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Entschließungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
 

23. Tätigkeitsbericht 2002 -Inhaltsverzeichnis

 

Inhaltsverzeichnis

23. Tätigkeitsbericht 2002 - 2. Teil

2. Teil: Öffentliche Sicherheit und Justiz

1.

Öffentliche Sicherheit

1.1

Die Rasterfahndung - wie es weiterging

1.2

Speicherung personengebundener Hinweise BTMK und DROG in der PAD

1.2.1

Wie die Polizei verfuhr

1.2.2

Was dazu zu sagen war

1.3

Initiativprogramm "Jugendliche Intensivtäter"

1.4.

Einzelfälle aus der Praxis

1.4.1

Erkennungsdienstliche Behandlung aus Anlass einer Sitzdemonstration gegen einen Castor-Transport

1.4.2

Wirklich keine Daten gespeichert?

1.4.3

In der PAD gelöscht

2.

Die Justiz

2.1

Datenschutzkontrolle bei den Gerichten

2.2

Auf dem Weg zum gläsernen Internet-Nutzer?

2.3

Beschlagnahmeschutz und Reichweite des Sozialgeheimnisses

2.3.1

Der Patient als Zeuge

2.3.2

Die Berufsgenossenschaft und der Staatsanwalt

2.3.3

Das Ermittlungsverfahren gegen den Jugendamtsmitarbeiter

2.4

Die Privilegierung des Finanzamts

2.5

Die Dolmetscherliste im Internet

2.6

Einzelfälle im Strafvollzug

2.6.1

Zu weitgehende Zugriffsmöglichkeiten

2.6.2

Der verräterische Überweisungsträger

 


 

1. Öffentliche Sicherheit

Kaum jemals zuvor gab es in Deutschland so viel Konsens, auch durch den Einsatz rechtlicher Instrumentarien die Freiheit zu sichern wie nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA. Die Gesetzgebungsmaschinerie kam rasch auf Touren. Bundestag und Bundesrat verabschiedeten im Parforceritt das Terrorismusbekämpfungsgesetz. Bereits am 11. Januar 2002 stand es im Bundesgesetzblatt. Wenn auch nicht alles, was von Sicherheitspolitikern in die Debatte geworfen und gefordert worden war, Gesetz geworden ist und im Gesetzgebungsverfahren mancherlei Korrekturen an den Gesetzentwürfen vorgenommen worden sind, bleibt dennoch zu konstatieren, dass dieses Gesetz den Sicherheitsbehörden eine Vielzahl neuer Befugnisse an die Hand gegeben hat, die das Grundrecht auf Datenschutz erheblich strapazieren. Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wer wann was über ihn weiß. Von diesem Grundsatz bleibt nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz wieder ein Stück weniger übrig.

Sofort nach den Anschlägen startete weltweit die Suche nach den Drahtziehern der Attentate und den Helfershelfern der Terroristen. Wer die Medien verfolgt hat, kennt die Meldungen von den Fahndungserfolgen hier und dort. Er weiß aber auch, dass sich immer wieder die Frage stellte, was den Sicherheitsbehörden in den USA und anderswo bekannt war und ob es nicht möglich gewesen wäre, die Anschläge zu verhindern. Auffällig an den Ermittlungserfolgen ist jedoch, dass sie offensichtlich auf konventioneller kriminalistischer Arbeit beruhen. Kein einziger mutmaßlicher Terrorist oder Unterstützer wurde bislang durch die bundesweite Rasterfahndung aufgespürt, die noch im September 2001 in Gang gekommen war. Während in anderen Bundesländern Gerichte die Rasterfahndungsanordnungen ganz oder teilweise aufhoben, gab es hierzulande infolge der Tatsache, dass unser Polizeigesetz nun wirklich keine allzu hohen Hürden vor einer Rasterfahndung aufbaut, keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rasterfahndungsanordnungen des Landeskriminalamts (vgl. 22. Tätigkeitsbericht, LT-Drs. 13/520, S. 13 f.). Die praktizierte Rasterfahndung schauten wir uns bei Kontrollbesuchen im Landeskriminalamt an.

1.1 Die Rasterfahndung - wie es weiterging

Mit der Rasterfahndung will die Polizei islamistischen Gewalttätern und so genannten Schläfern, mithin also Personen auf die Spur kommen, die hierzulande unauffällig leben, um irgendwann als Terrorist aktiv zu werden. Um sie per Datenabgleich ausfindig machen zu können, wandte sich das Landeskriminalamt mit Rasterfahndungsanordnungen an zahlreiche Stellen in Baden-Württemberg. Sie sollten ihm Daten über Personen herausgeben, auf die die in den jeweiligen Anordnungen genannten Kriterien zutrafen. Beispielsweise sollten die Einwohnermeldeämter Daten über Männer bestimmten Alters liefern, die aus bestimmten Staaten stammen. Bei Universitäten und Hochschulen waren Daten eines bestimmten Kreises von Studenten gefragt. Andere Stellen wiederum sollten für die Rasterfahndung Daten über Inhaber einer Fluglizenz oder eines Führerscheins für Gefahrguttransporte an das Landeskriminalamt weitergeben.

Die Stellen, an die das Landeskriminalamt seine Rasterfahndungsanordnungen gerichtet hatte, übermittelten ihm insgesamt Daten über Hunderttausende von Personen. Nach § 40 des Polizeigesetzes (PolG) durften diese Stellen andere als die in den Rasterfahndungsanordnungen bezeichneten Daten an das Landeskriminalamt nur weitergeben, wenn das Aussortieren der zu übermittelnden Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachte. Der Frage, ob diese Anforderungen hinreichend beachtet wurden, konnten wir bei unseren Kontrollen nicht im Einzelnen nachgehen. Fest steht jedoch, dass das Landeskriminalamt in mühsamer Kleinarbeit aus den angelieferten Datenbeständen die Datensätze heraussuchen musste, die den in seinen Rasterfahndungsanordnungen vorgegebenen Merkmalen entsprachen. Das Ergebnis seiner Datenselektion war: Nur 40 % aller angelieferten Datensätze entsprachen den Kriterien, die das Landeskriminalamt seinen Rasterfahndungsanordnungen zugrunde gelegt hatte; die übrigen 60 % der angelieferten Datensätze lagen außerhalb dieser Merkmalskombinationen. Mit anderen Worten: Das Landeskriminalamt hat im Durchschnitt über mehr als doppelt so viel Personen Daten erhalten, als es für die Rasterfahndung haben wollte. Um den mit der Weitergabe der Daten dieser Personen an das Landeskriminalamt einhergehenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung so gering wie möglich zu halten, war für uns von Anfang an wichtig, dass das Landeskriminalamt diese "überschießenden" Daten unverzüglich löscht. Nach einiger Bedenkzeit ließ uns das Innenministerium wissen, dass das Landeskriminalamt die entsprechenden Originaldatenträger samt den davon erstellten Arbeitskopien inzwischen vernichtet hat.

Mancher wird sich fragen, wann eigentlich die Rasterfahndung abgeschlossen ist. Das ist der Fall, sobald der maschinelle Datenabgleich durchgeführt ist. Danach muss das Landeskriminalamt die ihm übermittelten und im Zusammenhang mit dem Abgleich zusätzlich angefallenen Daten löschen und die Unterlagen vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind. Das Landeskriminalamt muss dann auch - darin geht das Innenministerium mit uns einig - für die Löschung der Daten sorgen, die es im Zuge der Rasterfahndung an das Bundeskriminalamt weitergegeben hat. Dass es jetzt Hals über Kopf zum Ende kommen muss, verlangt dabei niemand. Andererseits ist aber auch klar, dass sich die Rasterfahndung nicht zu einer Daueraufgabe des Landeskriminalamts auswachsen kann - und einige Zeit ist ja seit ihrem Start nun wirklich schon ins Land gegangen.

1.2 Speicherung personengebundener Hinweise BTMK und DROG in der PAD

Anfang 2002 waren in der Personenauskunftsdatei (PAD) 1320 Personen registriert, bei denen zwar ein personengebundener Hinweis "Betäubungsmittelkonsument" (BTMK) oder "Konsument harter Drogen" (DROG) eingespeichert, jedoch kein mutmaßlich oder tatsächlich begangenes Betäubungsmitteldelikt erfasst war. Das hatte eine PAD-Auswertung ergeben, die das Landeskriminalamt auf Bitten unseres Amtes durchgeführt hat. Am PAD-Bildschirm sah das beispielsweise so aus:

Grafik Monitor

Zeichenerklärung:

PGB: Geburtsname
PVN: Vorname
PHW: Hinweis zur Person
PLD: Löschungstermin
TSD: sachbearbeitende Polizeidienststelle

TGM: Tatortgemeinde
TSH: Straftat
TTZ: Tatzeit
TSS: Schaden
USD: Kriminalakten führende Dienststelle

 

Jeder Polizeibeamte, der die PAD abfragt, weiß damit dreierlei: Zum einen sieht er auf den ersten Blick, dass das Polizeipräsidium Mannheim den Betroffenen wegen eines mutmaßlich oder tatsächlich im Jahr 1999 begangenen Betrugs für fünf Jahre bis 1. Juni 2004 in der PAD erfasst hat. Zum anderen bekommt er den Hinweis, der Betroffene sei Betäubungsmittelkonsument. Zum Dritten erfährt er, dass es beim Polizeipräsidium Mannheim eine Akte über die PAD-Speicherung gibt. Wer meint, ein BTMK-Hinweis oder DROG-Hinweis in der PAD sei belanglos, irrt. Jedem, der mit BTMK oder DROG in der PAD erfasst ist, haftet das Etikett "Rauschgiftsüchtiger" an. Dieses bleibt ihm erhalten, solange Daten über ihn in der PAD gespeichert sind. Wie lange dies dauert, hängt wiederum von der Speicherfrist für die ihm zur Last gelegte und in der PAD erfasste Straftat ab, die in der Regel fünf Jahre und bei gravierenderen Tatvorwürfen zehn Jahre und im Falle der Zuspeicherung weiterer Tatvorwürfe im PAD-Datensatz des Betroffenen noch länger sein kann. Allein mit der Speicherung eines BTMK- oder DROG-Hinweises in der PAD hat es für den Betroffenen indes nicht sein Bewenden. Wer nämlich in der PAD mit BTMK oder DROG registriert ist, muss jedes Mal, wenn er in eine Polizeikontrolle gerät, nicht nur damit rechnen, dass er den kontrollierenden Polizeibeamten Rede und Antwort stehen muss, ob er Drogen dabei oder konsumiert hat, sondern auch damit, dass sein Auto oder er selbst nach Drogen durchsucht wird. Die Polizei fragt nämlich im Zuge solcher Kontrollen in der Regel u. a. die PAD nach Erkenntnissen über die kontrollierte Person ab und erfährt dabei immer auch, ob über sie ein personengebundener Hinweis BTMK oder DROG in der PAD gespeichert ist. Wie belastend dies sein kann, erfuhr ein Mann, der wiederholt in Polizeikontrollen geraten und dabei nach Drogen durchsucht worden war. Weil die Polizeibeamten jeweils zur Tat geschritten waren, nachdem sie die PAD über ihn abgefragt hatten, mutmaßte er, dort sei registriert, dass er mit Drogen zu tun habe. In der Tat waren - wie sich rasch zeigte - in seinem PAD-Datensatz ein BTMK- und ein DROG-Hinweis gespeichert. Beide Hinweise löschte die Polizei sofort, weil sie keine Belege für die Einstufung des Mannes als "Betäubungsmittelkonsument" und "Konsument harter Drogen" hatte und auch nicht sagen konnte, wie es zu der Erfassung der beiden personengebundenen Hinweise im PAD-Datensatz des Mannes gekommen war.

Wenngleich es gewiss nicht jedem, in dessen PAD-Datensatz ein BTMK- oder DROG-Hinweis gespeichert ist, so ergehen muss, ist es trotzdem unerlässlich, dass die Polizei die für die Speicherung solcher Hinweise geltenden Regeln strikt beachtet. Dies ist nicht immer der Fall, wie sich bei unseren Kontrollen bei der Landespolizeidirektion Stuttgart II und bei den Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim zeigte, bei denen wir von den 1320 Fällen, bei denen zwar ein BTMK- oder DROG-Hinweis, jedoch kein Betäubungsmitteldelikt in der PAD erfasst war, 170 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte PAD-Datensätze näher unter die Lupe nahmen.

1.2.1 Wie die Polizei verfuhr

Zu der Einspeicherung der personengebundenen Hinweise BTMK und DROG in die PAD war es im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen anderer Straftaten als Betäubungsmitteldelikten gekommen, sei es, dass es um Ladendiebstahl, Betrug, Verstoß gegen das Ausländergesetz, Hehlerei oder Körperverletzung ging. In keinem dieser Ermittlungsverfahren gab es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene Betäubungsmittel oder harte Drogen konsumiert. Dementsprechend hatten die ermittlungsführenden Polizeidienststellen auf dem Formular für die PAD-Erfassung weder das BTMK- noch das DROG-Datenfeld angekreuzt. Zu den BTMK- und DROG-Speicherungen in der PAD war es vielmehr so gekommen: Der Prüfdienst der drei Polizeidienststellen, der auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der PAD-Speicherungen zu achten hat und der im Zuge einer PAD-Erfassung das auf dem Rechner des Bundeskriminalamts laufende polizeiliche Informationssystem der Polizeien des Bundes und der Länder (INPOL) nach dem Betroffenen abfragt, sah sich aufgrund solcher INPOL-Abfragen aufgerufen, BTMK- und DROG-Hinweise in die PAD-Datensätze der Betroffenen einzuspeichern. Dabei verfuhr er so:

  • Zeigte sich bei der INPOL-Abfrage, dass eine Polizeidienststelle außerhalb Baden-Württembergs den Betroffenen in INPOL mit einem BTMK- oder DROG-Hinweis erfasst hatte, speicherten die drei Polizeidienststellen in den PAD-Datensatz des Betroffenen einen entsprechenden personengebundenen Hinweis ein, ohne zu wissen, worauf die Speicherung des BTMK- oder DROG-Hinweises in INPOL eigentlich beruht, und ohne in ihren Akten zu dokumentieren, wie es zu dem BTMK- oder DROG-Hinweis in der PAD gekommen ist.
  • Das Polizeipräsidium Mannheim ging noch weiter. Stieß es bei der INPOL-Abfrage zwar nicht auf einen BTMK- oder DROG-Hinweis, jedoch auf einen stichwortartigen Eintrag einer Polizeidienststelle außerhalb Baden-Württembergs wie beispielsweise die als Grund für eine erkennungsdienstliche Behandlung des Betroffenen vermerkte Angabe "Kreditkartenbetrug/Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz" nahm es dies zum Anlass, in den PAD-Datensatz des Betroffenen einen BTMK- oder DROG-Hinweis einzuspeichern.

1.2.2 Was dazu zu sagen war

Mit dem Kopieren von BTMK- und DROG-Hinweisen aus INPOL trugen die drei Polizeidienststellen §§ 37, 38 des Polizeigesetzes (PolG) nicht hinreichend Rechnung. Erst recht unzulässig war die Vorgehensweise des Polizeipräsidiums Mannheim, aus stichwortartigen INPOL-Einträgen BTMK- und DROG-Hinweise zu konstruieren und in die PAD einzuspeichern.

  • Zum Kopieren von BTMK- und DROG-Hinweisen
    Die Polizei darf in der PAD personengebundene Hinweise BTMK und DROG nur speichern, wenn sie zum einen hinreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass jemand Betäubungsmittelkonsument bzw. Konsument harter Drogen ist, und zum anderen feststellbar ist, bei welcher Stelle die der Speicherung zugrunde liegenden Unterlagen geführt werden. Zudem muss die rechtzeitige Löschung solcher gespeicherten Hinweise gewährleistet sein. Daran fehlt es beim Kopieren von BTMK- und DROG-Hinweisen aus INPOL. Zum einen haben die Polizeidienststellen in keinem Einzelfall geprüft, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade diese Person Betäubungsmittelkonsument oder Konsument harter Drogen sei. Sie haben vielmehr einfach die von Polizeidienststellen außerhalb Baden-Württembergs in INPOL eingespeicherten BTMK- und DROG-Hinweise für bare Münze genommen und in den PAD-Datensatz der betreffenden Person kopiert. Zum anderen gibt es bei den drei Polizeidienststellen keine Unterlagen, aus denen ersichtlich gewesen wäre, worauf die kopierten BTMK- und DROG-Hinweise beruhen. Bei der Speicherung solcher personengebundener Hinweise in der PAD muss aber - wie bei jeder Datenspeicherung - die für die Datenspeicherung verantwortliche Stelle nicht nur feststellbar sein, sondern anhand von Akten und Unterlagen belegen können, worauf die Speicherung der BTMK- und DROG-Hinweise beruht. Gerade bei solchen Hinweisen, die das tatsächliche Geschehen nur verkürzt wiedergeben, besteht nämlich die Gefahr, dass mit der stichwortartigen Angabe Informationsverluste einhergehen und deshalb falsche Schlüsse zum Nachteil des Betroffenen gezogen werden. Schließlich ist auch die rechtzeitige Löschung solcher BTMK- und DROG-Hinweise in der PAD nicht sichergestellt, weil die hiesige Polizei nichts davon erfährt, wenn die auswärtigen Polizeidienststellen ihre BTMK- und DROG-Hinweise in INPOL löschen, weil ihre weitere Speicherung zur Aufgabenerfüllung der Polizei nicht mehr erforderlich ist.
    Ganz in Ordnung fand das Innenministerium das Kopieren der BTMK- und DROG-Hinweise aus INPOL auch nicht. Es ließ uns wissen, dass die Polizei künftig den entsprechenden INPOL-Ausdruck zu ihren Unterlagen nehmen wird; damit sei nachvollziehbar, wer aktenführende Dienststelle ist. Ein eigenes Bild, worauf ein von einer Polizeidienststelle außerhalb Baden-Württembergs in INPOL eingespeicherter BTMK- oder DROG-Hinweis beruht, müsse sich die hiesige Polizeidienststelle jedoch nicht machen; sie könne davon ausgehen, dass die Aufnahme eines derartigen Hinweises in INPOL durch die auswärtige Polizeidienststelle zu Recht erfolgt ist. Da traut das Innenministerium der Polizei anderer Bundesländer offenbar mehr zu als der eigenen. Zwei der drei kontrollierten Polizeidienststellen hatten nämlich schon auf die Ankündigung unserer Besuche von sich aus gleich mehrere BTMK- und DROG-Hinweise in der PAD gelöscht, weil sie nicht zu rechtfertigen waren.
  • Konstruieren von BTMK- und DROG-Hinweisen unzulässig
    Auch das Polizeipräsidium Mannheim musste auf unsere Beanstandung zur PAD-Löschtaste greifen und BTMK- und DROG-Hinweise in der PAD löschen. Das Innenministerium ging nämlich mit uns einig, dass die Praxis des Polizeipräsidiums nicht mit §§ 37, 38 PolG vereinbar ist; diese Praxis bestand darin, aus stichwortartigen INPOL-Speicherungen von Polizeidienststellen außerhalb Baden-Württembergs wie beispielsweise "Btm-Erwerb am 5. Jan. 1998 (Haschisch)" BTMK- oder DROG-Hinweise zu konstruieren, obgleich die auswärtige Polizeidienststelle in INPOL keinen solchen personengebundenen Hinweis vergeben hatte. Aus solch dürren Angaben lässt sich nämlich beim besten Willen nicht folgern, der Betroffene sei Betäubungsmittelkonsument oder Konsument harter Drogen. Deshalb hätte sich das Polizeipräsidium Mannheim besser gleich an die Beurteilung der sachnäheren auswärtigen Polizeidienststellen halten sollen, die sich in Kenntnis der den stichwortartigen INPOL-Speicherungen zugrunde liegenden Vorgänge nicht veranlasst gesehen haben, einen solchen personengebundenen Hinweis zu vergeben.

1.3 Initiativprogramm "Jugendliche Intensivtäter"

Im Jahr 1999 startete unter Federführung des Innenministeriums das Initiativprogramm "Jugendliche Intensivtäter". Die Idee war, Kinder und Jugendliche, die durch viele oder gravierende Straftaten aufgefallen sind, ganz gezielt unter die Fittiche zu nehmen. Dazu sollen auf Landkreisebene Jugendämter, Polizei, Staatsanwaltschaften und - soweit es um ausländische Kinder und Jugendliche geht - die Ausländerbehörden in regelmäßigen Koordinierungsgesprächen ihre Präventions- und Interventionsmaßnahmen abstimmen, um die "jugendlichen Intensivtäter" wieder auf den rechten Weg zurückzuführen. Weil uns klar war, dass die Koordinierungsgespräche wegen der heterogenen Zusammensetzung der Runde und der ganz unterschiedlichen Aufgaben und Informationsverarbeitungsbefugnisse der beteiligten Stellen für den Datenschutz ein Kraftakt sind, haben wir uns gleich am Anfang in das Vorhaben des Innenministeriums, eine gemeinsame Empfehlung für die Vorgehensweise bei den Koordinierungsgesprächen zu erarbeiten, eingeschaltet. Wichtig war uns, dass von vornherein die Weichen so gestellt werden: Jede Stelle, die personenbezogene Informationen in ein Koordinierungsgespräch einbringen will, muss prüfen, ob eine Rechtsvorschrift ihr die damit einhergehende Datenübermittlung an alle anderen am Tisch sitzenden Stellen erlaubt. Die Jugendämter dürfen dabei Informationen über Kinder und Jugendliche nur insoweit in die Runde einbringen, als dies zum Erreichen ihres gesetzlichen Hilfeauftrags erforderlich ist und der Erfolg einer Jugendhilfeleistung dadurch nicht gefährdet wird. Soweit im konkreten Fall eine an der Koordinierungsrunde beteiligte Stelle nicht zuständig und damit eine Datenübermittlung an sie von vornherein nicht erforderlich ist, muss die Besprechung anonymisiert oder ohne ihr Beisein erfolgen. In der Regel trifft dies bei strafunmündigen Kindern auf die Staatsanwaltschaft zu. Gleiches gilt für die Ausländerbehörden bei "jugendlichen Intensivtätern" mit deutscher Staatsangehörigkeit. All dies und was es aus der Sicht des Datenschutzes sonst noch bei den Koordinierungsgesprächen zu beachten gilt, steht in der gemeinsamen Empfehlung von Landkreis-, Städte- und Gemeindetag sowie Innen-, Justiz- und Sozialministerium zur intensivierten Zusammenarbeit von Jugendämtern, Staatsanwaltschaften, Ausländerbehörden und Polizei im Bereich jugendlicher Intensivtäter vom 28. Juli 1999 (im Folgenden: gemeinsame Empfehlung). Geregelt ist darin auch, dass über die Koordinierungsgespräche Protokoll zu führen ist. Als wir im Frühjahr 2002 anhand solcher Protokolle die Probe aufs Exempel machten, zeigte sich, dass die Regelungen in der gemeinsamen Empfehlung eine Sache, die Praxis mitunter jedoch eine andere ist.

  • Was die Frage der Beteiligung der Staatsanwaltschaften an den Koordinierungsgesprächen angeht, waren sich die örtlichen Koordinierungsrunden der Vorgaben der gemeinsamen Empfehlung durchaus bewusst. Hin und wieder stand in dem Protokoll über die konstituierende Sitzung der Koordinierungsrunde zu lesen, für die anwesenden Vertreter von Jugendamt, Polizei, Staatsanwaltschaft und Ausländeramt sei klar, dass die Staatsanwaltschaft bei Strafunmündigen an den Fallbesprechungen nicht teilnimmt. Mancherorts geriet diese Marschroute freilich alsbald in Vergessenheit. Aus den meisten der von uns eingesehenen Protokolle ergab sich, dass Staatsanwaltschaften entgegen der Vorgaben der gemeinsamen Empfehlung auch dann am Tisch saßen, wenn es um strafunmündige Kinder ging. In einem Fall fand die Koordinierungsrunde nichts dabei, dass die Staatsanwaltschaft selbst dann als Protokollführerin fungierte, als in der Koordinierungsrunde vier Fälle strafunmündiger Kinder zur Sprache kamen.
  • Nach der gemeinsamen Empfehlung muss die Besprechung anonymisiert oder ohne die betreffende Stelle stattfinden, die für den konkreten Fall nicht zuständig ist. Für Ausländerbehörden folgt daraus, dass sie an Koordinierungsgesprächen von vorneherein nicht teilnehmen dürfen, wenn es um "jugendliche Intensivtäter" mit deutscher Staatsangehörigkeit geht und deren Identität auf den Tisch gelegt wird. Damit ist es aber nicht getan. Selbstverständlich muss eine Ausländerbehörde auch dann den Raum verlassen, wenn der Fall eines ausländischen Kindes oder Jugendlichen zur Sprache kommt, der nicht in ihrem, sondern im Bereich des benachbarten Ausländeramtes spielt. Im Datenschutz gilt nämlich seit jeher der Grundsatz, dass Datenübermittlungen an nicht zuständige Stellen unnütz und deshalb schlechterdings nicht erforderlich sind. Dass es gleichwohl in der Praxis zu solchen Datenübermittlungen gekommen war, konnten wir in Protokollen nachlesen. Beispielsweise saßen bei einem Koordinierungsgespräch sowohl das Ausländeramt des Landratsamts als auch die Ausländerämter von zwei Großen Kreisstädten am Tisch, obwohl für die ausländischen Jugendlichen, deren Fälle zur Sprache kamen, jeweils nur eines der drei Ämter zuständig war.
  • Andernorts informierte die Koordinierungsrunde via Protokoll alle Teilnehmer über alle Fälle, die bei dem Koordinierungsgespräch erörtert worden waren, und übersah dabei, dass keineswegs alle teilnehmenden Stellen mit jedem Fall zu tun hatten. Beispielsweise verschickte eine Koordinierungsrunde Protokolle über alle erörterten Fälle an alle Teilnehmer, ganz gleich, ob das Ausländeramt des Landratsamts oder das städtische Ausländeramt oder die Staatsanwaltschaft X oder der Jugendrichter am Amtsgericht Y oder am Amtsgericht Z oder das Jugendamt des Landratsamts oder das städtische Jugendamt überhaupt mit den Kindern und Jugendlichen, deren Fälle Gegenstand des Koordinierungsgesprächs gewesen waren, zu tun gehabt hatte. Eine solche gegenseitige Unterrichtung steht aber mit der gemeinsamen Empfehlung nicht im Einklang, weil sie dazu führt, dass Stellen überflüssigerweise Näheres über die aktuellen Lebensumstände und Familienverhältnisse von Kindern und Jugendlichen erfahren.

Die Reaktion des beim Initiativprogramm "Jugendliche Intensivtäter" federführenden Innenministeriums, an das wir diese Ungereimtheiten herangetragen haben, fiel zwiespältig aus. Einerseits habe es - wie das Innenministerium uns wissen ließ - auf der Grundlage der von den betroffenen Stellen eingeholten Äußerungen die Überzeugung gewonnen, dass diese sensibel mit den Daten der Betroffenen umgegangen sind. Insbesondere hätten die Staatsanwaltschaften in Koordinierungsgesprächen über strafunmündige Kinder nicht mehr erfahren, als sie bereits zuvor gewusst haben, was freilich kein Grund dafür ist, von der in der gemeinsamen Empfehlung verankerten Regel abzugehen, dass Koordinierungsgespräche bei strafunmündigen Kindern ohne Beisein der Staatsanwaltschaft erfolgen. Andererseits sah es sich durch unsere Hinweise veranlasst, die mit dem Programm "Jugendliche Intensivtäter" befassten Stellen zu sensibilisieren, die in der gemeinsamen Empfehlung verankerten Grundsätze beim Umgang mit personenbezogenen Daten zu beachten.  

1.4. Einzelfälle aus der Praxis

Beinahe tagtäglich wenden sich Bürger an unser Amt, weil sie befürchten oder wissen, dass die Polizei Daten über sie speichert, und weil sie geprüft haben möchten, ob die Datenspeicherungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen. Beispielsweise ging es um Folgendes:

1.4.1 Erkennungsdienstliche Behandlung aus Anlass einer Sitzdemonstration gegen einen Castor-Transport

Ein junger Mann, der im Zuge einer Sitzdemonstration gegen einen Castor-Transport von einer Polizeidienststelle vorübergehend in Gewahrsam genommen und erkennungsdienstlich behandelt worden war, wandte sich an unser Amt und bat zu prüfen, ob die Polizei inzwischen - wie sie ihm versprochen habe - die erkennungsdienstlichen Unterlagen vernichtet hat. Als wir die Polizeidienststelle danach fragten, ließ sie uns wissen, dass sich der Anfangsverdacht einer Straftat gegen den jungen Mann aus Anlass seiner Teilnahme an der Sitzdemonstration nicht bestätigt hat und dass das gegen ihn angestrengte Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt worden ist; dieses Verfahren war wegen des Verdachts eingeleitet worden, der junge Mann habe gegen die Pflicht verstoßen, sich nach Auflösung der Versammlung unverzüglich zu entfernen. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen habe sie inzwischen mit Ausnahme eines Polaroidfotos vernichtet, das sie zum Zweck der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und bedeutenden Ordnungswidrigkeiten drei Jahre lang aufbewahren wolle.

Dafür gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage. Insbesondere lässt sich die weitere Aufbewahrung des Polaroidfotos nicht auf § 81b 2. Alternative der Strafprozessordnung (StPO) stützen. Nach dieser Vorschrift darf ein Beschuldigter erkennungsdienstlich behandelt werden, wenn dieser hinreichend verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben. Hinzu kommen muss, dass der festgestellte Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Beschuldigte künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und zwar angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere im Hinblick auf Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftat sowie auf seine Persönlichkeit und unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist. An beiden Voraussetzungen haperte es im Falle des jungen Mannes. Beschuldigter war er nicht. Die von dem jungen Mann bei der Sitzdemonstration an den Tag gelegten Verhaltensweisen rechtfertigten nach der Feststellung der Polizeidienststelle den Anfangsverdacht einer Straftat gerade nicht. Demzufolge war gegen ihn auch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Es fehlte aber auch an einer stichhaltigen Begründung der Polizeidienststelle dafür, der junge Mann werde künftig eine Straftat begehen. Insbesondere lässt sich aus der von der Polizeidienststelle angeführten Zielsetzung der Anti-KKW-Bewegung, durch Aktionen des zivilen Ungehorsams eine Abschaltung einzelner Kernkraftwerke und damit letztendlich den Ausstieg aus der Kernenergie zu erzwingen, eine solche Prognose nicht herleiten. Immerhin schützt Art. 8 des Grundgesetzes (GG) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe bis zur Grenze der Unfriedlichkeit, die nicht schon dann erreicht ist, wenn es bei einer Versammlung zu Behinderungen Dritter kommt. Zwar ist danach das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Mit der Ausübung des Versammlungsrechts sind jedoch häufig unvermeidbar gewisse nötigende Wirkungen in Gestalt von Behinderungen Dritter verbunden. Derartige Behinderungen Dritter sind aber - wie das Bundesverfassungsgericht betont - durch Art. 8 GG gerechtfertigt, soweit sie als sozialadäquate Nebenfolgen mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind. Ebenso wenig lässt sich eine Prognose, der junge Mann werde künftig Straftaten begehen, darauf stützen, dass es im Zusammenhang mit Castor-Transporten zu Straftaten gekommen ist. Diese Tatsache rechtfertigt nämlich keineswegs den Schluss, dass alle anderen Personen, die sich an (Sitz-)Demonstrationen gegen Castor-Transporte beteiligen, Straftaten im Schilde führen. Eine solche Zielsetzung kann man Personen, die an solchen Demonstrationen gegen Castor-Transporte teilnehmen, nicht einfach pauschal unterstellen. Bei ihnen handelt es sich, wie jeder weiß, der die öffentlichen Auseinandersetzungen um Castor-Transporte aufmerksam verfolgt, keineswegs um eine homogene Gruppe mit einer einheitlichen, auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten Motivation. Deshalb und weil es auch sonst keine Rechtsgrundlage dafür gab, das Polaroidfoto drei Jahre lang aufzubewahren, forderten wir die Polizeidienststelle auf, dieses Foto zu vernichten. Dies tat sie dann auch nach einiger Bedenkzeit, wohl eher der Not gehorchend als der inneren Überzeugung.

1.4.2 Wirklich keine Daten gespeichert?

Ein Lehrer bat uns um Hilfestellung. Was war passiert? Der Lehrer hatte an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen. Während einer Tagungspause war der Lehrer von zwei Polizeibeamten überprüft und zunächst daran gehindert worden, am Fortgang der Tagung teilzunehmen. Später hatten zwei Kriminalbeamte den Lehrer aus dem Tagungssaal geholt und ihn vernommen und fotografiert. Man suche - so war die Begründung - nach einem Mann, der in der Gegend einen sexuellen Missbrauch begangen hat. Rasch hatte sich herausgestellt, dass der Lehrer mit dieser Sache nun wirklich nichts zu tun hatte. Weil er die Fotos und das Vernehmungsprotokoll vernichtet wissen wollte und auf seine entsprechende, an die Polizeidienststelle gerichtete schriftliche Bitte noch keine Antwort bekommen hatte, wandte sich der Lehrer an uns. Auf Anfrage bestätigte uns die der Polizeidienststelle vorgesetzte Polizeidirektion, dass sich die Sache wie geschildert abgespielt hatte. Zugleich betonte die Polizeidirektion, die Polizei habe dem Lehrer inzwischen geantwortet und ihm dabei dargelegt, dass über ihn bei der Polizei keinerlei Daten gespeichert und die gefertigten Lichtbilder gelöscht sind. Hinter dieser Auskunft steht für den Kenner der Materie freilich ein ganz dickes Fragezeichen. Er weiß nämlich, dass in Vernehmungsprotokollen immer auch die Personalien der vernommenen Person stehen, dass die Polizei verpflichtet ist, Vernehmungsprotokolle zu der Ermittlungsakte zu nehmen und dass die Polizei nach Abschluss der Ermittlungen und Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft üblicherweise ein Doppel der Ermittlungsakte für sich behält. So war die Polizeidienststelle - woran nichts auszusetzen war - auch im Falle des Lehrers verfahren, wie uns die Polizeidirektion auf Nachfrage etwas kleinlaut eingestand, wohl wissend, dass es deshalb mit der Antwort an den Lehrer, die Polizei speichere keinerlei Daten über ihn, nicht so weit her war.

1.4.3 In der PAD gelöscht

  • Ein Autofahrer, der kurz hintereinander in zwei Verkehrskontrollen geraten war, wunderte sich nicht schlecht, dass - wie er uns schrieb - das Klima beide Male etwas frostiger geworden war, nachdem die kontrollierenden Polizeibeamten den Polizeicomputer abgefragt hatten. Womöglich, so mutmaßte er, stehe dort Negatives über ihn. Damit lag er richtig. Bei unseren Nachforschungen stellte sich rasch heraus, dass er in der Personenauskunftsdatei (PAD), das ist das landesweit automatisiert geführte Informationssystem der baden-württembergischen Polizei, das alle Polizeibeamten rund um die Uhr in Sekundenschnelle online abfragen können, aus viererlei Anlässen registriert war. Danach soll er im Frühjahr 1999 eine Nötigung im Straßenverkehr begangen und auf einem Parkplatz eines Supermarkts einen anderen Autofahrer beleidigt haben. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Nötigung im Straßenverkehr stellte das Amtsgericht wegen Geringfügigkeit ein; der Anzeige wegen Beleidigung gab die Staatsanwaltschaft keine Folge und verwies den Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg. Dass der Autofahrer mit diesen beiden Tatvorwürfen für drei Jahre in der PAD registriert war, mag noch angehen. Dass daneben in der PAD noch ein sage und schreibe 20 Jahre alter Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr und ein 12 Jahre zurückliegender Vorwurf eines Vergehens eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr registriert waren, verstehe wer will. Verkehrskontrollen kann der Autofahrer jetzt jedenfalls gelassener entgegensehen; seine PAD-Einträge sind gelöscht.
  • Ein Mann hatte bei der Polizei Auskunft darüber beantragt, welche Daten sie über ihn speichert, und die Auskunft auch erhalten. Weil die Polizei dem Auskunftsbescheid zufolge in ihrer PAD 20 Jahre alte und noch ältere Tatvorwürfe und Daten über ihn sogar aus Anlass solcher Ermittlungsverfahren speicherte, die vor Gericht mit seinem Freispruch geendet hatten, und weil die Polizei sein Löschungsbegehren in Bausch und Bogen abgelehnt hatte, legte der Mann dagegen Widerspruch ein und bat uns um Hilfe. Am Ende unserer langwierigen Bemühungen waren 12 der 17 PAD-Einträge gelöscht; in den anderen 5 Fällen war die PAD-Speicherung nicht zu beanstanden.

 

2. Die Justiz

Auch in diesem Jahr beschäftigte uns eine Vielzahl unterschiedlichster Fälle aus dem Bereich der Justiz. Und auch in diesem Jahr mussten wir einigen Bürgern, die sich an unsere Dienststelle gewandt hatten, weil sie der Meinung waren, ein Richter habe sie im Rahmen eines Gerichtsverfahrens in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, mitteilen, dass wir in ihrer Angelegenheit nicht tätig werden können. Dies aber nicht etwa deshalb - wie uns teilweise von den Betroffenen vorgeworfen wird -, weil wir uns um die Arbeit "drücken" wollen, sondern weil unsere Kontrollbefugnis bei Gerichten, aufgrund der im Grundgesetz garantierten richterlichen Unabhängigkeit, eingeschränkt ist. Die Tätigkeit von Gerichten können wir daher nur überprüfen, sowie diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. Da es jedoch in den meisten der an uns gerichteten Eingaben, die sich auf die Tätigkeit von Gerichten beziehen, nicht um Verwaltungsangelegenheiten geht, sondern beispielsweise um die Art und Weise der Prozessführung und die Beweiswürdigung durch den Richter, können wir oftmals nichts anderes tun, als die Betroffenen auf unsere Unzuständigkeit hinzuweisen. Dass wir trotz dieser Einschränkungen auch im Bereich der Justiz vielfältige Aufgaben wahrnehmen, zeigen die folgenden Beispiele: 

2.1 Datenschutzkontrolle bei den Gerichten

Dem regelmäßigen Leser unseres Tätigkeitsberichts wird das Thema "Datenschutzkontrolle bei den Gerichten" bekannt vorkommen. Seit 1999 findet sich hierzu in jedem unserer Tätigkeitsberichte ein Beitrag (LT-Drs. 12/4600, S. 68 f., LT-Drs. 12/5740, S. 53 f. und LT-Drs. 13/520, S. 30). Ausgangspunkt war, dass wir im Jahre 1999 prüfen wollten, ob die Amtsgerichte bei ihren Computern die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben, die für einen datenschutzgerechten Einsatz der EDV-Technik unerlässlich sind. Dies hat das Justizministerium verhindert. Auch im folgenden Jahr verweigerte das Justizministerium gesetzwidrig eine beabsichtigte Kontrolle der beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingesetzten EDV. Nach § 2 Abs. 3 LDSG darf unsere Dienststelle die Gerichte tatsächlich nur kontrollieren, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. Eine Beschränkung, die unser Amt stets respektiert hat. Genau aus diesem Grund haben wir jeweils eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass wir lediglich prüfen wollen, ob die Justizverwaltung die nach § 9 LDSG gebotenen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat. Eine Kontrolle der richterlichen Datenverarbeitung oder der richterlichen Arbeitsweise am Fall war niemals beabsichtigt. Es bestand somit kein Anlass, unserer Dienststelle die geplanten Kontrollen zu verweigern.

Das Justizministerium beurteilte dies jedoch völlig anders. Jahrelang vertrat es die Ansicht, die Rechtspflege sei umfassend vom Kontrollbereich unseres Amtes ausgenommen und damit auch der Einsatz der EDV-Technik.

Diese Auffassung ist mit dem geltenden Recht nicht in Einklang zu bringen. Denn nach § 2 Abs. 3 LDSG ist nur die nicht auf Verwaltungsangelegenheiten bezogene, also die Recht sprechende Tätigkeit der Gerichte - wegen der im Grundgesetz garantierten Unabhängigkeit der Richter - von der Datenschutzkontrolle unseres Amtes ausgenommen. Zur Recht sprechenden Tätigkeit gehören etwa die eigentliche Spruchtätigkeit und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, unabhängig davon, ob sie der Vorbereitung der Entscheidung dienen, ob sie während der Verhandlung ausgeübt werden oder ob sie nach der richterlichen Entscheidung erfolgen.

Die EDV-Ausstattung von Gerichten, also die Beschaffung und der Einsatz sächlicher Mittel für die Tätigkeit der Gerichte, ist mit diesen Angelegenheiten jedoch nicht zu vergleichen. Dass die EDV-Ausstattung nicht zur Recht sprechenden Tätigkeit gehört und der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit hierfür nicht bemüht werden kann, zeigt sich bereits daran, dass das Justizministerium bestimmt, welche Hard- und Softwarekomponenten bei den Gerichten eingesetzt werden. Wenn die EDV-Ausstattung einerseits vom Justizministerium vorgegeben werden kann, ohne in die richterliche Unabhängigkeit einzugreifen, kann sie nicht andererseits, wegen der richterlichen Unabhängigkeit, der Kontrolle unserer Dienststelle entzogen sein. Unsere immer wieder vorgetragenen Argumente haben das Justizministerium jedoch zunächst in keiner Weise beeindruckt. Erst nachdem dieses Thema zum wiederholten Male im Tätigkeitsbericht für das Jahr 2000 behandelt worden war, signalisierte Herr Justizminister Dr. Goll, dass sein Haus bereit sei, in dieser Angelegenheit nach einer Linie zu suchen, die der unserem Amt im Landesdatenschutzgesetz eingeräumten Kontrollbefugnis Rechnung trägt. Zur Unterstützung dieser Bemühungen stellten wir für das Justizministerium eine Liste zusammen, die typische Fragen des technischen und organisatorischen Datenschutzes enthielt, um so exemplarisch zu verdeutlichen, dass sich derartige Maßnahmen sehr wohl prüfen lassen, ohne dabei die richterliche Datenverarbeitung zu tangieren. Diese Liste enthielt unter anderem folgende Punkte:

Welche Anforderungen stellt das Gericht an die Gestaltung von Passwörtern (z.B. Mindestlänge, Änderungshäufigkeit)? Inwieweit wird die Einhaltung dieser Anforderungen technisch, also z. B. vom Betriebssystem eines Windows-Domänen-Servers, gewährleistet? Gibt es eine automatische Bildschirmsperre, die nach einigen Minuten ohne Eingaben dafür sorgt, dass der Bildschirm automatisch abgedunkelt wird, und kann diese Sperre nur durch Eingabe des Passworts wieder aufgehoben werden? Was unternimmt das Gericht, um Schäden durch Computerviren zu vermeiden? Sofern die vom Gericht eingesetzte Hard- oder Software von einer anderen Dienststelle oder einem Privatunternehmen online gewartet wird, stellt sich die Frage, ob das Gericht ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass die Auftragnehmer unberechtigt auf personenbezogene Daten zugreifen können, die auf Computern des Gerichts gespeichert sind. Falls das Computernetz des Gerichts an das Internet oder andere Computernetzwerke angeschlossen ist oder mit diesen zumindest zeitweise (z. B. über ISDN-Wählverbindungen) Verbindung aufnehmen kann, muss sichergestellt sein, dass diese Verbindungen und Verbindungsmöglichkeiten nicht zu unberechtigten Zugriffen auf personenbezogene Daten genutzt werden können, die im lokalen Netzwerk des Gerichts gespeichert sind. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob das Gericht ein Firewall-System nutzt, wie dieses aufgebaut und konfiguriert ist, wie es Angriffsversuche aus dem Internet erkennt oder was im Einzelnen geschieht, wenn ein solcher Angriffsversuch festgestellt wird. Tauscht das Gericht über Internet personenbezogene Daten mit anderen Internet-Teilnehmern aus, stellt sich die Frage, wie die übertragenen Daten vor unberechtigter Kenntnisnahme und Veränderung geschützt sind.

Die Antwort des Justizministeriums ließ zwar rund neun Monate auf sich warten. Schließlich bestätigte es im Frühjahr 2002 unsere Auffassung, dass es sich bei den von uns aufgeführten Punkten um technisch-organisatorische Fragestellungen handelt, auf die sich die Kontrollkompetenz unseres Amtes erstreckt. Allerdings vertrat das Justizministerium die Ansicht, dass sich die Datenschutzkontrolle auf die von uns nur exemplarisch aufgeführten Punkte beschränke, die Liste mit Beispielen also als abschließende Aufzählung betrachtet werde. Eine Auffassung, der wir uns nicht anschließen können. Denn da die EDV-Technik und damit auch die nach § 9 LDSG zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen einem ständigen Wandel unterliegen, lässt sich die Reichweite unserer Kontrollbefugnis bei Gerichten nicht durch eine starre Auflistung von Einzelfragen festlegen, sondern muss an die jeweiligen technischen Gegebenheiten angepasst werden.

Angesichts der - nun endlich bestehenden - weitgehenden Übereinstimmung zur Frage der Reichweite der Kontrollkompetenz unseres Amtes bei Gerichten gehen wir jedoch davon aus, dass auch für künftig auftretende Fragestellungen einvernehmliche Lösungen gefunden werden können, die sowohl dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit als auch den gesetzlichen Kontrollbefugnissen unserer Dienststelle Rechnung tragen.  

2.2 Auf dem Weg zum gläsernen Internet-Nutzer?

Die modernen Telekommunikationsdienste und Teledienste, wie beispielsweise das Internet, bieten allen Bürgern in ständig steigendem Maße vielfältige Möglichkeiten, sich umfassend zu informieren, im Netz mitzudiskutieren und in elektronischer Form am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Zumindest ebenso bedeutsam ist die freie, sichere und uneingeschränkte Nutzung der neuen Kommunikations- und Informationsdienste für die Wirtschaftsunternehmen und für die Bereiche Bildung, Wissenschaft und Arbeit. Auch der Staat macht sich für seinen Kontakt mit den Bürgern immer mehr die modernen Telekommunikations- und Teledienste zunutze; die Bürger sollen künftig nicht nur ihre Behördengänge online erledigen, sondern via Internet möglicherweise sogar wählen können. Kurzum: Der Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationsdienste kommt inzwischen in nahezu allen Lebensbereichen eine immer größere Bedeutung zu. Jeder, der sich dieser Informations- und Kommunikationstechniken bedient, hinterlässt jedoch infolge der technischen Ausgestaltung dieser Dienste nolens volens eine Fülle von Datenspuren. Wegen der daraus resultierenden Risiken für das Grundrecht auf Datenschutz ist bislang allen Bürgern bei der Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Telediensten gesetzlich verbrieft, dass nur die für die Abwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten für eine gewisse Zeit gespeichert werden dürfen. Das von diesem Grundsatz und vom Gebot der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit sowie der Möglichkeit der anonymen Nutzung des Internets geprägte Teledienstedatenschutzrecht will eine Mehrheit im Bundesrat auf den Kopf stellen. Nach dem mit der Stimme Baden-Württembergs beschlossenen Gesetzentwurf sollen die bei der Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen und von Telediensten anfallenden Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten auf Vorrat gespeichert werden und für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben von Polizei, Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, Militärischem Abschirmdienst und Zollkriminalamt genutzt werden können. Wie lange die Provider die Daten speichern müssen und unter welchen Voraussetzungen die Sicherheitsbehörden auf diesen gigantischen Datenbestand zugreifen dürfen, soll nach dem Gesetzentwurf des Bundesrats nicht der Gesetzgeber, sondern die Exekutive per Rechtsverordnung festlegen.

Das Internet ist jedoch nicht von vornherein ein Hort des Verbrechens. Die modernen Informations- und Kommunikationstechniken sind nicht bereits als solche ein Instrumentarium, das stärker als andere Medien die Kriminalität begünstigt. Sie werden freilich - wie andere Medien und Einrichtungen auch - mitunter für die Begehung von Straftaten missbraucht, denen wirksam begegnet werden muss. Die bestehenden Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden gewährleisten jedoch schon jetzt eine effektive Strafverfolgung etwa im Internet, wo es beispielsweise Providern ohne weiteres technisch möglich ist, IP-Adressen ab dem Zeitpunkt des Vorliegens eines entsprechenden gerichtlichen Beschlusses oder - bei Gefahr im Verzug - einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung vorzuhalten. Die allermeisten Menschen, die diese neuen Medien nutzen, halten sich dabei jedoch an die gesetzlichen Vorgaben. Es besteht deshalb kein Anlass, Personen, die sich die Möglichkeiten der virtuellen Welt zunutze machen und ihre Angelegenheiten über das Internet erledigen, stärkeren Eingriffen in ihr Grundrecht auf Datenschutz zu unterziehen als Personen, die sich in der realen Welt bewegen. Gerade darauf läuft aber der Gesetzentwurf des Bundesrats hinaus. Niemand wird in der realen Welt beispielsweise beim Betreten eines Kaufhauses registriert, und es wird auch nicht notiert, was man sich dort angesehen, wie lange man ein Buch oder welche Ware man sonst in der Hand gehalten hat, welche Zeitschrift oder was sonst man sich gekauft hat und in welchen Laden man dann gegangen ist und für welche Produkte man sich dort interessiert hat. Gerade dies würde aber die Protokollierung aller Internet-Aktivitäten, die der Bundesrat mit seinem Gesetzentwurf herbeiführen will, bedeuten. Solche Maßnahmen der Datenerhebung und Datensammlung auf Vorrat über alle Internet-Nutzer und alle Nutzer sonstiger Informations- und Kommunikationsdienste würden einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz darstellen. Die Tatsache, dass es bei diesen modernen Diensten aufgrund der bei ihrer Nutzung ohnehin anfallenden Datenspuren technisch möglich ist, umfangreiche Informationen über die Nutzer zu erheben und zu speichern, darf nicht zur Folge haben, dass für Eingriffe in die Datenschutzrechte vieler völlig unbescholtener Bürger die eherne Schwelle des Anfangsverdachts außer Kraft gesetzt wird und Daten über sie ins Blaue hinein auf Vorrat gesammelt werden. Solche Vorhaben, wie sie der Gesetzentwurf des Bundesrats verfolgt, beeinträchtigen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nachhaltig und bauen den Datenschutz bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen und von Telediensten in unvertretbarer Weise ab; die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sind ihnen deshalb entschieden entgegengetreten (s. Anhang 1 und 3). Statt den Gesetzentwurf des Bundesrats, der in Richtung gläserner Internet-Nutzer führt, weiter zu verfolgen, sollte man sich hierzulande besser an die Enquete-Kommission "Entwicklung, Chancen und Auswirkungen neuer Informations- und Kommunikationstechnologien in Baden-Württemberg" des Landtags von Baden-Württemberg (Multimedia-Enquete) aus dem Jahr 1995 erinnern und deren berechtigter Forderung zum Durchbruch verhelfen, dass bei der Inanspruchnahme der neuen Informations- und Kommunikationsmedien so wenig wie möglich personenbezogene Daten anfallen. 

2.3 Beschlagnahmeschutz und Reichweite des Sozialgeheimnisses

Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung einerseits und das Individualinteresse an der Beachtung der Privatsphäre andererseits widersprechen sich regelmäßig. Meist hat der Gesetzgeber dem Strafverfolgungsinteresse den Vorrang eingeräumt. Allerdings gibt es auch Bereiche, in denen der besonderen Sensibilität der Daten Tribut gezollt wird. So etwa bei medizinischen und bei Sozialdaten. Darauf zu achten, dass die dort vorhandenen Beschränkungen bei der Ermittlungstätigkeit beachtet werden, ist ein besonderes Anliegen des Datenschutzes. Eine nicht immer einfache Sache, wie folgende Fälle zeigen:

2.3.1 Der Patient als Zeuge

Nicht selten kommt es vor, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bei Ärzten oder Krankenhäusern anklopfen und Einsicht in Patientenunterlagen fordern. Wird dies unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht verweigert, folgt die Beschlagnahmeverfügung meist auf dem Fuß. Bei den Betroffenen herrscht dann Unklarheit darüber, wie sie sich verhalten sollen. Anlässlich eines konkreten Falles hatten wir versucht, mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart in dieser Frage zu einem Einvernehmen zu kommen. Dies ist letztlich leider nicht ganz gelungen.

Unstreitig sind Ärzte berechtigt, gegenüber den Ermittlungsbehörden das Zeugnis darüber zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung [StPO]). Mit diesem Zeugnisverweigerungsrecht geht ein Verbot der Beschlagnahme ärztlicher Aufzeichnungen einher, welche Informationen enthalten, die der Arzt nicht preisgeben muss. Allerdings, und hier setzen die Probleme ein, spricht der Wortlaut des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO von Mitteilungen, die der "Beschuldigte" dem Arzt gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft schließt daraus, dass Mitteilungen, die ein Patient, der nicht Beschuldigter, sondern (nur) Zeuge in einem Strafverfahren ist, seinem Arzt gemacht hat, grundsätzlich keinem Beschlagnahmeverbot unterliegen würden. Dies sehen wir anders.

Es gibt mehrere Gerichtsentscheidungen, welche die von der Staatsanwaltschaft zunächst vertretene pauschale Ablehnung eines Beschlagnahmeschutzes von Zeugenunterlagen als nicht haltbar erscheinen lassen. So vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, ein Beschlagnahmeverbot könne sich auch unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben, wenn in grundrechtlich geschützte Bereiche unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werde. Hier sei eine Interessensabwägung erforderlich. Bei dieser sei die Schwere der Tat zu berücksichtigen, so dass jedenfalls in Fällen schwerer Kriminalität die Beschlagnahme von Krankenakten Dritter zulässig sein könne. In einer anderen Entscheidung hat er klargestellt, dass die erzwungene Beiziehung von Krankenunterlagen, und zwar auch wenn sie Zeugen eines Strafverfahrens betreffen, unverhältnismäßig in einen besonders sensiblen Bereich der Privatsphäre eingreifen. Dies sei jedenfalls dann unzulässig, wenn diese Beiziehung ohne konkrete Beweisbehauptung und Tatsachengrundlage erfolge und deshalb nur der Ausforschung diene. Auch dürfe sich der Antrag nicht undifferenziert auf die gesamten Krankenunterlagen erstrecken, sondern müsse sich vielmehr immer auf konkrete einzelne Urkunden beziehen.

Dies zeigt, dass sich ein routinemäßiges Vorgehen verbietet. Vielmehr müssen in jedem Einzelfall die betroffenen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände gegeneinander abgewogen werden. Dabei kommt dem allgemeinen Interesse an einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege nicht grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse des Patienten an der Respektierung seiner Privatsphäre zu. Dies hat das Bundesverfassungsgericht jüngst in einer Entscheidung nochmals ausdrücklich bestätigt, in der es um die Frage der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen ging, die auf dem rechtswidrigen Mithören von Telefongesprächen Dritter beruhten. Der Staatsanwaltschaft hatten wir dies in mehreren Schreiben erläutert. Ihr letztes Antwortschreiben lässt darauf schließen, dass sie von ihrer ursprünglichen strikten Auffassung abgerückt ist.

2.3.2 Die Berufsgenossenschaft und der Staatsanwalt

Wir leben in einem Sozialstaat. Die wesentlichen Lebensrisiken werden durch Sozial(versicherungs)leistungen abgedeckt. Sollen diese in Anspruch genommen werden, muss der Betreffende die für die Bearbeitung seines Anspruchs erforderliche Datengrundlage zur Verfügung stellen. Damit erhalten die Leistungsträger regelmäßig tiefen Einblick in die privaten, oft auch intimen Lebensumstände der Leistungsempfänger. Als Ausgleich hierfür hat der Gesetzgeber die Daten, die als "Sozialdaten" bezeichnet werden, dem Sozialgeheimnis unterworfen. Dieses bewirkt einen stärkeren Schutz, als ihn das allgemeine Datenschutzrecht bietet. Hierauf mussten wir die Staatsanwaltschaft Stuttgart hinweisen.

Zugrunde lag dem die Eingabe einer Berufsgenossenschaft. Diese war von der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung aufgefordert worden, medizinische Unterlagen über die geschädigte Person vorzulegen, welche die Berufsgenossenschaft zuvor von den behandelnden Ärzten erhalten hatte. Nachdem sich die Berufsgenossenschaft geweigert hatte, diesem Ersuchen nachzukommen, erwirkte die Staatsanwaltschaft einen richterlichen Beschluss und veranlasste die Beschlagnahme. Dies hätte sie nicht gedurft.

Grundsätzlich ist ein Sozialversicherungsträger allenfalls dann verpflichtet, der Staatsanwaltschaft Auskunft zu geben oder ihr Schriftstücke auszuhändigen, wenn das Gesetz im Einzelfall eine Datenübermittlung zulässt (§ 35 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil -). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Sozialgeheimnis ausdrücklich den Vorrang auch gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse eingeräumt. § 35 Abs. 3 SGB I begründet insoweit ein Beschlagnahmeverbot zugunsten der Sozialbehörde. Bei der entscheidenden Frage, ob die Berufsgenossenschaft der Staatsanwaltschaft hier die Sozialdaten übermitteln durfte, war besonders zu berücksichtigen, dass es um medizinische Daten ging, welche die Berufsgenossenschaft selbst wiederum von einem Arzt erhalten hatte. Für solche Fälle der Zweitübermittlung schränkt das Sozialgesetzbuch die Übermittlungsbefugnis der Sozialleistungsträger generell ein. Die medizinischen Daten dürfen nämlich nur dann (weiter) übermittelt werden, wenn der Arzt selbst hierzu berechtigt wäre (§ 76 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zehntes Buch (X) - Verwaltungsverfahren -). Hier wäre demnach eine schriftliche Erklärung des Patienten über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erforderlich gewesen. Eine solche lag allerdings nicht vor.

Bedauerlicherweise hatte im konkreten Fall auch das Amtsgericht, das die Beschlagnahme angeordnet hatte, diese Rechtslage nicht berücksichtigt. Der Staatsanwaltschaft gegenüber haben wir bedauert, dass sie diesen fehlerhaften Beschluss zur Grundlage einer zwangsweisen Beschaffung der Arztunterlagen gemacht hatte und darum gebeten, bei allem Verständnis für die Belange der Strafverfolgung dem Datenschutz der Betroffenen in diesem besonders sensiblen Bereich künftig stärkere Bedeutung beizumessen. In einer ersten Reaktion teilte uns die Staatsanwaltschaft mit, man habe den Fall zum Anlass genommen, die Mitarbeiter auf die Problematik hinzuweisen und sie aufzufordern, den Datenschutzregelungen künftig Beachtung zu schenken. Es wird sich zeigen, ob hier tatsächlich ein Umdenken stattfindet.

2.3.3 Das Ermittlungsverfahren gegen den Jugendamtsmitarbeiter

Um das Spannungsverhältnis zwischen Strafverfolgungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft einerseits und dem Schutz von Sozialdaten andererseits ging es auch in einem Fall, in dem ein Jugendamt uns um Rat ersuchte. Was war geschehen?

Gegen eine Sozialarbeiterin des Jugendamts war Strafanzeige erhoben worden. Das Besondere daran war, dass die Vorwürfe u. a. der Nötigung und der Vorteilsannahme aus dem Kreis der von ihr zu betreuenden Klienten stammten. Die Staatsanwaltschaft bat die Sozialarbeiterin um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen. Die Strafverfolgungsbehörde vertrat die Ansicht, dass es sich hierbei ausschließlich um eine Beschuldigtenvernehmung handele. Sozialdaten würden in diesem Rahmen von Seiten der Mitarbeiterin des Jugendamts nicht übermittelt, vielmehr nehme sie nur zu den Vorwürfen des Anzeigeerstatters Stellung. Hier irrte die Strafverfolgungsbehörde.
Entschließt sich nämlich ein Beschuldigter, sich zu Vorwürfen zu äußern, was ihm nach der Strafprozessordnung freisteht, so hat er bei seiner Aussage sehr wohl das Sozialgeheimnis und damit die speziellen Übermittlungsbefugnisse des Sozialgesetzbuchs zu beachten. Das Sozialgeheimnis verpflichtet ausdrücklich auch die Bediensteten einer Organisation. Nach § 35 Abs. 3 SGB I sind deshalb Auskünfte durch Mitarbeiter des Jugendamts nur dann zulässig, wenn auch das Jugendamt selbst die erfragten Angaben rechtmäßig weitergeben dürfte.
Das wirft hier die spannende Frage auf, ob sich die Sozialarbeiterin etwa nicht zu möglicherweise unberechtigten Vorwürfen äußern darf, wenn dies gleichzeitig und zwangsläufig dazu führt, dass sie Informationen aus einem Leistungsfall des Jugendamts weitergibt.

Insoweit konnten wir das Landratsamt und seine Mitarbeiterin beruhigen. Das Sozialgesetzbuch erlaubt nämlich die Weitergabe von Sozialdaten insbesondere auch dann, wenn die Übermittlung zur Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist und dieses mit einer Jugendhilfemaßnahme in sachlichem Zusammenhang steht (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Richtet sich das Strafverfahren gegen eine Mitarbeiterin des Jugendamts und werden Sozialdaten einer Klientin zur Sachverhaltsermittlung benötigt, kommt diese gesetzliche Übermittlungserlaubnis damit in Betracht. Der sachliche Zusammenhang bestand darin, dass der Mitarbeiterin vorgeworfen wurde, sich gerade bei dieser Maßnahme der Jugendhilfe strafwürdig verhalten zu haben.

Was aber gilt nun für die Sozialarbeiterin, wenn sie zusätzlich als Angehörige ihrer Berufsgruppe einer besonderen Schweigepflicht unterliegt?
Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) ist es einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin unter Strafandrohung verboten, unbefugt Dinge zu offenbaren, die ihr im Vertrauen auf die Verschwiegenheit mitgeteilt oder die ihr im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe sonst bekannt wurden (§ 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Aber auch aus diesem Dilemma konnten wir einen Weg weisen. Die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht ist u. a. dann gerechtfertigt, wenn die Wahrung der Interessen des Schweigeverpflichteten dies ausnahmsweise erfordert. Das ist z. B. der Fall, wenn der Bruch der Schweigepflicht zur Abwendung der Gefahr einer unbegründeten strafrechtlichen Verfolgung notwendig ist oder auch wenn das berufliche Ansehen des Schweigepflichtigen durch unwahre Behauptungen leiden könnte. Beides hielten wir für gegeben.

2.4 Die Privilegierung des Finanzamts

Seit In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) am 1. Dezember 1998 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Strafvollzug und damit auch die Frage, an wen und unter welchen Voraussetzungen die Justizvollzugsanstalten personenbezogene Daten von Gefangenen übermitteln dürfen, gesetzlich geregelt. Seit dem 1. Dezember 1998 konnten die Strafvollzugsbehörden Gläubigern eines Gefangenen nach § 180 Abs. 5 Satz 1 StVollzG unter den dort beschriebenen Voraussetzungen nur Auskunft darüber erteilen, ob sich eine bestimmte Person in Haft befindet sowie ob und wann deren Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht. Darüber hinausgehende Informationen, wie z. B. ob einem Gefangenen pfändbare Geldmittel zur Verfügung stehen, durften lediglich an Opfer einer Straftat weitergegeben werden, wenn dies zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegen den Gefangenen erforderlich war. Andere Gläubiger erhielten dagegen keine Auskünfte über die Vermögensverhältnisse von Gefangenen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um private oder öffentliche Gläubiger, wie z. B. die Finanzverwaltung, handelte. Insoweit war der öffentliche Gläubiger eines Strafgefangenen wie jeder andere Gläubiger auf die allgemeinen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung zu verweisen.

Die Bundesregierung hielt es wegen des öffentlichen Interesses an der Durchführung einer gleichmäßigen Besteuerung jedoch für sachlich nicht gerechtfertigt, dass selbst Finanzämter keine weitergehenden Informationen erhalten konnten. Sie legte deshalb im Frühjahr 2002 einen Gesetzentwurf vor, der vorsah, in § 180 StVollzG eine Ermächtigungsgrundlage einzufügen, die die Übermittlung personenbezogener Daten von Gefangenen für Zwecke der Besteuerung zulässt.

Dem Bundesrat ging dieser Gesetzentwurf nicht weit genug: Er empfahl, Datenübermittlungen zur Geltendmachung von allen Forderungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts - also nicht nur für Forderungen, die aus der Besteuerung resultieren - zuzulassen. Dies wurde von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in einer gemeinsamen Stellungnahme entschieden abgelehnt. Denn mit einer solchen Regelung würde nicht nur das in § 180 Abs. 5 Satz 1 StVollzG verankerte Prinzip der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Gläubigern aufgegeben. Sie würde die öffentliche Hand sogar gegenüber solchen privaten Gläubigern privilegieren, deren Rechtsanspruch auf einer Straftat des Gefangenen beruht. Schließlich würde eine solche Regelung zu erheblichen Eingriffen in das Grundrecht auf Datenschutz der Strafgefangenen führen, deren Erforderlichkeit nur bejaht werden könnte, wenn die bisherige Rechtslage zu Unzuträglichkeiten bei der Geltendmachung von Forderungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts gegen Strafgefangene geführt hätte. Derartige Umstände wurden jedoch nicht dargetan.

Obwohl bereits die Empfehlung des Bundesrats aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht akzeptabel war, war das Justizministerium Baden-Württemberg der Ansicht, dass § 180 StVollzG um eine noch weiter gehende Regelung ergänzt werden sollte: Die Übermittlung von personenbezogenen Daten Gefangener sollte nicht nur zur Geltendmachung von Forderungen öffentlicher Stellen zulässig werden, sondern pauschal für die Aufgabenerledigung öffentlicher Stellen. Eine Regelung, die das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Gefangenen im Verhältnis zu öffentlichen Stellen in unverhältnismäßigem Umfang einschränken würde.

Zur Erleichterung aller Datenschutzbeauftragten hat sich der Vorschlag aus Baden-Württemberg nicht durchgesetzt. Auch die Empfehlung des Bundesrats, Datenübermittlungen zur Geltendmachung von Forderungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts generell zuzulassen, ist nicht umgesetzt worden. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats - entsprechend dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom Frühjahr 2002 - vielmehr beschlossen, die Übermittlungsbefugnis der Strafvollzugsbehörden ausschließlich zu Gunsten der Finanzämter um den Zweck "zur Durchführung der Besteuerung" zu erweitern.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht wäre es zwar wünschenswert gewesen, wenn die Übermittlungsbefugnisse in § 180 StVollzG überhaupt nicht erweitert worden wären. Angesichts der während des Gesetzgebungsverfahrens diskutierten Alternativen ist das Ergebnis jedoch durchaus zufrieden stellend. 

2.5 Die Dolmetscherliste im Internet

Schon lange kommt kein Gericht mehr ohne Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer aus. Wird nämlich unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Das Recht auf Zuziehung eines Dolmetschers ist unverzichtbar. Ist das Gericht überzeugt, dass der Beteiligte der deutschen Sprache nicht oder nur ungenügend mächtig ist, muss es ohne Rücksicht auf seinen Willen einen Dolmetscher zuziehen. Damit dies reibungslos geschehen kann, führen die Landgerichte Verzeichnisse über die in ihrem Sprengel ansässigen amtlich beeidigten Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer. Aus den einzelnen Verzeichnissen erstellt das Oberlandesgericht Stuttgart jährlich einmal ein Gesamtverzeichnis der in Baden-Württemberg amtlich beeidigten Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer, das im Amtsblatt des Justizministeriums "Die Justiz" veröffentlicht wird. Dieses altbewährte Verfahren will das Justizministerium modernisieren und das Gesamtverzeichnis im Internet veröffentlichen.

Als es uns dazu um Rat gefragt hat, haben wir das Justizministerium darauf hingewiesen, dass das in § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG) geregelte Recht auf Einsicht in die bei den Landgerichten zu führenden Dolmetscher- und Urkundenübersetzerverzeichnisse deren Veröffentlichung im Internet nicht rechtfertigen kann. Die weltweiten millionenfachen Zugriffs- und Auswertungsmöglichkeiten, die bei einer Einstellung dieses Verzeichnisses in das Internet bestehen, können nicht mit dem jedermann zustehenden Einsichtsrecht auf regionaler Ebene auf eine Stufe gestellt werden. Auch zwischen der Veröffentlichung im Amtsblatt "Die Justiz" und der Internet-Veröffentlichung besteht ein qualitativer Unterschied allein schon deshalb, weil sich der Personenkreis, der als Leser des Amtsblatts in Betracht kommt, doch ganz erheblich von den Millionen von Internet-Nutzern unterscheidet. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die weit überwiegende Zahl der beeidigten Dolmetscher und Urkundenübersetzer keine Einwände gegen die Internet-Veröffentlichung haben wird. Nicht völlig auszuschließen ist freilich, dass der eine oder andere, z. B. weil er Repressalien seines (früheren) Heimatstaats befürchtet, zwar durchaus nichts dagegen hat, dass hierzulande seine Dolmetscher- und Urkundenübersetzertätigkeit für Gerichte bekannt wird, wohl aber eine Veröffentlichung im Internet ablehnt. Aus diesen Gründen haben wir dem Justizministerium empfohlen, den beeidigten Dolmetschern und Urkundenübersetzern nach vorangegangener Unterrichtung über die Absicht, das Dolmetscher- und Urkundenübersetzerverzeichnis im Internet zu veröffentlichen, wenigstens die Möglichkeit zu geben, der Veröffentlichung zu widersprechen und einen entsprechenden Widerspruch dann auch zu respektieren. Widerhall haben wir damit beim Justizministerium nicht gefunden. Mittlerweile hat die Landesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und des Landesjustizkostengesetzes in den Landtag eingebracht (LT-Drs. 13/1373), in dem das Justizministerium eine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung des Dolmetscher- und Urkundenübersetzerverzeichnisses im Internet schaffen will, ohne dass ein Dolmetscher oder Urkundenübersetzer dieser Veröffentlichung widersprechen könnte. Im Interesse des Datenschutzrechts der beeidigten Dolmetscher und Urkundenübersetzer bleibt zu hoffen, dass unser Vorschlag im Laufe der parlamentarischen Beratung des Gesetzentwurfs aufgegriffen wird.  

2.6 Einzelfälle im Strafvollzug

Wie bereits unter 2.4 angesprochen, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Strafvollzug seit In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes am 1. Dezember 1998 gesetzlich geregelt. Obwohl diese Vorschriften hinter dem zurückbleiben, was aus datenschutzrechtlicher Sicht wünschenswert ist, hatten wir erwartet, dass diese Regelungen zu mehr Sensibilität und Rechtssicherheit im Umgang mit Gefangenendaten führen werden und die Rechte des Gefangenen auf Datenschutz hierdurch zum Tragen kommen. Tatsächlich hat sich in den letzten Jahren in den Justizvollzugsanstalten einiges verändert. Dennoch hat man immer wieder den Eindruck, dass der Datenschutz die Gefängnismauern noch nicht überwunden hat. So kommt es vor, dass Vollzugsbehörden die Einführung datenschutzgerechter Vorgehensweisen unter Hinweis auf einen damit verbundenen Mehraufwand, die bestehende Arbeitsbelastung oder etwa deshalb ablehnen, weil sie irrtümlicherweise annehmen, Maßnahmen zum anstaltsinternen Datenschutz könne man sich sparen. Doch die Grundrechte von Strafgefangenen - und damit auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht - sind nur insoweit eingeschränkt, als bereichsspezifische Vorschriften dies vorsehen. Die Datenschutzvorschriften des Strafvollzugsgesetzes, die abschließend regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten verarbeitet und genutzt werden dürfen, stehen daher nicht zur Disposition.

Auch der gesetzlich verankerten Pflicht, unsere Dienststelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, kommen die Justizvollzugsanstalten teils nur sehr zögerlich nach. Dies hat zur Folge, dass wir Eingaben von Strafgefangenen, die sich an uns wenden, weil sie der Ansicht sind, die Vollzugsanstalt habe sie in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, oft erst nach Monaten abschließend bearbeiten können, weil die betreffende Vollzugsanstalt die von uns erbetene Stellungnahme zum Vorbringen des Gefangenen erst so spät abgibt. Dies führt letztlich dazu, dass wir unserer Verpflichtung, Eingaben von Bürgern nach § 27 LDSG nachzugehen und sie in angemessener Zeit zu bescheiden, nicht wirksam nachkommen können. Zum anderen ist dieses Verhalten mit § 29 LDSG nicht zu vereinbaren. Nach dieser Vorschrift sind alle öffentlichen Stellen des Landes und damit auch die Justizvollzugsanstalten verpflichtet, unser Amt bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse Auskunft zu Fragen zu geben, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen. Dass Stellungnahmen von den Justizvollzugsanstalten erst nach Monaten abgegeben werden, ist daher nicht hinnehmbar. Aus diesem Grund haben wir das Verhalten der Justizvollzugsanstalt Mannheim in drei besonders krassen Fällen wegen Verstoßes gegen die Unterstützungspflicht förmlich beanstandet. In diesen Fällen äußerte sich die Vollzugsanstalt, trotz mehrmaliger schriftlicher und telefonischer Erinnerungen, letztendlich erst nach über sechs Monaten.

2.6.1 Zu weitgehende Zugriffsmöglichkeiten

Ein im Berichtsjahr bei einer Justizvollzugsanstalt durchgeführter Kontrollbesuch hat im Bereich der anstaltsinternen Informationsverarbeitung erhebliche Mängel offenbart. Hier einige Beispiele:

  • Der anstaltsinterne Postlauf
    In der für alle Beschäftigten der Justizvollzugsanstalt zugänglichen Poststelle befinden sich offene Postfächer, in die sowohl die von außen eingehende Post als auch anstaltsinterne Vorgänge eingelegt werden. Die Fächer werden von den jeweiligen "Inhabern", z. B. den Vollzugsleitern, den Stockwerksbeamten, Mitarbeitern der Sonderdienste usw., selbst geleert. Hausinterne Vorgänge, die für die Gefangenen bestimmt sind, wie z. B. Genehmigungen, Ablehnungen und sonstige Mitteilungen, werden im Regelfall unkuvertiert in das Postfach des für den jeweiligen Gefangenen zuständigen Stockwerksbeamten gelegt. Dieser händigt die verschiedenen Schreiben schließlich an die Strafgefangenen aus. Auch die für den bargeldlosen Einkauf in der Anstalt verwendeten sog. Einkaufsscheine, die personenbezogene Daten der Gefangenen enthalten, oder etwa Kontoauszüge über das Eigengeld der Gefangenen - das ist der Teil der Bezüge der Strafgefangenen, über den sie in der Regel frei verfügen können - werden ihnen offen ausgehändigt. Dies hat nicht nur zur Folge, dass der Stockwerksbeamte über alle Angelegenheiten, die die in seiner Abteilung untergebrachten Gefangenen betreffen, umfassend informiert wird, sondern auch dass die offen im Postfach liegenden Schreiben im Grunde von allen Beschäftigten, die in die Poststelle kommen, eingesehen werden können.
    Datenschutzrechtlich ist hierzu Folgendes zu sagen:
    Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) darf sich der einzelne Vollzugsbedienstete von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit in der Justizvollzugsanstalt erforderlich ist. Nach § 183 Abs. 2 Satz 1 und 3 StVollzG i. V. mit § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen, soweit der Aufwand dieser Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Personenbezogene Daten dürfen daher auch anstaltsintern nur den zuständigen Vollzugsbediensteten und nur in dem zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Maß weitergegeben werden. Die Möglichkeit, darüber hinaus von personenbezogenen Daten Kenntnis zu nehmen, muss die Justizvollzugsanstalt durch geeignete Maßnahmen verhindern. Dem entspricht die derzeitige Verfahrensweise der Vollzugsanstalt nicht. Denn obwohl alle Bediensteten eine Mitwirkungspflicht beim Strafvollzug haben, sind ihre Funktionen und Aufgaben und damit auch ihr berechtigtes Informationsinteresse unterschiedlich. Der Stockwerksbeamte, der täglich und unmittelbar mit den Gefangenen in Berührung kommt, hat sicher in nicht unerheblichem Umfang ein dienstlich veranlasstes Informationsinteresse. Dass er sämtliche Verfügungen und Aufstellungen über finanzielle Verhältnisse der in seinem Zuständigkeitsbereich untergebrachten Gefangenen kennen muss, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Wir haben die Justizvollzugsanstalt daher aufgefordert, den anstaltsinternen Postlauf so zu organisieren, dass die Gefahr unbefugter Kenntnisnahme so weit als möglich beseitigt wird, was z. B. durch die Verwendung verschlossener Umschläge erreicht werden kann.
  • Die Gefangenenpersonalakten
    Die Gefangenenpersonalakte ist das Kernstück der Datenverarbeitung in der Justizvollzugsanstalt. Sie enthält unzählige, teils hochsensible Daten über den Gefangenen, z. B. über das religiöse Bekenntnis, Familienstand, Kinderzahl, Gutachten des psychologischen Dienstes, den während der Haft anfallenden Schriftverkehr, aber auch Daten über Dritte, wie z. B. Angehörige des Gefangenen. In der Vollzugsanstalt, die wir kontrolliert haben, kann praktisch jeder Bedienstete auf die gesamten Gefangenenpersonalakten zugreifen. Beschäftigte, die Einblick in eine Gefangenenpersonalakte wünschen, müssen lediglich einen Anforderungszettel ausfüllen. Die Geschäftsstelle, bei der die Gefangenenpersonalakten aufbewahrt werden, legt die angeforderte Akte, und zwar grundsätzlich die gesamte Akte, in das Postfach desjenigen Bediensteten, der diese angefordert hat.

Wie bereits ausgeführt, enthält § 183 StVollzG spezielle Regelungen für die anstaltsinterne Datenweitergabe bzw. Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten und die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt sicherzustellen, dass Nutzung und Gebrauch dieser Daten nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Der Kreis der Zugriffsberechtigten und der Umfang ihrer Einsichts- und Nutzungsbefugnisse ist dabei für sämtliche personenbezogenen Daten, die in Akten oder Dateien enthalten sind, auf das für die Erledigung der Vollzugsaufgaben notwendige Maß beschränkt. Es ist daher datenschutzrechtlich unzulässig, wenn jeder Bedienstete jeweils die gesamte Gefangenenpersonalakte einsehen kann. So ist nicht einzusehen, dass sich etwa die Arbeitsverwaltung der Vollzugsanstalt über die nächsten Angehörigen oder das religiöse Bekenntnis eines Gefangenen informieren kann. Es dürfen daher nur die Aktenteile herausgegeben werden, auf die sich das berechtigte Informationsinteresse des jeweiligen Bediensteten bezieht. Wir forderten die Justizvollzugsanstalt daher auf zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass bei Einsichtnahmen in die Akten nur der tatsächlich notwendige Teil zur Verfügung gestellt wird. Da auch die anstaltsinterne Zuleitung der Gefangenenpersonalakten über die offenen Postfächer erfolgt - wodurch sich auch unbefugte Personen vom Inhalt dieser Akten Kenntnis verschaffen können - haben wir die Justizvollzugsanstalt darüber hinaus aufgefordert, die Gefangenenpersonalakten oder Teile hieraus künftig in Verschlussmappen zu transportieren oder direkt auszuhändigen.

Die Reaktion der Justizvollzugsanstalt:
Die Justizvollzugsanstalt sah keinen Bedarf, auch nur einen Teil unserer Forderungen umzusetzen. Sie begründete dies beispielsweise mit der großen Zahl von Briefumschlägen, die sie sonst benötigen würde, mit Sicherheitsgründen - wobei die hierzu genannten Beispiele alles andere als überzeugend waren - und damit, dass die von uns geforderten Verfahrensweisen mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand verbunden wären. Eine ernst zu nehmende Auseinandersetzung mit § 183 StVollzG fand dagegen nicht statt. Dies zeigt sich z. B. daran, dass die Vollzugsanstalt erklärte, sie werde einem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2002, der zwar gegen eine andere Justizvollzugsanstalt ergangen war, in dem es jedoch genau um die hier angesprochene Problematik geht, nicht folgen. In dieser rechtskräftigen Entscheidung hatte die Strafvollstreckungskammer eine Justizvollzugsanstalt verpflichtet, einem Gefangenen die von der Zahlstelle der Justizvollzugsanstalt erstellten Kontoauszüge und Einzahlungsbelege in einem von der Zahlstelle zu verschließenden Umschlag aushändigen zu lassen. Das Gericht begründete die Entscheidung folgendermaßen: Die Aushändigung in verschlossenen Umschlägen stelle für die Vollzugsanstalt zwar einen organisatorischen Mehraufwand dar. Angesichts des hohen Stellenwerts des Schutzes personenbezogener Daten rechtfertige dies jedoch nicht, die bisherige Vollzugspraxis, die Kontoauszüge und Einzahlungsbelege offen zu übergeben, beizubehalten. Der Auffassung der Vollzugsanstalt, der durch die Einkuvertierung entstehende Mehraufwand stünde in keinem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck der gesetzlichen Regelung, könne es sich nicht anschließen.
Im Übrigen ging es auch in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall um die Aushändigung von Unterlagen durch die Stockwerksbeamten. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe scheint daher ebenso wie unsere Dienststelle der Ansicht zu sein, dass das Informationsinteresse der Stockwerksbeamten nicht allumfassend ist.

Diese Entscheidung hat auch für den von der Justizvollzugsanstalt praktizierten Umgang mit Gefangenenpersonalakten rechtliche Bedeutung. Da die Justizvollzugsanstalt bereits bei der Zuleitung von Kontoauszügen an Gefangene - trotz des damit verbundenen Mehraufwands - sicherstellen muss, dass Bedienstete hiervon keine Kenntnis erhalten, muss Entsprechendes erst recht für die Einsichtsmöglichkeiten und den Transport von Gefangenenpersonalakten gelten, die ungleich mehr personenbezogene Daten enthalten als ein Kontoauszug oder eine einzelne Verfügung. Auch organisatorische Maßnahmen zum Schutz der in Gefangenenpersonalakten enthaltenen Daten können daher nicht einfach mit dem Hinweis auf einen damit verbundenen - im Übrigen nicht näher bezeichneten - Mehraufwand abgelehnt werden.

Wegen der bislang unbefriedigenden Reaktion der Vollzugsanstalt werden wir die Angelegenheit selbstverständlich weiter im Auge behalten.

2.6.2 Der verräterische Überweisungsträger

Immer wieder teilen uns Strafgefangene mit, dass Justizvollzugsanstalten Dritte über die Inhaftierung informieren, obwohl diese Information für die unterrichtete Stelle vollkommen unerheblich ist. Von einem Gefangenen, der sich zu Weiterbildungszwecken unter anderem regelmäßig auf eigene Kosten Bücher bestellt, haben wir z. B. Folgendes erfahren:

Die Bezahlung der von ihm bestellten Buchsendungen erfolge so, dass von seinem von der Justizvollzugsanstalt verwalteten Einkommen die Rechnungssumme an den jeweiligen Verlag überwiesen werde. Zur Durchführung dieser Überweisungen verwende die Vollzugsanstalt einen vorgedruckten Überweisungsträger, der als Kontoinhaber die Justizvollzugsanstalt nenne. Der Name des Gefangenen erscheine im Feld Verwendungszweck des Überweisungsträgers.

Dies hat zur Folge, dass neben dem Geldinstitut, bei dem die Justizvollzugsanstalt ihr Konto hat, auch die Firma, bei der der Gefangene etwas bestellt hat, und deren Bank erfahren, dass sich der Kunde, der lediglich eine Rechnung bezahlen will, in Haft befindet. Und dies, obwohl dieser Umstand für die Abwicklung des zwischen dem Gefangenen und der Firma bestehenden Vertrags keinerlei Rolle spielt. Auch das Strafvollzugsgesetz - welches regelt, unter welchen Voraussetzungen die Tatsache der Inhaftierung nichtöffentlichen Stellen mitgeteilt werden darf: nämlich auf Antrag und wenn diese Stelle ein berechtigtes Interesse hierfür darlegt - sieht für diesen Fall keine Auskunftserteilung vor. Hierauf angesprochen, teilte die betreffende Justizvollzugsanstalt mit, dass es bei der Überweisung von Geldern der Gefangenen an Dritte unumgänglich sei, auf dem Überweisungsträger die Vollzugsanstalt als Kontoinhaber zu nennen.

Zwischenzeitlich hatten wir jedoch erfahren, dass es Justizvollzugsanstalten gibt, die diese Angabe auf dem Überweisungsträger verhindern, indem - in Absprache mit ihrer Bank - anstelle der Justizvollzugsanstalt lediglich das Postfach bzw. Straße und Hausnummer der Vollzugsanstalt im Feld Kontoinhaber angegeben werden. Da durch diese Vorgehensweise zumindest vermieden wird, dass der Überweisungsempfänger und seine Bank von der Inhaftierung Kenntnis erhalten, forderten wir die Justizvollzugsanstalt auf, die Angelegenheit zu prüfen und mitzuteilen, wie sie künftig verfahren werde, um zu verhindern, dass Dritte unnötigerweise von der Inhaftierung erfahren.

Angesichts der Möglichkeiten der EDV-Technik gingen wir davon aus, dass es kein größeres Problem darstellen dürfte, mit dem kontoführenden Institut eine datenschutzgerechte Verfahrensweise abzustimmen. Wider Erwarten teilte uns die Justizvollzugsanstalt jedoch mit, dass auch die wiederholte Prüfung der Fragestellung ergeben habe, dass gebührenfreie Überweisungen für Gefangene ohne Angabe der Justizvollzugsanstalt nicht durchgeführt werden könnten. Aus diesem Grund habe sie den Vorgang zur grundsätzlichen Klärung an das Justizministerium Baden-Württemberg weitergeleitet.

Eine Antwort hierzu liegt uns bislang noch nicht vor. Wir hoffen, dass sich das Justizministerium unserer Auffassung anschließt und so verhindert, dass Dritte auch weiterhin vollkommen überflüssigerweise von der Inhaftierung Kenntnis erlangen.

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