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19. Tätigkeitsbericht 1998 -Inhaltsverzeichnis

 

19. Tätigkeitsbericht 1998 - 5. Teil 5. Teil: Andere Bereiche
 
 

1. Abschnitt: Das Finanzamt
1. Die Infothek
2. Die Doppelgängerin
3. Die bundesweite Steuersünderkartei

2. Abschnitt: Richtiger Umgang mit Beschäftigtendaten
1. Was gehört in die Personalakte?
2. Krankheitsfehlzeiten als Allgemeingut
3. Neugier des Vorgesetzten
4. Wirbel um Deputatsermäßigung
5. Der polizeiärztliche Dienst - Ende der unendlichen Geschichte in Sicht

3. Abschnitt: Straßenverkehr
1. Der Zeuge, der keiner ist
2. Mühsame Suche nach der Rechtsgrundlage
3. Keine Fahrzeugregisterdaten an Rundfunkanstalten
4. Führerscheinstellen mit Langzeitgedächtnis
5. Geht Bequemlichkeit vor Datenschutz?

4. Abschnitt: Die Schule
1. Pädagogisch-psychologisches Gutachten als Verschlußsache?
2. Schulstatistik mit Namensliste?
 
 


1. Abschnitt: Das Finanzamt

1. Die Infothek

Die Steuerverwaltung bastelt an einem neuenImage. "Mehr Service für den Bürger" heißt dort jetzt die Devise. Erreicht werden soll dieses ehrgeizige Ziel u. a. dadurch, daß die Finanzämter landauf, landab in ihren Eingangsräumen leicht erreichbare sog. Infotheken einrichten. Gemeint sind Schalter, an denen die Kunden des Finanzamts, also die steuerpflichtigen Bürger, ihre Steuererklärungen und die dazu notwendigen Unterlagen ohne lange Wartezeit abgeben und für ihr Anliegen qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Finanzamts als erste Ansprechpartner antreffen können.

So lobenswert diese Zielsetzung ist, auf ungeteilten Beifall sind die Infotheken nicht überall gestoßen. Das zeigten mir Klagen einer ganzen Reihe von Bürgern, die ihr Recht auf Wahrung des Steuergeheimnisses gefährdet sahen. In der Tat: Wer beim Finanzamt wegen einer Steuersache vorspricht, muß die Möglichkeit haben, seine Angelegenheit dort so darzulegen, daß unbeteiligte Dritte, insbesondere also andere "Kunden", davon keinerlei Kenntnis erhalten können. Das aber ist bei den Infotheken nicht gewährleistet. Durch Anbringen von Wartelinien und schalldämmende bauliche Maßnahmen kann zwar ein Mithören erschwert, jedoch kaum je ganz ausgeschlossen werden. Deshalb sind die Infotheken nur hinnehmbar, wenn die Bürger ihr Anliegen auf Wunsch auch in einem separaten Dienstzimmer "unter vier Augen" vorbringen können. Auf diese Möglichkeit müssen die Finanzämter die Bürger hinweisen und dazu die Hinweise so ausgestalten und anordnen, daß sie sofort ins Auge springen. Kleine unscheinbare Schilder, wie sie einzelne Finanzämter an den Schaltern aufgestellt hatten, reichen dafür nicht aus. Eine solche Rücksichtnahme auf die Geheimhaltungswünsche der Bürger gehört auch zu dem Service, den ein Finanzamt zu bieten hat, wenn es dem Anspruch des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Stuttgart an ein bürgerfreundliches Finanzamt gerecht werden will: "Im Mittelpunkt steht künftig der Bürger als Kunde der Finanzämter, dem die Beamten mit Freundlichkeit und Verständnis für seine Schwierigkeiten begegnen wollen."
 
 

2. Die Doppelgängerin

Jeder weiß, daß der Staat Einnahmen braucht, doch wer zahlt schon gerne Steuern? Beim Steuerzahler willkommen ist dagegen eine Steuererstattung. Auch eine Frau im Unterland sah frohgestimmt einer Rückzahlung des Finanzamts Heilbronn entgegen. Ihre Freude schlug jedoch rasch in Zorn um, als ihr die Finanzkasse des Finanzamts schrieb, es habe die Einkommensteuererstattung "umgebucht" und mit fälliger Kraftfahrzeugsteuer, Säumniszuschlägen sowie einer Vollstreckungsgebühr verrechnet. Warum die Frau verärgert war, versteht man, wenn man weiß, daß ihr Auto ein anderes Kennzeichen als das von der Finanzkasse angegebene hatte, sie ihre Kraftfahrzeugsteuer keineswegs schuldig geblieben war und das Finanzamt auch sonst keinen Anlaß hatte, gegen sie im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen. Aufgrund leidvoller Erfahrungen mit dem Finanzamt in den letzten 12 Jahren ahnte die Frau, nennen wir sie Frau A 1, freilich schon, was passiert war. Es hatte sie wieder einmal verwechselt. Das Finanzamt zählt nämlich noch eine andere Steuerpflichtige, Frau A 2, zu seinen Kunden, die nicht nur den gleichen Vor- und Nachnamen wie Frau A 1 führt, sondern auch am selben Tag geboren ist. Entnervt wandte sich diese also zum wiederholten Mal an das Finanzamt, damit es seinen Fehler korrigieren konnte. Doch kaum war die fehlerhafte Verrechnung rückgängig gemacht, erhielt Frau A 1 wenige Tage später wieder eine Mahnung und bald darauf eine weitere "Umbuchung", die beide für ihre Doppelgängerin bestimmt waren. Zu allem Überfluß meinte ein Mitarbeiter des Finanzamts auch noch, im Datensatz von Frau A 2 die Anschrift von Frau A 1 speichern zu müssen.

Von Frau A 1 mit den "Umbuchungen" konfrontiert, stellten wir folgendes fest: Die Steuerverwaltung verwendet ein EDV-Verfahren, das sicherstellen soll, daß ein Steuerpflichtiger eine Steuererstattung insoweit nicht erhält, als er mit anderen Steuern, wie z. B. der Kraftfahrzeugsteuer, noch säumig ist, und das Guthaben und Schuld verrechnet. So weit, so gut, doch das Verfahren führt in manchen Fällen zwangsläufig zur Personenverwechslung. Es prüft nämlich den Datenbestand nur daraufhin ab, ob Anrede, Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum einer Person, die Steuerschulden hat, identisch sind mit den entsprechenden Angaben eines Erstattungsberechtigten. Ein Abgleich der Anschriften findet dagegen, anders als dies im Benutzerhandbuch dargestellt ist, nicht statt. Dieser Umstand war der für den Programmeinsatz verantwortlichen Oberfinanzdirektion Stuttgart nicht bekannt. Das verwundert freilich nicht, denn die Oberfinanzdirektion hatte das von der Steuerverwaltung eines anderen Bundeslandes entwickelte Programm zum Einsatz freigegeben, obwohl es dieses weder selbst getestet hatte noch über eine Dokumentation verfügte, anhand der sie hätte feststellen können, daß es zu einer unrichtigen Verrechnung kommt, wenn zwei Steuerpflichtige den gleichen Namen und denselben Geburtstag haben. Diese Mängel, die ich gegenüber dem Finanzministerium beanstandete, führten dann prompt das Finanzamt aufs Glatteis. Hätte dieses nämlich gewußt, daß es bei Namens- und Geburtstagsidentität zur Verrechnung zwischen verschiedenen Personen kommt, hätte es im Fall von Frau A 1, in dem es ja seit 1985 von der akuten Verwechslungsgefahr wußte, von Anfang an eine "Umbuchungssperre" einrichten können. Daß in diesen Fällen eine solche Sperre möglich ist und wie man sie einspeichert, war dem Finanzamt aber nicht bekannt. In seiner Not, der dauernden Verwechslungen von Frau A 2 mit Frau A 1 Herr zu werden, sah es keinen anderen Ausweg, als statt dessen im Computer einfach das Geburtsdatum von Frau A 1 abzuändern und sie einen Tag älter zu machen. Dagegen verwahrte sie sich freilich zu Recht.

Alles in allem führten die Fehler dazu, daß Frau A 1 eine Reihe von Steuerdaten zu Frau A 2, insbesondere die von dieser zu entrichtenden Steuern, die Höhe ihrer Rückstände und angefallene Säumniszuschläge bekannt wurden und sie selbst zu Unrecht als säumige Steuerpflichtige gespeichert wurde. Die Verletzung des Steuergeheimnisses und die datenschutzwidrige Speicherung durch das Finanzamt beanstandete ich gegenüber dem Finanzministerium. Dabei schlug ich vor, die maschinelle Identitätsprüfung dadurch zu vervollkommnen, daß außer Namen und Geburtsdatum auch die Anschrift von Erstattungsberechtigtem und Steuerschuldner abgeglichen wird. Dem hält das Finanzministerium entgegen, daß dann in vielen Fällen eine automatische Verrechnung nicht mehr stattfinden könne, weil bei bestimmten Steuerarten - wie z. B. bei der Kraftfahrzeugsteuer - die Anschriften nicht aktuell seien. Deshalb wolle es diesen Vorschlag nicht in die Tat umsetzen. Dieser Haltung muß ich Verständnis entgegenbringen vor dem Hintergrund, daß die in Rede stehenden Verwechslungsfälle mit höchstens 0,3 Promille der gesamten Verrechnungsvorgänge äußerst selten sein sollen.

Daß Frau A 1 nach alledem nicht gerade gut auf Behörden zu sprechen ist, ist verständlich, wenn man weiß, daß es nicht nur beim Finanzamt zu solchen Verwechslungen kam, sondern auch bei anderen Stellen. So schickte ihr beispielsweise die Industrie- und Handelskammer den Beitragsbescheid ihres Doubles ins Haus und vom Sozialamt erhielt sie Post und erfuhr so, daß Frau A 2 Sozialhilfe beantragt hatte.
 
 

3. Die bundesweite Steuersünderkartei

Da Steuersünder sich bei ihren Aktivitäten nicht an Landesgrenzen zu halten pflegen, haben die Länderfinanzverwaltungen im Jahr 1977 die Errichtung einer Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst (IZ-Steufa) als Gemeinschaftseinrichtung beschlossen und sie beim Finanzamt Wiesbaden II eingerichtet. Die IZ-Steufa hat die Aufgabe, eine Kartei zu führen, mit deren Hilfe es den Finanzbehörden ermöglicht werden soll, frühzeitig festzustellen, ob gegen bei ihnen auffällig gewordene Steuerpflichtige bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist, und so zu verhindern, daß Ermittlungen gegen denselben Steuerpflichtigen unabgestimmt nebeneinander herlaufen. Zu diesem Zweck teilen die Steuerfahndungs-, Straf- und Bußgeldstellen der Finanzämter der IZ-Steufa ihnen bekannt gewordene Fälle von überregionaler Bedeutung mit. Diese trägt die Fälle in ihre Kartei ein und erteilt daraus Finanzbehörden auf Anfrage Auskunft darüber, ob und bei welcher Stelle bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen einen bestimmten Steuerpflichtigen läuft.

Die aus der Sicht des Datenschutzes spannende Frage bei alledem ist, wie lange eigentlich ein einer Steuerstraftat oder einer -ordnungswidrigkeit beschuldigter Steuerpflichtiger in der Kartei eingetragen bleibt. Bislang haben die beteiligten Länderfinanzverwaltungen nur festgelegt, daß die einzelnen Karteikarten nach 10 Jahren auszusondern sind. Darüber hinaus ist seit kurzem offenbar vorgesehen, daß der Betroffene nach einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens über die Tatsache der Speicherung und darüber unterrichtet wird, daß er eine sofortige Löschung seiner Daten verlangen kann. So kann es aber nicht gehen. Denn auch die Steuerverwaltungen dürfen personenbezogene Daten nur speichern, so lange die gespeicherten Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Deshalb müssen die Eintragungen von Amts wegen und nicht nur auf Antrag gelöscht werden, wenn das Steuerstraf- oder -bußgeldverfahren eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet. Aber auch bei einer Verurteilung muß eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende differenzierende Löschungsregelung getroffen werden. Das zu tun, ist nicht etwa Sache der IZ-Steufa selbst, denn deren Aufgabe beschränkt sich darauf, die ihr gemeldeten Fälle in die Kartei einzutragen und daraus auf Anfrage Auskunft zu geben. Dafür, ob und wie lange die einzelnen Fälle in der Kartei gespeichert werden dürfen, bleiben die Finanzbehörden verantwortlich, die die Meldungen erstattet haben. Unser Finanzministerium könnte daher sehr wohl für die von den Finanzämtern des Landes Baden-Württemberg an die IZ-Steufa gemeldeten Fälle eine solche von dieser zu beachtende Löschungsregelung treffen. Das sieht das Ministerium jetzt auch so, nachdem es zunächst eine eigene Zuständigkeit unter Hinweis darauf, daß die IZ-Steufa ja in Hessen eingerichtet sei, verneint hatte. Gleichwohl will es keinen Alleingang unternehmen, sondern die Angelegenheit zunächst einmal im Kreis der für Fragen der Abgabenordnung zuständigen Referatsleiter des Bundes und der Länder erörtern.
 
 

2. Abschnitt: Richtiger Umgang mit Beschäftigtendaten

1. Was gehört in die Personalakte?

Immer wieder fragen mich Bedienstete, ob es denn rechtens sei, daß die Personalverwaltung dieses oder jenes zur Personalakte genommen hat, oder wollen ganz generell wissen, was dort hinein gehört und was nicht. Die Antwort auf diese Fragen gibt das im Landesbeamtengesetz verankerte Personalaktenrecht, das auf Arbeitnehmer entsprechend angewandt wird, weil es für sie noch immer keine speziellen Vorschriften gibt. Dort heißt es:

"Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten Informationen, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden."

Sehr anschaulich ist diese Regelung freilich nicht. Personalsachbearbeiter und Beschäftigte sind besser bedient, wenn sie die Gesetzesbegründung zu Rate ziehen. Dort ist eingehend beschrieben, welche Unterlagen zur Personalakte und welche nicht dort hinein, sondern zu einer Sachakte gehören. Nicht zur Personalakte gehören solche Schriftstücke, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen. Das sind z. B. alle Vorgänge der Personalplanung, der Stellenausschreibung, des Ausleseverfahrens, der Stellenbewertung, der Geschäftsverteilung sowie Prozeßakten. Auch Prüfungsakten, Sicherheitsakten und Kindergeldakten sind keine Bestandteile der Personalakte. Von den bei ärztlichen Untersuchungen entstehenden Unterlagen dürfen nur die für die Personalverwaltung und -wirtschaft erforderlichen ärztlichen Gutachten und sonstigen Ergebnisse zur Personalakte genommen werden. Solche Dokumente sind vor unbefugter Kenntnisnahme besonders zu sichern, insbesondere durch Aufbewahrung in verschlossenem Umschlag. Zudem gilt es zu beachten, daß Kenntnis von der Personalakte oder Teilen von ihr nur haben darf, wer die Daten benötigt, um gerade seine Personalverwaltungsaufgabe erledigen zu können.
 
 

Wenn es darum geht, diese Regelungen im Alltag einzuhalten, hakt es allerdings bisweilen, wie folgende Beispiele zeigen:

  • Die Lokationsliste

  • Bis Anfang der 80er Jahre nahm das Justizministerium in die Personalakten von Richtern und Beamten sowie in die Akten über die Zulassung von Rechtsanwälten jeweils die sog. Lokationsliste auf. Diese Liste enthält sämtliche Kandidaten, welche die jeweilige Staatsprüfung bestanden haben, und führt zu jedem einzelnen auf, welches Prüfungsergebnis er erzielt und welche Platzziffer er erreicht hat. Diese Vorgehensweise hat zur Folge, daß nicht nur der betroffene Richter, Beamte oder Rechtsanwalt selbst, sondern auch alle Personen, die im Laufe des langen Berufslebens Einblick in dessen Akte nehmen können, von den Prüfungsergebnissen und der Rangfolge aller anderen Prüfungsteilnehmer erfahren. Das Justizministerium ist sich durchaus darüber im klaren, daß diese frühere Praxis nicht mit dem Datenschutz zu vereinbaren ist. Deshalb verfügte es, daß die Lokationsliste im Zuge der Bearbeitung solcher Akten zu entfernen ist. Weil dies aber in der Vergangenheit nicht immer beherzigt wurde, mußte das Justizministerium seine Mitarbeiter nochmals eindringlich hierzu vergattern.
  • Das Scheidungsurteil

  • Wird die Ehe von Bediensteten geschieden, müssen sie darüber ihren Arbeitgeber unterrichten. Bei Beamten des Landes erhält auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Mitteilung über die Scheidung und deren Folgen, damit es das Nötige veranlassen kann. Führte das LBV daraufhin einen Versorgungsausgleich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches durch, informierte es bisher die personalverwaltende Stelle darüber mit der Folge, daß die Verpflichtung des Beamten zum Versorgungsausgleich und dessen Höhe nicht nur der vom LBV geführten Teilakte der Personalakte, sondern auch der sog. Grundakte zu entnehmen war. Bei diesem Vorgehen konnte sich das LBV zwar auf eine Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums stützen. Diese entspricht aber nicht den Anforderungen des Personaldatenschutzes. Weil nämlich das LBV die Versorgungsbezüge festsetzt und auszahlt und die dazu nötigen Unterlagen selbst als Teilakte führt, gibt es keinen Grund, warum die personalverwaltende Stelle zusätzlich die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Grundakte vermerken und die dortigen Sachbearbeiter davon Kenntnis nehmen müßten. Erfreulicherweise sah das Finanzministerium die Sache genauso und wies das LBV an, die besagte Verwaltungsvorschrift insoweit nicht mehr anzuwenden.

 
 

2. Krankheitsfehlzeiten als Allgemeingut

Um eine zuverlässige Grundlage für einen optimalen Personaleinsatz zu erhalten, erstellte eine Polizeidirektion im Südwesten des Landes eine Übersicht über die "Arbeitsbelastung bei den Bezirksdiensten der Polizeireviere und bei den Polizeiposten" mit Angaben über längere Fehlzeiten einzelner Polizeibeamter. So weit, so gut, doch ließ sie es dabei nicht bewenden. Als Anmerkungen fügte sie mit Namensangabe an: "A über fünf Monate krank", "B über fünf Monate krank", "E und F krank", "G erst seit 1. Sept. 1997 auf dem PP". Je eine Fertigung der Übersicht ging an die vier Revierleiter. Von dort wanderten Kopien auf der Hierarchieleiter weiter nach unten, so daß schließlich auch Polizeibeamte ohne Führungsfunktion eine Ablichtung in Händen hielten.

Keine Frage - mit dem ehernen Grundsatz des § 113 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes "Personalaktendaten sind vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen" ließ sich das Vorgehen der Polizeidirektion nicht in Einklang bringen. Während der Leiter der Polizeidirektion meinte, "aus Gründen der Offenheit im Umgang miteinander" halte er die Nennung der Namen für erforderlich, räumte das Innenministerium den Datenschutzverstoß auf meine Beanstandung ohne Umschweife ein und veranlaßte, daß alle Exemplare der Übersicht eingezogen wurden.
 
 

3. Neugier des Vorgesetzten

Wer von seinem Recht Gebrauch macht, seine Personalakte einzusehen, kann manche Überraschung erleben. So erfuhr ein Beamter eines Landratsamts bei dieser Gelegenheit, daß seine Dienststelle - wenngleich erfolglos - versucht hatte, bei seinem Hausarzt Näheres über seine Erkrankung in Erfahrung zu bringen. Die Frage des Beamten, ob denn ein solches Vorgehen erlaubt sei, war mit einem klaren Nein zu beantworten. Eine Personalverwaltung darf Informationen über ihre Mitarbeiter nur anfordern, soweit sie diese zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen braucht, und muß grundsätzlich den Bediensteten selbst danach fragen. Diese Grundsätze mißachtete das Landratsamt völlig, indem es mit dem Hausarzt Kontakt aufnahm. Erkrankt ein Bediensteter, muß er das natürlich seiner Dienststelle sagen und sie so bald als möglich über die voraussichtliche Dauer der Krankheit unterrichten. Diagnosen oder sonstige Angaben über die Erkrankung braucht er dagegen nicht mitzuteilen. Nichts anderes gilt, wenn der Dienstherr z. B. infolge längerer Krankheit eines Mitarbeiters von sich aus dessen Dienstfähigkeit in Frage stellt. Um diese zu überprüfen, ist nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes grundsätzlich eine amtsärztliche Untersuchung durchzuführen. Das dabei zu beachtende Verfahren ist in einer Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums genau geregelt. Hält es der Amtsarzt für erforderlich, den Hausarzt oder einen anderen behandelnden Arzt zu befragen, um sein Gutachten erstellen zu können, muß der Betroffene diesen von der Schweigepflicht entbinden. Die Informationen des behandelnden Arztes fließen dann im erforderlichen Umfang in das Gutachten des Amtsarztes ein, ohne daß die Dienststelle Einzelheiten erfährt. Die Befragung des Hausarztes durch die Dienststelle ohne Einverständnis des Bediensteten ist dagegen in jedem Fall unzulässig.
 
 

4. Wirbel um Deputatsermäßigung

Schwerbehinderte Lehrkräfte brauchen je nach dem Grad ihrer Behinderung 2 bis 4 Wochenstunden weniger zu unterrichten als ihre Kollegen. Grundlage dieser Deputatsermäßigung ist die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen. Manche Betroffene schreckte folgende Neuregelung auf:

"In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag des schwerbehinderten Lehrers das Oberschulamt eine befristete zusätzliche Ermäßigung gewähren. ... Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen. Soweit erforderlich, ist vor einer Entscheidung ein amtsärztliches Gutachten einzuholen."

Ein betroffener Lehrer schrieb mir dazu:

"Das hat nun zur Folge, daß ärztliche Diagnosen in den 'normalen' Personalaktenverkehr kommen: Die Vorgesetzten erhalten Kenntnis davon, bei der Einhaltung des Dienstwegs (hier vorgeschrieben!) auch die Vorgesetzten auf der Ebene der Staatlichen Schulämter."

Ihm und den Hauptvertrauensleuten der schwerbehinderten Lehrer, die sich ebenfalls an uns gewandt hatten, konnte ich Entwarnung geben. Für das Procedere bei der Entscheidung über den Antrag über eine zusätzliche Deputatsermäßigung durch das Oberschulamt gelten dieselben Grundsätze wie sonst auch, wenn es um die Begutachtung des Gesundheitszustands eines Beschäftigten geht. Konkret bedeutet das, daß der Facharzt nur bescheinigen muß, daß und in welchem Umfang eine zusätzliche Ermäßigung des Regelstundenmaßes angezeigt ist. Dazu muß er in groben Zügen angeben, auf welchen medizinischen Erwägungen dies beruht. Detaillierte Angaben über die gesundheitliche Verfassung des Lehrers sind dagegen nicht notwendig. Zudem darf der Antragsteller das fachärztliche Gutachten seinem Antrag in verschlossenem Umschlag beifügen. Diesen muß er dem Oberschulamt zwar auf dem Dienstweg, also über den Rektor und ggf. auch über das Staatliche Schulamt zuleiten, der Umschlag darf aber nur vom Oberschulamt geöffnet werden. Um die Unsicherheiten zu beseitigen, die durch die Neuregelung entstanden sind, will das Kultusministerium bei der nächsten Änderung der Verwaltungsvorschrift einen klarstellenden Hinweis aufnehmen.
 
 

5. Der polizeiärztliche Dienst - Ende der unendlichen Geschichte in Sicht

In den beiden letzten Tätigkeitsberichten (LT-Drs. 12/750, S. 70 ff. und LT-Drs. 12/2242, S. 85 f.) habe ich unter der Überschrift "Die polizeiärztliche Rundumfürsorge" den gravierenden Mißstand kritisiert, daß die Polizeiärzte ein umfassendes Aufgabenspektrum haben. Sie müssen - ganz gleich aus welchem Anlaß - die Dienstfähigkeit eines Polizeibeamten überprüfen, fungieren als Betriebsarzt und führen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch, behandeln Krankheiten und Verletzungen von Polizeibeamten, wirken darüber hinaus bei Entscheidungen über Anträge auf genehmigungspflichtige Leistungen wie z. B. Kuren mit und prüfen im Einzelfall Krankenscheine, Rezepte und Krankenhausrechnungen. Weil sie mit dem allem betraut sind, fanden die Polizeiärzte auch nichts dabei, fast alle Unterlagen, die bei ihrer Tätigkeit anfallen, zu einer sog. Krankenakte zu nehmen, die den Polizeibeamten sein gesamtes Dienstleben begleitet.

Das Dilemma dieser Allzuständigkeit besteht vor allem darin, daß ein Polizeibeamter keinen Arzt konsultieren kann, ohne damit rechnen zu müssen, daß ihn der Polizeiarzt anschließend zu sich ruft und seine Dienstfähigkeit überprüft. Weil das nicht akzeptabel ist, bestimmt das Gesetz seit 1. Jan. 1987, daß Heilfürsorgeunterlagen grundsätzlich nicht für andere Zwecke verwendet und nur getrennt von anderen Unterlagen aufbewahrt werden dürfen. Diese strenge Zweckbindung der Heilfürsorgedaten läßt sich aber effizient nur durch eine vollständige organisatorische und personelle Trennung des Heilfürsorgebereichs von den übrigen polizeiärztlichen Tätigkeiten bewerkstelligen.
 
 

Auf meine Beanstandung der beharrlichen Mißachtung der Rechtslage im August 1996 wollte das Innenministerium zunächst einmal überhaupt nicht an die Sache heran. Nach einigem Hin und Her dachten wir Ende Oktober letzten Jahres aufgrund der Erklärungen des Innenministeriums, es sei wenigstens folgender Zwischenstand erreicht:

  • Im Bereich der Bereitschaftspolizei werden kurative Tätigkeit und Dienstfähigkeitsuntersuchungen personell und organisatorisch voneinander getrennt.
  • Auch für den übrigen Bereich erklärte die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht für 1997 (LT-Drs. 12/2558, S. 32): "Dem Anliegen des Landesbeauftragten für den Datenschutz, daß die unterschiedlichen Aufgabenbereiche der Polizeiärzte aktenmäßig und personell voneinander getrennt werden, wird - soweit noch nicht geschehen - Rechnung getragen."
Die Realität sah dagegen zunächst teilweise anders aus. Bei einer erneuten Besprechung im April dieses Jahres stellte sich heraus, daß zwar die Trennung der Krankenakten in eine Heilfürsorgeakte und eine Polizeiarztakte, die nicht zu den Personalakten gehört, in die Wege geleitet ist. Dagegen war die personelle Abspaltung der Heilfürsorge vom übrigen polizeiärztlichen Dienst zu diesem Zeitpunkt nicht einmal im Bereich der Bereitschaftspolizei geplant. Zudem meinte das Innenministerium mit einem Mal wieder, der Polizeiarzt könne doch gleichzeitig im Bereich Heilfürsorge und im übrigen Aufgabenspektrum tätig sein. Folglich mußten wir erneut deutlich machen, warum die personelle Trennung unverzichtbar ist. Seit kurzem liegt mir nun der Entwurf eines Erlasses des Innenministeriums vor, durch den nun endlich eine gesetzeskonforme Organisation des polizeiärztlichen Dienstes geschaffen werden soll. Künftig soll es demnach Polizeiärzte geben, die ausschließlich für amtsärztliche und beamtenrechtliche Untersuchungen zuständig sind. Sie erhalten keine Informationen mehr über die Gesundheit eines Beamten, die aus dem Bereich der Heilfürsorge oder aus betriebsärztlicher Tätigkeit eines Polizeiarztes stammen, es sei denn, es lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Durchbrechung vor. Diese Aufgaben obliegen einem anderen Polizeiarzt eines anderen Ortes. Zudem erläutert das Edikt, welche verschiedenartigen Unterlagen es bei der Heilfürsorge und beim Polizeiarzt gibt und enthält Regelungen über deren datenschutzgerechte Führung und Vernichtung. Im Interesse der Polizeibeamten des Landes hoffe ich, daß der Erlaß bald Geltung erlangt.
 
 

3. Abschnitt: Straßenverkehr

1. Der Zeuge, der keiner ist

Wer ärgert sich nicht, wenn er von der Polizei oder einem Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung bei einem Verkehrsverstoß erwischt wird und einen Obolus an die Stadt- oder Staatskasse zahlen soll. Besonders in Harnisch geraten aber offenbar manche Autofahrer, wenn sie von einem Mitbürger wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit angezeigt werden. Anonyme nächtliche Anrufe oder beleidigende Briefe ohne Absender an den Anzeigeerstatter sind keine Seltenheit. Das müßte freilich gar nicht sein, wenn dieser, entgegen der gängigen Praxis, die ich für datenschutzunfreundlich halte (vgl. 14. Tätigkeitsbericht, LT-Drs. 11/2900, S. 119), nicht als Zeuge im Verwarnungs- oder Bußgeldbescheid namentlich benannt würde. Keinerlei Verständnis habe ich aber dafür, wenn jemand als Zeuge im Bescheid aufgeführt wird, dem diese Eigenschaft überhaupt nicht zukommt. Genau das passierte jedoch einem Bürger, der sich wegen mehrerer verbotswidrig geparkter Autos an die Polizei wandte. Er teilte ihr den Sachverhalt mit, allerdings ohne dabei konkret einzelne Falschparker durch Angabe des Kfz-Kennzeichens anzuschwärzen. Gleichwohl notierte die Polizeidienststelle den Namen des Anrufers. Eine Streife fuhr zum angegebenen Ort und fertigte Anzeigen gegen die Verkehrssünder. Als ihm einige Zeit später der Halter eines Fahrzeuganhängers telefonisch wegen seiner Anzeige Vorhaltungen machte, war besagter Anrufer doch sehr verwundert. Wie sich herausstellte, müssen die Polizisten vor Ort wohl einen schlechten Tag gehabt haben. Denn sie hatten "versehentlich" und nur in diesem Einzelfall - wie mir die Polizeidirektion versicherte - in der Anzeige an die Bußgeldbehörde den Anrufer als Zeuge aufgeführt. Damit nicht genug, notierten sie auch noch ein falsches Kennzeichen, so daß der Halter des Fahrzeuganhängers völlig zu Unrecht des Parkverstoßes bezichtigt wurde.
 
 

2. Mühsame Suche nach der Rechtsgrundlage

Die Autofahrer unseres Landes erweisen sich auch im benachbarten Ausland nicht immer als Musterknaben, wenn es um die Einhaltung von Verkehrsvorschriften geht. Wer dort bei einem Verkehrsverstoß nicht sofort angehalten und zur Kasse gebeten wird, ist natürlich froh, noch einmal um die fällige Buße herumgekommen zu sein. Lange währt die Freude allerdings häufig nicht. So bekam z. B. ein Fahrzeughalter eines Tages Post von der Gemeindepolizei einer Stadt in Südtirol, die von ihm wegen Mißachtung eines Parkverbots 59.000 Lire haben wollte. Von mir wollte er wissen, ob denn die Zulassungsstelle des Landratsamts überhaupt seine Daten nach Südtirol schicken durfte. Eine berechtigte Frage, denn das geltende Recht erlaubt eine Datenweitergabe an ausländische Behörden "zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften" nur, wenn dies in einem Vertrag mit dem betreffenden Staat ausdrücklich vereinbart ist. Es ist kein Geheimnis, daß die Zulassungsstellen zwar munter Halterdaten an ausländische Bußgeldbehörden weitergeben, regelmäßig aber nicht wissen, aufgrund welcher zwischenstaatlichen Vereinbarung sie das tun dürfen. Deshalb baten wir schon vor vielen Jahren das Verkehrsministerium, ihnen klipp und klar zu sagen, aufgrund welcher Verträge sie Halterdaten an welche ausländische Bußgeldstellen weitergeben dürfen. Dazu sah es sich jedoch nicht imstande und verwies über die ganze Zeit hinweg immer wieder auf das Bundesverkehrsministerium, welches eine solche Übersicht erstellen wolle. Im Fall der Halteranfrage aus Südtirol machten wir die Probe aufs Exempel und waren natürlich nicht überrascht, daß uns das besagte Landratsamt nicht den richtigen Vertrag nennen konnte. Unser daraufhin erneutes Drängen führte schließlich zum Erfolg. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr instruierte Anfang des Jahres die Fahrzeugregisterbehörden per Erlaß über die Verträge und die darin geregelten Voraussetzungen, unter denen sie Fahrzeug- und Halterdaten an ausländische Bußgeldstellen weitergeben dürfen. Am Ende hat sich die ganze Mühe allerdings kaum gelohnt. Zum 1. Jan. 1999 tritt eine durchgreifende Änderung des Straßenverkehrsgesetzes in Kraft. Dann dürfen die Zulassungsstellen nämlich Fahrzeug- und Halterdaten zur Verfolgung von Straftaten oder Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten an ausländische Behörden weitergeben, auch wenn keine vertragliche Verpflichtung hierzu besteht.
 
 

3. Keine Fahrzeugregisterdaten an Rundfunkanstalten

"Man kann's ja mal probieren", dachte sich wohl der Süddeutsche Rundfunk (SDR) und bat in mehreren Fällen eine Kraftfahrzeugzulassungsstelle um Halterauskunft zu einem bestimmten Kennzeichen oder wollte wissen, ob und ggf. welche Fahrzeuge auf eine bestimmte Firma und deren Inhaber zugelassen sind. Eine Anfrage begründete er so:

"Wir haben in einer Rundfunkgebührenangelegenheit zu ermitteln. Bitte geben Sie uns den Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... bekannt. Diese Auskunft wird ausschließlich zum Ermitteln des Rundfunkteilnehmers sowie zur Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens benötigt und ist damit gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 3 i.V. mit § 33 Abs. 1 sowie § 39 Abs. 1 StVG (BGBl. 1987, 486) zu übermitteln."

Die Zulassungsstelle ließ sich freilich nicht ins Bockshorn jagen, verweigerte zunächst die Auskünfte und fragte uns, ob sie diese erteilen dürfe oder nicht. Die Frage war mit einem klaren Nein zu beantworten, denn weder die vom SDR genannten noch eine andere Bestimmung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) erlauben es der Zulassungsstelle, den Auskunftsersuchen zu entsprechen. § 39 Abs. 1 StVG scheidet als Rechtsgrundlage von vornherein aus, weil der SDR die gewünschten Informationen nicht zur Verfolgung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr benötigt. Auf § 35 Abs. 1 StVG kann der SDR seine Auskunftswünsche auch nicht stützen. Diese Vorschrift erlaubt Fahrzeugregisterauskünfte an öffentliche Stellen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Zwar ist der SDR eine öffentliche Stelle, auch stellt der Verstoß eines Rundfunkteilnehmers gegen seine Anmelde- und Gebührenpflicht eine Ordnungswidrigkeit dar. Zuständig für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten ist jedoch nicht die Rundfunkanstalt, sondern die untere Verwaltungsbehörde. Daß die Zulassungsstellen Auskunftsersuchen der Rundfunkanstalten nicht nachkommen dürfen, war zumindest den Datenschutzbeauftragten der Landesrundfunkanstalten seit 1993 bekannt. Weil die Rundfunkanstalten meinten, sie könnten auf die Registerauskünfte nicht verzichten, sollte eine entsprechende Änderung des Straßenverkehrsgesetzes herbeigeführt werden. Dem ist der Gesetzgeber jedoch aus guten Gründen auch bei der jüngsten Novellierung nicht nähergetreten.
 
 

4. Führerscheinstellen mit Langzeitgedächtnis

Es vergeht kaum ein Monat, in dem sich nicht jemand bei uns danach erkundigt, ob die Führerscheinstelle wirklich Unterlagen über uralte Verfehlungen aufheben und verwenden darf. Ein Petent schrieb beispielsweise:

"Die Frage ist nun, ob zu diesem jetzt durchgezogenen Verfahren überhaupt noch auf ein Verfahren vor über 14 Jahren zurückgegriffen werden durfte. Diese Daten hätten doch sicher längst gelöscht sein müssen. Alles verjährt doch irgendwann."

Bei solchen Anfragen geht es in der Regel darum, daß die Führerscheinstelle vor der Entscheidung steht, ob sie jemandem, der wegen Alkohol im Straßenverkehr oder Drogenkonsums aufgefallen ist oder der zu viele Punkte in Flensburg angesammelt hat, die Fahrerlaubnis entziehen bzw. wieder erteilen soll. Weil es dabei natürlich auf die "Vorgeschichte" ankommt, zieht sie dessen Fahrerlaubnisakte bei. Aufgrund der vielen Eingaben und durch Stichproben bei Fahrerlaubnisbehörden fanden wir in der Vergangenheit immer wieder bestätigt, daß Führerscheinakten oft recht dick sind und Unterlagen über weit zurückliegende Delikte enthalten, die im Bundeszentral- und Verkehrszentralregister längst gelöscht sind. Das liegt mit daran, daß früher in keiner Weise geregelt war, wie lange solche belastenden Unterlagen in der Fahrerlaubnisakte bleiben und verwertet werden dürfen. Durch Verwaltungsvorschrift war nur festgelegt, daß solche Vorgänge mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind und danach nicht mehr von der Führerscheinstelle herangezogen werden "sollten", wenn in der Zwischenzeit keine neuen Eintragungen im Bundeszentral- oder Verkehrszentralregister erfolgt sind. Weil sich die Führerscheinstellen nicht selten große Zurückhaltung auferlegten, wenn es um die Aussonderung ihrer Akten ging, baten wir das Verkehrsministerium schon vor vielen Jahren, Höchstfristen für die Aufbewahrung und Verwertung von Führerscheinakten festzulegen. Unser jahrelanges Bemühen hatte schließlich Erfolg. Seit April 1996 sind die Führerscheinstellen per Erlaß angewiesen, Akten mit belastenden Vorgängen nach zehn Jahren zu vernichten, wenn nicht zwischenzeitlich neues belastendes Material in die Akte gelangt ist. Soweit die Behörde die Akten aus bestimmten Gründen dennoch benötigt, muß sie die betreffenden Informationen "sperren" mit der Folge, daß sie diese nicht nutzen und erst recht nicht an eine medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle, deren Begutachtung sich der Betroffene zu unterziehen hat, weitergeben darf. Infolge der bereits erwähnten Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes sind diese Grundsätze mit Wirkung vom 1. Jan. 1999 gesetzlich verankert. Und noch etwas ist dann verbindlich vorgeschrieben: Alle Führerscheinstellen müssen ihre Lösch- und Sperrpflicht auch bei einer Altakte erfüllen, wenn sie sich mit ihr befassen. Außerdem müssen sie eine systematische Bereinigung ihres Aktenbestandes bis zum 1. Jan. 2014 vorgenommen haben.
 
 

5. Geht Bequemlichkeit vor Datenschutz?

Fahrerlaubnisakten enthalten manches, was entweder mit der Fahreignung des Betreffenden nicht unmittelbar etwas zu tun hat oder beim Anfertigen eines Gutachtens über die Fahreignung nicht verwertet werden darf. Deshalb versteht es sich eigentlich von selbst, daß ein Gutachter, der im Auftrag der Führerscheinstelle die Fahreignung beurteilen soll, solche Unterlagen nicht zu Gesicht bekommen darf. Um aber Zweifel darüber gar nicht erst aufkommen zu lassen, konnten die Führerscheinstellen dies bisher schwarz auf weiß in den Eignungsrichtlinien nachlesen, einer von den Verkehrsministerien der Bundesländer einheitlich erlassenen Verwaltungsvorschrift. Wundersames tat sich jedoch, als im Zuge der Neuordnung des Fahrerlaubnisrechts durch das Straßenverkehrsgesetz die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erlassen wurde. Nach § 11 Abs. 6 FeV sollen die Führerscheinstellen der Untersuchungsstelle ab 1. Jan. 1999 nicht mehr nur die erforderlichen, sondern die vollständigen Unterlagen übersenden, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Dazu kam es so: Das Bundesverkehrsministerium hatte diese Änderung schon in den Referentenentwurf gepackt, allerdings ohne sie zu begründen. In seiner mit den Datenschutzbeauftragten der Länder abgestimmten Stellungnahme gegenüber dem Bundesverkehrsministerium zum Verordnungsentwurf trat der Bundesdatenschutzbeauftragte dem entgegen und erreichte, daß in dem von der Bundesregierung dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleiteten Entwurf wieder klargestellt wurde, daß nur die erforderlichen Unterlagen und nicht die gesamte Fahrerlaubnisakte an die begutachtende Person oder Stelle zu übersenden ist. Einige Länderverkehrsministerien wollten dennoch nicht klein beigeben und setzten über einen Antrag im Bundesrat durch, daß die ursprüngliche Fassung wiederhergestellt wurde. Leider tat sich dabei auch unser Ministerium für Umwelt und Verkehr unrühmlich hervor, denn es hatte flugs dem Antrag zugestimmt. Die dahinterstehende Absicht versuchten die Länder erst gar nicht zu verschleiern. In der Begründung zum Änderungsantrag heißt es ganz offen:

"Abgesehen davon, daß letztlich nur ein Mediziner oder Psychologe entscheiden kann, welche Unterlagen für die Begutachtung notwendig sind, werden sich die Auseinandersetzungen auf einen frühen Zeitpunkt des Verfahrens verlagern und die Behörden zusätzlich belasten. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit erscheint dieses Verfahren bei Fahrerlaubnisinhabern, bei denen möglichst rasch eine Entscheidung getroffen werden muß, nicht hinnehmbar. Im übrigen wird durch die Änderung der Verwaltungsaufwand vermindert, weil nicht Unterlagen aus dem Vorgang herausgesucht und anschließend wieder zusammengeführt werden müssen."
 
 

Über eine solche Haltung zu dem, was datenschutzrechtlich geboten ist, kann man nur den Kopf schütteln, denn es gilt folgendes festzuhalten:

  • Der Verordnungsgeber hat bei dieser Frage nicht den geringsten Gestaltungsspielraum. Das Straßenverkehrsgesetz bestimmt nämlich ausdrücklich, daß die Führerscheinstellen nur die Daten an den Gutachter weitergeben dürfen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
  • Es ist auch keineswegs so, daß der Gutachter allein und abschließend darüber befinden kann, was er zur Ausarbeitung seiner Expertise benötigt und was nicht. Herr des Verfahrens ist vielmehr die Führerscheinstelle. Sie muß diese Beurteilung, die auch von ihrer Fragestellung an den Gutachter abhängt, schon selbst vornehmen. Das wird besonders augenfällig, wenn es um Unterlagen geht, die mit der Fahreignung überhaupt nichts zu tun haben.
  • Der Verwaltungsaufwand ist kein bißchen größer, weil die Führerscheinstelle die Akte ohnehin nach nicht verwertbaren Entscheidungen durchforsten und diese vor Übersendung der Akte an den Gutachter herausnehmen muß.
  • Die Verkehrssicherheit ist nicht im entferntesten tangiert, weil bis zur Erstellung des Gutachtens ohnehin Tage oder Wochen vergehen, während die Durchsicht der Fahrerlaubnisakte in kurzer Zeit zu bewältigen ist.
Mehr Verständnis für die Anforderungen des Datenschutzes findet man in Schleswig-Holstein. Das dortige Verkehrsministerium ließ sich von der unhaltbaren Bestimmung des § 11 Abs. 6 FeV nicht beirren und wies die Führerscheinstellen per Erlaß an, Gutachtern nur die zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Ich wünschte, dieses Beispiel würde beim Ministerium für Umwelt und Verkehr unseres Landes Schule machen.
 
 

4. Abschnitt: Die Schule

1. Pädagogisch-psychologisches Gutachten als Verschlußsache?

Sind Schulkinder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Besonderheiten dermaßen auffällig, daß sie möglicherweise in der allgemeinen Schule nicht die ihnen zukommende Erziehung und Ausbildung erhalten können, klärt die Schule im Gespräch mit den Eltern, wie das Kind ausreichend gefördert werden kann. Sind besondere Fördermaßnahmen aber nicht erfolgversprechend, hat sich der betreffende Schüler auf Verlangen einer sog. pädagogisch-psychologischen Prüfung durch einen vom Staatlichen Schulamt beauftragten Sonderschullehrer zu unterziehen. Weil von seinem Urteil maßgebend abhängt, ob und ggf. in welche Art von Sonderschule das Kind gehen muß, ist es nur allzu verständlich, daß die Eltern genau wissen wollen, was im Gutachten steht, und daß sie hin und wieder auch eine Kopie des Gutachtens wünschen, um es zu Hause in Ruhe studieren zu können. Dieses Ansinnen stößt jedoch bei Schule und Staatlichem Schulamt mitunter auf wenig Gegenliebe. Rektoren und Schulräte sind teils der Meinung, der genaue Inhalt des pädagogisch-psychologischen Gutachtens ginge die Eltern nichts an, teils wissen sie einfach nicht, ob sie ihnen Details des Gutachtens zur Kenntnis geben dürfen. Die Rechtslage ist jedoch eindeutig. Schulamt und Schule müssen - wie jede andere Behörde auch - den Eltern unabhängig vom Stand des Verfahrens nach § 17 LDSG Auskunft über alle zum Kind gespeicherten Daten erteilen. Demnach können die Eltern zwar nicht unmittelbar Akteneinsicht und auch keine Kopie des Gutachtens verlangen. Schulamt und Schule können aber - und das ist in vielen Fällen die beste und einfachste Möglichkeit für sie - ihre Auskunftspflicht dadurch erfüllen, daß sie den Eltern entweder Einsicht in das Gutachten gewähren oder eine Kopie des Gutachtens zuschicken. Solange noch keine Entscheidung darüber gefallen ist, ob das Kind einer Sonderschule zugewiesen wird oder in der allgemeinbildenden Schule verbleibt, haben die Eltern zudem das Recht, in die Verfahrensakten und damit auch in das Gutachten des Sonderschullehrers Einsicht zu nehmen. Auch hier steht es jedoch im Ermessen des Staatlichen Schulamts oder der Schule, ob sie den Eltern auf deren Kosten eine Kopie des Gutachtens überlassen will oder nicht. Erfreulicherweise neigt das Kultusministerium bei diesem Thema nicht zu Geheimniskrämerei und prüft, ob es nicht die beteiligten Stellen anweisen soll, künftig den Eltern auf deren Wunsch eine Kopie des pädagogisch-psychologischen Gutachtens auszuhändigen. Allein schon um Klarheit zu schaffen, wäre es zu begrüßen, wenn es das bald tun würde.
 
 

2. Schulstatistik mit Namensliste?

Die Rektoren aller Schulen, der öffentlichen wie der privaten, sind mitunter nicht zu beneiden. Jedes Jahr im Herbst erhalten sie Post vom Statistischen Landesamt, das im Auftrag des Kultusministeriums die "Erhebungen für Schulaufsicht und Schulstatistik" durchführt. Dazu haben die Schulleiter zahlreiche Fragebogen auszufüllen. Einer dieser Bogen, der sog. "Schulbogen 6 für Sonderschulen", stiftete beim Vater eines schwerstbehinderten Kindes gehörige Verwirrung. Durch ihn werden private Sonderschulen aufgefordert, eine Namensliste aller schwerst-mehrfachbehinderten Kinder beizufügen. Als Initiator hierfür ist das Statistische Landesamt genannt. Der Vater schrieb: "Es beunruhigt mich sehr, daß es auf diesem Wege eine zentrale Liste aller baden-württembergischen schwerstbehinderten Schülerinnen und Schüler gibt." Am Ende unserer Recherchen konnte ich den Vater wieder beruhigen. In Wahrheit handelte es sich nämlich bei dem Schulbogen gar nicht um den statistischen Teil der Erhebung, für den das Statistische Landesamt verantwortlich zeichnet, sondern um einen Vordruck, mit dem die Schule bei der Schulverwaltung einen Zuschußantrag stellen konnte. Diesen und die Namensliste mußten die Schulen seinerzeit auch nicht dem Statistischen Landesamt, sondern nur dem Staatlichen Schulamt und dem Oberschulamt zuleiten. Gleichwohl war der Versand der Namensliste zu bemängeln, denn das Oberschulamt benötigt sie für seine Zwecke nicht. Das Kultusministerium sieht das jetzt genauso. Um Irrtümer künftig zu vermeiden, veranlaßte es, daß das Statistische Landesamt nicht mehr als Urheber des Vordrucks genannt und die Schule im Vordruck ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die Namensliste ausschließlich dem für das Staatliche Schulamt bestimmten Bogen beizufügen ist.

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