammenarbeit der beiden Kassen bei besonders schutzwürdigen Versichertendaten, insbesondere solchen, die einer der beiden Kassen von einem Arzt zugänglich gemacht worden sind, weiteren Einschränkungen. Diese Informationen muß die Kasse grundsätzlich wie ein Arzt geheimhalten, sie dürfen daher auch zwischen Kranken- und Pflegekasse nur unter den strengen Voraussetzungen des § 76 SGB X ausgetauscht werden. Will die LPK daher beispielsweise Abrechnungsdaten von Krankenhäusern oder Diagnosen aus Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die zwar bei der LKK, nicht jedoch bei ihr selbst vorhanden sind, für ihre Aufgaben nutzen, benötigt sie hierzu regelmäßig die vorherige Einwilligung der Antragsteller.

Dem kann die LPK dadurch Rechnung tragen, daß sie in ihre Antragsformulare auf Pflegeleistungen auch eine entsprechende Einwilligungserklärung ihrer Versicherten aufnimmt. Entschließt sich ein Versicherter, die Einwilligung nicht zu erteilen, dürfen diese Leistungsdaten der Krankenversicherung nicht an die Pflegeversicherung übermittelt werden, und der MDK muß den Gesundheitszustand des Antragstellers selbst umfassend aufklären, ihn also gegebenenfalls intensiver untersuchen. Hierauf sind die Versicherten in den Antragsformularen hinzuweisen.

Nach Erläuterung der Rechtslage war die LPK sofort bereit, ihre Formulare entsprechend zu ändern.

 
2.1.2 Die mikroverfilmten Leistungskarten

Die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) hat die Leistungsdaten ihrer Versicherten bis ca. 1990 auf Karteikarten festgehalten und diese Leistungskarten später zur Archivierung mikroverfilmt. Die Mikrofilme bewahrt sie noch heute auf, obgleich die auf den Karten gespeicherten Versichertendaten zum Teil Zeiträume von ca. 30 Jahren umfassen. Dies ist bei weitem zu lang: Wann die LKK Sozialdaten ihrer Versicherten löschen muß, regelt das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) i.V. mit § 304 SGB V und § 84 Abs. 2 SGB X. Danach sind insbesondere Angaben über Leistungen, die die Krankenkasse zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung benötigt, sowie Diagnosen im Falle der Arbeitsunfähigkeit nach spätestens 10 Jahren zu löschen. Die LKK sah schnell ein, daß sie die alten Daten, bei denen diese Frist längst überschritten ist, löschen muß, und sagte zu, die Mikrofilme alsbald zu vernichten.

 
2.1.3 Probleme mit dem Löschen

Zu einem ordentlichen EDV-Verfahren gehören Löschfunktionen, damit die datenverarbeitende Stelle ihrer Pflicht zur fristgerechten Löschung gespeicherter personenbezogener Daten auch nachkommen kann. Das von der LSV eingesetzte EDV-Verfahren verfügte aber nicht über Löschfunktionen. Diesen Mangel mußte ich beanstanden. Auf meine Forderung, das Verfahren alsbald mit geeigneten Löschfunktionen auszustatten, teilte die LSV mit, eine Arbeitsgruppe sei derzeit damit beschäftigt, eine entsprechende Konzeption auszuarbeiten und den Realisierungsaufwand abzuschätzen.

 
2.1.4 Die Datenerfassung durch ein privates Unternehmen

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) hat ein privates Unternehmen mit verschiedenen Datenerfassungsarbeiten betraut und dazu mit diesem einen Vertrag abgeschlossen. Im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses übergibt die LBG dem Unternehmen in regelmäßigen Zeitabständen Papierbelege. Dessen Mitarbeiter erfassen sodann die Daten und erstellen die entsprechenden Datenbänder für die LBG. Eine solche Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag durch ein privates Unternehmen ist datenschutzrechtlich unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Verbesserungsbedürftig war dabei folgendes:

  • Notwendig wäre gewesen, in dem schriftlichen Auftrag präzise zu regeln, was das Unternehmen im einzelnen zu tun hat. In dem Vertrag war aber nur ganz allgemein von diversen Datenerfassungsarbeiten die Rede. Somit blieb völlig unklar, welche personenbezogenen Daten das Unternehmen erhielt und welche es erfassen mußte.
  • Die Verarbeitung von Sozialdaten durch eine Firma ist nur dann zulässig, wenn das Unternehmen die Sozialdaten so schützt wie dies auch die LSV selbst tun muß. Notwendig ist daher, daß im Vertrag festgelegt werden muß, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der bei ihm verarbeiteten Sozialdaten zu treffen sind. Der Vertrag enthielt aber dazu keine Festlegungen.
Die LSV hat inzwischen zugesichert, den Vertrag zu überarbeiten.

 
2.1.5 Zugriffsrechte zu weitgehend

Verbesserungsbedürftig war die Ausgestaltung der Zugriffsrechte beim optischen Archivierungssystem, das die LSV in ihrem Beitrags- und Mitgliederbereich einsetzte. Dieses EDV-System ermöglichte allen dort Beschäftigten Zugriff auf die gesamte in der Posteingangsstelle gescannte Post. Jeder im Beitrags- und Mitgliederbereich Beschäftigte war aber nur für ganz bestimmte Aufgabenbereiche zuständig. Ausgereicht hätte daher, daß jeder lediglich die für ihn bestimmte Post zu Gesicht bekommen hätte. Diese zu weitgehenden Zugriffsrechte mußte ich beanstanden. Die LSV hat mitgeteilt, sie werde die Zugriffsrechte auf das dienstlich erforderliche Maß beschränken.

 
2.2 Dürfen Krankenkassen Arztberichte lesen?

Immer wieder beschweren sich Ärzte und Krankenhäuser bei mir darüber, gesetzliche Krankenkassen würden bei ihnen Befund-, Entlaß- oder sonstige Arztberichte über Patienten anfordern. Meist würden sie dabei gebeten, die gewünschten Unterlagen direkt an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu schicken, teilweise gingen die Kassen aber auch davon aus, die Berichte seien an sie selbst zu versenden.

Wie also dürfen Krankenkassen vorgehen, wenn sie beurteilen wollen, ob einer ihrer Versicherten wirklich stationär behandelt werden muß, noch arbeitsunfähig ist, Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit einzuleiten sind oder die Kasse sonst Leistungen erbringen muß?

Eine Rechtsvorschrift, die die Kassen berechtigen würde, in diesen Fällen von Ärzten oder Krankenhäusern Arztberichte anzufordern, existiert nicht. Dies bedeutet jedoch noch nicht, daß sie ohne Einwilligung der Versicherten keine Möglichkeit haben, diese Fragen zu klären. Wenn hierzu im Einzelfall Anlaß besteht, sind sie vielmehr nach § 275 SGB V verpflichtet, sich an den MDK zu wenden und dort eine gutachtliche Stellungnahme über den Versicherten einzuholen. Sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben und haben die Kassen eine solche Prüfung veranlaßt, sind die sog. Leistungserbringer, also insbesondere die behandelnden Vertragsärzte und Krankenhäuser, nach § 276 Abs. 2 SGB V verpflichtet, Patientendaten auf Anforderung des MDK unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für seine gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist. Einer Einwilligung der betroffenen Patienten bedarf es hierzu nicht. Den Krankenkassen darf der MDK nach § 277 SGB V am Ende nur das Ergebnis der Begutachtung und die Angaben über den Befund mitteilen, die für die Entscheidung der Kasse erforderlich sind. Der Gesetzgeber hat hier bewußt Spezialregelungen zum Ausgleich zwischen den Interessen der Versicherten und den Interessen der gesetzlichen Krankenkassen geschaffen. Durch die strikte Trennung zwischen den Kassen und dem MDK und die genauen Vorgaben des SGB V, wie der MDK mit den medizinischen Daten der Versicherten zu verfahren hat, sollen einerseits das Interesse der Patienten an der Geheimhaltung ihrer Behandlungsdaten gewahrt und andererseits die gesetzlichen Krankenkassen in die Lage versetzt werden, in begründeten Einzelfällen zu prüfen, ob sie zur Leistung verpflichtet sind.

Wenn daher in der Praxis entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht der MDK, sondern die Krankenkassen an Ärzte und Krankenhäuser herantreten und bestimmte Unterlagen anfordern, darf dies nicht dazu führen, daß die bewußte Entscheidung des Gesetzgebers unterlaufen wird, wonach den gesetzlichen Krankenkassen längst nicht alle Informationen über den Gesundheitszustand ihrer Versicherten zustehen, die der MDK erhalten darf. Die Krankenkassen dürfen daher in diesen Fällen Arztberichte nur anfordern, wenn ihre Anforderung als Aufforderung des MDK interpretiert werden kann, ihm bestimmte Daten zu übermitteln, d.h. die Kassen im Einzelfall im Auftrag des MDK für diesen tätig werden. Dies setzt voraus, daß jeweils zwischen der Kasse und dem MDK Einigkeit darüber besteht, daß der MDK die angeforderten Unterlagen zur Erstellung seines Gutachtens benötigt. Es muß dann auch in der Aufforderung der Kasse zum Ausdruck kommen, daß nicht sie, sondern der MDK die Unterlagen benötigt und daß sie deshalb auch nur diesem vorzulegen sind.

Außerdem dürfen nur solche Daten angefordert werden, die der MDK im Einzelfall wirklich für seine Stellungnahme benötigt. Ob danach beispielsweise komplette Krankenblattunterlagen oder Entlaßberichte erforderlich sind, muß in jedem Einzelfall neu geprüft und entschieden werden. Bestehen daran Zweifel, sollte sich der Arzt oder das Krankenhaus die Erforderlichkeit durch den MDK näher darlegen lassen.
 

3. Sozial- und Jugendhilfe

Rund 2,7 Mio. Menschen bezogen im Jahr 1996 in Deutschland Sozialhilfe. Auch die öffentliche Jugendhilfe rückt angesichts der wachsenden Jugendkriminalität immer stärker ins Blickfeld des öffentlichen Interesses. Kein Wunder, daß auch wir uns immer wieder Datenschutzfragen aus diesem Bereich stellen mußten.

 
3.1 Die Anfrage des Sozialamts beim behandelnden Arzt

Weil sich ein Sozialamt nicht sicher war, ob einer Antragstellerin wegen ihrer Behinderung Eingliederungshilfe für Behinderte nach §§ 39 ff. des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zu gewähren war, wandte es sich an den Arzt, bei dem die Hilfesuchende in Behandlung war, und bat diesen, auf einem Formblatt zu attestieren, ob und inwieweit bei dem bei seiner Patientin vorliegenden Krankheitsbild Maßnahmen der Eingliederungshilfe in Betracht gezogen werden könnten. Das Formblatt sah Angaben zur Vorgeschichte und zum seitherigen Verlauf der Krankheit, zur Art, Schwere und voraussichtlichen Dauer der Behinderung, zur Diagnose und zu den aus ärztlicher Sicht erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen nach § 40 BSHG und deren Erfolgsaussichten vor. Ob die Patientin mit einer solchen Begutachtung einverstanden war oder nicht, war dem Schreiben des Sozialamts ebensowenig zu entnehmen wie ein Hinweis darauf, ob und, wenn ja, nach welcher Rechtsvorschrift der Arzt dem Sozialamt gegenüber zur Erstattung des Attestes verpflichtet war.

Auf meine Nachfrage erklärte das Sozialamt, die Angelegenheit sei mit der betroffenen Hilfesuchenden ausführlich besprochen worden und diese habe im übrigen darin eingewilligt, daß das Gesundheitsamt bei den sie behandelnden Ärzten Daten über ihren Krankheitszustand anfordert.

Bei dieser Sachlage war die Anfrage des Sozialamts gleich aus mehreren Gründen fehlerhaft:
Das Sozialamt kann sich zur Rechtfertigung seiner Anfrage beim behandelnden Arzt nicht darauf berufen, daß die Hilfesuchende der Einholung der Auskünfte über ihren Krankheitszustand durch das Gesundheitsamt zugestimmt hatte. Das Sozialamt und das Gesundheitsamt sind zwar beides Organisationseinheiten des Landratsamts, jedoch haben sie wegen ihrer unterschiedlichen Aufgaben bei der Datenverarbeitung jeweils andere gesetzliche Regelungen zu beachten. Wenn nur eine dieser Stellen zur Erhebung bestimmter Daten ermächtigt ist, ist deshalb nicht gleichzeitig auch die andere Stelle berechtigt, diese Daten anzufordern. Für das Sozialamt gilt: Benötigt es Auskünfte über einen Hilfesuchenden, muß es die Datenerhebungsvorschriften des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) beachten. Deshalb hat es nach § 67a Abs. 2 SGB X die Daten grundsätzlich bei diesem selbst einzuholen, ihn also, wenn es ein ärztliches Attest braucht, unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I aufzufordern, das ärztliche Zeugnis selbst beizubringen. Will das Sozialamt das Attest direkt beim behandelnden Arzt anfordern, ist dies nur zulässig, wenn hierfür eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt. Nur wenn dies der Fall ist, darf im übrigen der Arzt wegen der ihm auferlegten Schweigepflicht gegenüber Dritten - und damit auch gegenüber dem Sozialamt - Angaben über seine Patienten machen und muß dies nach § 100 SGB X auch tun, wenn die Angaben vom Sozialamt benötigt werden. Außerdem muß das Sozialamt, wenn es die Informationen statt beim Hilfesuchenden selbst beim behandelnden Arzt einholt, diesen nach § 67a Abs. 4 SGB X auf seine Auskunftspflicht und die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, hinweisen.

In unserem Fall fehlten somit sowohl die Einwilligung der Hilfesuchenden in die Einholung von Auskünften beim sie behandelnden Arzt als auch der Hinweis des Sozialamts an diesen Arzt nach § 67a Abs. 4 SGB X. Nachdem ich dem Sozialamt die Rechtslage erläutert hatte, versprach es, sich in Zukunft daran zu halten.

 
3.2 Die Strafanzeige bei Kindesmißbrauch

Dürfen Jugendämter, wenn sie von der Mißhandlung oder dem Mißbrauch eines Kindes oder Jugendlichen erfahren, die Strafverfolgungsbehörden unterrichten? Anlässe, diese Frage zu stellen, gibt es leider immer wieder. In der Öffentlichkeit wird dann schnell die Forderung laut, die Einrichtungen der Jugendhilfe sollten jeden Fall von Kindesmißbrauch, der ihnen bekannt wird, sofort der Polizei oder Staatsanwaltschaft melden. Die Gegenmeinung verweist meist ebenso pauschal auf das Sozialgeheimnis und die berufliche Schweigepflicht der staatlich anerkannten Sozialarbeiter, Sozialpädagogen und Diplompsychologen. Wer die Datenübermittlungsvorschriften, die für die Einrichtungen der Jugendhilfe gelten, genauer ansieht, merkt freilich schnell, daß die Frage nicht so einfach und allgemein zu beantworten ist.

Haben Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von Jugendämtern im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit von einer Kindesmißhandlung oder einem Kindesmißbrauch erfahren, dürfen sie dies nur dann an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Als derartige Rechtsvorschrift kommt § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X i.V. mit § 64 Abs. 2 SGB VIII in Betracht. Danach ist die Weitergabe zulässig, soweit sie für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Träger der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Da das Jugendamt, wie sich aus verschiedenen Vorschriften des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs ergibt, auch die Aufgabe hat, Mißhandlungen und Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen zu verhindern, bedeutet dies konkret, daß es eine solche Tat bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft anzeigen und die notwendigen Informationen zur Durchführung des Strafverfahrens übermitteln darf, wenn damit die Straftat bzw. ihre Fortsetzung verhindert und dieser Erfolg nicht auch durch eine weniger belastende Maßnahme erreicht werden kann. Zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist in erster Linie Sache des Jugendamts, das seine Entscheidung nach den für seine Aufgabenerfüllung maßgeblichen fachlichen Gesichtspunkten zu treffen hat. Dabei ist allerdings zu bedenken, daß das Kinder- und Jugendhilferecht eine ganze Reihe von Hilfen und Maßnahmen zur Bewältigung von Problemsituationen in Familien und zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vorsieht, angefangen von der Beratung bis hin zur Anrufung des Vormundschaftsgerichts bei Gefährdung des Kindeswohls und zur Inobhutnahme des Kindes oder Jugendlichen. Dies schließt freilich nicht aus, daß die Jugendämter als ultima ratio auch die Strafverfolgungsbehörden einschalten können, zumal diese Behörden umfassendere Ermittlungsmöglichkeiten als das Jugendamt und das Vormundschaftsgericht haben, die dann beispielsweise auch für Maßnahmen des Vormundschaftsgerichts und des Jugendamts im Interesse des Kindeswohls nutzbar gemacht werden können. Ob die Benachrichtigung der Polizei und Staatsanwaltschaft in diesem Sinne erforderlich ist, kann also nicht generell, sondern muß in jedem Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände entschieden werden.

Bejaht das Jugendamt nach pflichtgemäßer Prüfung die Erforderlichkeit, liegen auch regelmäßig die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB vor. Deshalb steht der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden in diesen Fällen auch weder der besondere Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe nach § 65 SGB VIII noch die berufliche Schweigepflicht der Sozialarbeiter, Sozialpädagogen und Berufspsychologen nach § 203 Abs. 1 StGB entgegen.

 
3.3 Die Betreuungspauschale

Erwachsene behinderte Menschen haben es vielfach schwer, sich so in das Leben in der Gemeinschaft einzugliedern, daß sie selbständig, ohne Betreuung in der eigenen Wohnung leben können. Ein Weg, dieses Ziel zu erreichen, ist die vorübergehende Aufnahme in eine Wohngemeinschaft oder andere Betreute Wohnformen. Der Landeswohlfahrtsverband Baden, zu dessen Aufgabe die Behindertenfürsorge und die Eingliederungshilfe gehört, unterstützte solche Betreute Wohnformen bis 31. Dez. 1996 dadurch, daß er den Trägern derartiger Einrichtungen als freiwillige Leistung Personalkostenzuschüsse gewährte. Mit dem 1. Jan. 1997 stellte er sein Fördersystem jedoch um: Statt den Trägern Zuschüsse zu gewähren, zahlt er jetzt eine Betreuungspauschale als individuelle Eingliederungshilfe für die Behinderten, die in solchen Wohnformen leben. Mit der Betreuungspauschale werden jedoch nach wie vor ausschließlich Kosten bei den Trägern der Betreuten Wohneinrichtungen abgegolten. Deshalb zahlt der Landeswohlfahrtsverband die Förderung auch wie bisher direkt an die Träger der Einrichtungen aus.

Eine Folge der Umstellung des Fördersystems war: Solche Behinderte im Betreuten Wohnen, die bisher noch keine Sozialhilfe bezogen hatten, wurden quasi über Nacht zum Sozialhilfeempfänger. Damit nicht genug: Während die Einrichtungsträger bisher, um Personalkostenzuschüsse zu erhalten, neben Daten über ihr Fachpersonal nur anonymisierte Bescheinigungen über die Erkrankungen, Behinderungen und den Betreuungsbedarf dieser Behinderten vorlegen mußten, verlangt der Landeswohlfahrtsverband jetzt, daß ihm über die Sozialämter der Stadt- und Landkreise die Namen und Anschriften aller im Betreuten Wohnen lebenden erwachsenen Behinderten mitgeteilt werden. Wer von ihnen bisher noch keine Sozialhilfe bezog, mußte also erstmals sowohl dem örtlichen Sozialamt als auch dem Landeswohlfahrtsverband seinen Namen und seine Adresse und damit natürlich auch seine Behinderung offenbaren. Dies hat, wie mir ein Träger Betreuter Wohneinrichtungen mitteilte, gerade bei psychisch Kranken im Betreuten Wohnen, die bisher gegenüber den Sozialhilfeträgern anonym geblieben waren, teilweise erhebliche Ängste ausgelöst.

Auf meine Frage, weshalb sich der Landeswohlfahrtsverband auch bei dem neuen Fördersystem nicht wie bisher mit anonymisierten Daten der Behinderten begnügt, erhielt ich die Antwort, mit der Umstellung könnten die in diesem Bereich aufgewandten Mittel zielgenauer eingesetzt und ein größerer Einfluß auf die Belegung der Betreuten Wohnangebote ausgeübt werden. Im übrigen zwinge schon die neue Rechtsform zur Angabe der Personalien der betroffenen Behinderten. Individuelle Sozialhilfeleistungen könnten nicht für anonyme Personen gezahlt werden, Anträge und Bescheide müßten Namen und Anschrift der Hilfeempfänger nennen.

Formalrechtlich mag diese Argumentation des Landeswohlfahrtsverbands nicht zu beanstanden sein. Daß es dem Landeswohlfahrtsverband aber erst durch die zusätzlichen Namens- und Adressenangaben möglich geworden sein soll, größeren Einfluß auf die Belegung der Betreuten Wohnangebote auszuüben, kann ich nach wie vor nicht erkennen. Ob und gegebenenfalls wie lange das Betreute Wohnen im Einzelfall gerechtfertigt ist, hängt von der Behinderung, nicht aber von der Identität des einzelnen Behinderten ab. Da auch nach dem früheren Verfahren schon - wenn auch in anonymisierter Form - fachärztliche Bescheinigungen über die Behinderung vorgelegt und die Notwendigkeit der Betreuung nachgewiesen werden mußte, wäre es auch nach diesem - für viele Behinderte erheblich datenschutzfreundlicheren - System möglich gewesen, zu überprüfen, ob das Betreute Wohnen im Einzelfall noch erforderlich ist.

 
3.4 Warum erst jetzt?

"Weshalb muß ich akzeptieren, daß die Mitarbeiter der Banken, die an der Überweisung meines Landesblindengeldes durch den Landeswohlfahrtsverband Baden beteiligt sind, jeweils erkennen können, daß ich blind bin und Landesblindenhilfe beziehe?", beklagte sich ein Bürger bei mir. Die Klage war berechtigt, denn um das Landesblindengeld zu überweisen und dem Empfänger deutlich zu machen, wofür der überwiesene Betrag bestimmt ist, ist es nun wirklich nicht notwendig, "Blindenhilfe" als Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger einzutragen. Dazu reichen neutrale Formulierungen wie "Bescheid vom ..." oder nichtsprechende Aktenzeichen völlig aus. Der Landeswohlfahrtsverband sah dies, nachdem ich ihn mit der Klage des Bürgers konfrontiert hatte, auch so und stellte sein Verfahren um. Die Frage bleibt freilich, warum er dies nicht schon längst von sich aus getan hatte, zumal schon seit Jahren höchstrichterlich anerkannt ist, daß Vermerke auf Überweisungsvordrucken wie "Sozialleistungen" oder gar "Sozialhilfe" auf den Überweisungsträgern nicht zulässig sind und er bei der Überweisung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz daraus schon selbst die gebotenen Konsequenzen gezogen hatte.
 

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