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28. Tätigkeitsbericht 2007 - Inhaltsverzeichnis

 

28. Tätigkeitsbericht 2007 - 4. Teil

4. Teil: Hochschulen, Finanzen und Statistik

1. Die Klägerdatei des Wissenschaftsministeriums

2. Der automatisierte Kontenabruf durch Finanzämter und andere Behörden

3. Die Ablösung der Lohnsteuerkarte durch ein zentrales Abrufverfahren

4. Das Projekt OpenELSTER

5. Die Vorbereitung der Volkszählung 2011 ist bereits in vollem Gang


 

1. Die Klägerdatei des Wissenschaftsministeriums

Die seit langem heftig umstrittenen allgemeinen Studiengebühren wurden inzwischen auch in Baden-Württemberg eingeführt: Nach einer Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes vom Dezember 2005 erheben die staatlichen Hochschulen und die Berufsakademien nun Studiengebühren in Höhe von 500 EUR je Semester. Wegen der datenschutzrechtlichen Aspekte, mit denen ich mich im Gesetzgebungsverfahren befasst hatte, verweise ich auf meinen 26. Tätigkeitsbericht für das Jahr 2005, LT-Drucksache 13/4910. Es ist nicht verwunderlich, dass die Kontroversen ihre Fortsetzung fanden, als erstmals für das Sommersemester 2007 entsprechende Gebührenbescheide ergingen; eine beträchtliche Zahl von Studierenden - im Februar 2007 sollen es ca. 2 500 gewesen sein - klagte nämlich gegen die Gebührenbescheide. Somit standen bei den Verwaltungsgerichten nicht nur die jeweiligen Bescheide, sondern letztlich das diesen zugrunde liegende Landeshochschulgebührengesetz auf dem Prüfstand. Angesichts der hochschulpolitischen Brisanz der Angelegenheit war es daher auch nicht verwunderlich, dass die Klageverfahren vom Wissenschaftsministerium als dem federführenden Ressort aufmerksam verfolgt wurden. Als datenschutzrechtlich problematisch erwies sich dabei, dass das Ministerium auch Namen und andere personenbezogene Daten der Klägerinnen und Kläger wissen wollte. Im Einzelnen:

Im Februar dieses Jahres wurden wir darauf hingewiesen, dass das Wissenschaftsministerium seit Dezember 2006 in mehreren Schreiben an die Hochschulen und Berufsakademien im Land Informationen zu den Klageverfahren einholen wollte. Zunächst wurden von den Hochschulen sogar Kopien der jeweiligen Klage- oder Antragsschrift gefordert. Im Januar 2007 schraubte das Wissenschaftsministerium seine Anforderungen zurück und erklärte, dass es sich im Fall sog. reiner Formularklagen (die im Februar 2007 etwa 96 Prozent aller Klagen ausmachten) mit einer tabellarischen Übersicht der Klägernamen mit den jeweiligen gerichtlichen Aktenzeichen begnüge.

Ich wandte mich sogleich an das Wissenschaftsministerium, das mir in seiner Stellungnahme im Wesentlichen mitteilte, dass

  • sich ein hochschul- und gerichtsübergreifender Koordinierungsbedarf ergeben habe,
  • die Übersichten mit Klägernamen und gerichtlichen Aktenzeichen ausschließlich dazu dienen würden, einen schnellen Überblick über den Verfahrensstand zu gewinnen,
  • bei diesen Übersichten keine Beschränkung auf das gerichtliche Aktenzeichen möglich sei, weil das "Abtippen langer Reihen von Zahlen ohne Sinnbezug zu einem Sachverhalt durch Kräfte der Hochschulen" zu fehleranfällig gewesen wäre, und
  • das Wissenschaftsministerium als Fachaufsichtsbehörde nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Landeshochschulgesetzes für die Klagen verantwortlich sei.

Damit war in keiner Weise schlüssig dargelegt, weshalb - und darauf kommt es kurz gesagt letztendlich an - das Ministerium zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die Kenntnis aller Klägernamen angewiesen ist. Zunächst ist zu beachten, dass die jeweiligen Hochschulen keine rechtlich unselbständigen Untergliederungen des Landes, sondern als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts selbständige juristische Personen sind, die auch als solche verklagt werden können. Klagegegner in den Gebührenprozessen ist demnach z. B. eine bestimmte Universität und nicht das Land Baden-Württemberg in Gestalt des Wissenschaftsministeriums. Eine Befugnis, über alle Klägernamen informiert zu werden, ergibt sich auch nicht aus der Funktion des Ministeriums als Fachaufsichtsbehörde. Zwar unterliegen die Hochschulen im Gebührenwesen der Fachaufsicht des Wissenschaftsministeriums. Im Einzelfall darf eine Fachaufsichtsbehörde auch den Namen und andere relevante Daten einer Bürgerin oder eines Bürgers zur Kenntnis nehmen, z. B. wenn im Rahmen einer Fachaufsichtsbeschwerde die Vorgänge bei einer nachgeordneten Stelle zu überprüfen und der Beschwerdeführer dann über das Ergebnis der Prüfung zu informieren ist. Nur: Eine solche detaillierte fachaufsichtliche Prüfung aller den Klageverfahren zugrunde liegenden Fälle konnte und wollte auch das Wissenschaftsministerium gar nicht vornehmen. Im Übrigen ist es für mich nicht nachvollziehbar und darüber hinaus geradezu kurios, wenn das Wissenschaftsministerium - das bei der Novellierung des Landeshochschulgesetzes die Stärkung der Eigenverantwortung der Hochschulen propagierte - den Hochschulen nicht zutraut, in Klageverfahren selbständig einfache Angelegenheiten zu erledigen und etwa mit einem kurzen Satz dem Verwaltungsgericht die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens zu erklären. Darauf, dass nach Meinung des Wissenschaftsministeriums das Personal der Hochschulen angeblich nicht in der Lage sein soll, gerichtliche Aktenzeichen fehlerfrei "abzutippen", will ich hier gar nicht eingehen.

Ich teilte dem Ministerium das Ergebnis meiner datenschutzrechtlichen Prüfung zunächst sofort telefonisch mit und vereinbarte zur raschen Bereinigung der datenschutzrechtlichen Probleme eine Besprechung in meiner Dienststelle, bei der ich gegenüber den Vertretern des Wissenschaftsministeriums unmissverständlich klarstellte, dass die Erhebung der Klägernamen in den Fällen der Formularklagen rechtswidrig war. Von einer förmlichen Beanstandung sah ich nur deswegen ab, weil mir die Mitarbeiter des Ministeriums versicherten, dass die Daten zu den Formularklagen im Ministerium bereits gelöscht worden seien; zudem wolle man dort meine Rechtsauffassung künftig beachten. Dementsprechend konnte ich gegenüber der Öffentlichkeit, darunter sicher auch einigen besorgten Klägerinnen und Klägern, in einer Pressemitteilung berichten, dass die Daten der Kläger gegen die Studiengebühr überwiegend gelöscht worden seien. Als positiv konnte ich - ohne dass dieser Umstand dem Ministerium zugute gehalten werden konnte - auch verbuchen, dass sich die rechtswidrige Datenverarbeitung quantitativ in Grenzen hielt. Denn die Hochschulen hatten - im Unterschied zum Ministerium - ihre datenschutzrechtliche Sensibilität durchaus unter Beweis gestellt und dem Ministerium nur in ca. 300 Fällen die Daten zu den Formularklagen übermittelt. So weit, so gut.

Im März zeigte mir allerdings ein Blick in die Landtagsdrucksachen 14/884 und 14/887, bei denen es um Anträge mehrerer Abgeordneter zur Klägerdatei des Wissenschaftsministeriums ging, dass offenbar doch nicht alle Probleme ausgeräumt waren. Das Wissenschaftsministerium hatte dort nämlich am 1. März 2007 (also nach der genannten Besprechung vom 23. Februar 2007) erklärt, die Übersichten mit den Klägernamen seien "ausreichend, aber auch erforderlich" gewesen. Diese Stellungnahmen waren - vorsichtig formuliert - geeignet, dem nicht Eingeweihten einen falschen Eindruck zu vermitteln. Dies galt nicht nur hinsichtlich der inhaltlichen Aussage, sondern auch hinsichtlich wesentlicher Umstände des Verfahrens: Die Äußerungen des Ministeriums vermittelten jedenfalls den Eindruck, als ob eine datenschutzrechtliche Prüfung und Beratung durch meine Dienststelle niemals stattgefunden hätte oder unbeachtlich gewesen wäre. Ende März hatte ich dann Gelegenheit, im Wissenschaftsausschuss des Landtags meine datenschutzrechtliche Auffassung näher zu erläutern. Dabei interpretierte der Wissenschaftsminister die Aussagen in den beiden Landtagsdrucksachen dahingehend, dass sein Ministerium meine Rechtsauffassung beachte, aber nicht gezwungen werden könne, diese zu teilen. Wenn das Wissenschaftsministerium künftig die datenschutzrechtlichen Anforderungen - auch ohne innere Überzeugung - beachtet, soll es mir recht sein.

 

2. Der automatisierte Kontenabruf durch Finanzämter und andere Behörden

Bereits seit mehr als zwei Jahren können Finanzämter und andere Behörden im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens ermitteln, welche Bankkonten ein Bürger bei welchen Banken unterhält. Diese Abrufmöglichkeit ist seit ihrer Einführung umstritten und geht, wie ich in meinem 25. Tätigkeitsbericht für das Jahr 2004 feststellte (LT-Drucksache 13/3800, sowie die dort als Anhang 10 abgedruckte Entschließung), mit erheblichen datenschutzrechtlichen Problemen einher. In diesem Jahr sorgte das Bundesverfassungsgericht, das über dagegen erhobene Verfassungsbeschwerden zu entscheiden hatte, für Klarstellungen und für Korrekturen an dem Verfahren:

  • § 93 Abs. 7 der Abgabenordnung (AO), der den Finanzbehörden unter bestimmten Voraussetzungen Kontenabrufe erlaubt, ist mit dem Grundgesetz, also auch mit dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot und der Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Abs. 4 GG, vereinbar. Routinemäßige und anlasslose Abfragen "ins Blaue hinein" sind unzulässig. Das jeweilige Verfahrensrecht gewährleistet dem von einem Kontenabruf Betroffenen ein grundsätzliches Auskunftsrecht, von dem er spätestens dann auch tatsächlich Gebrauch machen kann, wenn die jeweilige Behörde das Ergebnis des Kontenabrufs mit für ihn nachteiligen Folgen verwertet hat.
     
  • § 93 Abs. 8 AO (in der vom Gericht geprüften, inzwischen überholten Fassung) verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit, da er den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt festlegt. Damit hat das Bundesverfassungsgericht die bereits mit oben genannter Entschließung geäußerte Kritik der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bestätigt.

Die Verfassungswidrigkeit des § 93 Abs. 8 AO führte nicht zu dessen Nichtigkeit. Das Bundesverfassungsgericht räumte dem Gesetzgeber für eine verfassungsgemäße Neuregelung eine Frist bis zum 31. Mai 2008 ein. Der Bundesgesetzgeber setzte prompt bereits im August 2007 eine geänderte Fassung des § 93 Abs. 8 AO in Kraft, in der nun klar zum Ausdruck kommt, welche Sozialbehörden beim Vollzug welcher Vorschriften (z. B. die Behörden, die für die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs zuständig sind) mit Kontenabrufen arbeiten dürfen.

Nach gerichtlicher Klärung verfassungsrechtlicher Fragen und der Nachbesserung durch den Gesetzgeber kommt es nun entscheidend darauf an, dass die am automatisierten Kontenabruf beteiligten Behörden auch datenschutzkonform verfahren. Daher werde ich die Praxis der baden-württembergischen Behörden, die meiner Beratung und Kontrolle unterliegen, im Auge behalten.

 

3. Die Ablösung der Lohnsteuerkarte durch ein zentrales Abrufverfahren

Der Entwurf der Bundesregierung für das Jahressteuergesetz 2008 reicht in seiner Bedeutung - anders als der Titel zunächst vermuten lässt - weit über das kommende Jahr hinaus. Denn nach diesem Gesetzentwurf soll die altbekannte Lohnsteuerkarte letztmals für das Jahr 2010 ausgestellt und ab 2011 durch ein elektronisches Abrufverfahren (ElsterLohn II) ersetzt werden. Das geplante Verfahren hat - anders als zuweilen in der Presse dargestellt - nicht die Einführung einer "elektronischen Lohnsteuerkarte" zum Gegenstand, bei der etwa nur die bisherige Verwendung von Papier und Pappe durch elektronische Vorgänge ersetzt wird. Die darüber weit hinausreichende Tragweite des Unterfangens zeigt sich erst bei genauerer Betrachtung des § 39f des Einkommensteuergesetzes (EStG), der nach diesem Gesetzentwurf mit der Überschrift: "Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale" in das Einkommensteuergesetz eingefügt werden soll:

  • Die Lohnsteuerabzugsmerkmale (darunter die Religionszugehörigkeit als Merkmal für den Kirchensteuerabzug) sollen bundesweit zentral bei einer einzigen Stelle, dem Bundeszentralamt für Steuern, anderen Daten hinzugespeichert werden. Bei diesen anderen Daten handelt es sich nach § 139b Abs. 3 AO u. a. um die steuerliche Identifikationsnummer, die Namen, die Anschrift, den Geburtstag und den Geburtsort aller Einwohner Deutschlands. Dieses datenschutzrechtlich ohnehin höchst bedenkliche zentrale Einwohnerregister soll also um weitere, teilweise sensible Daten angereichert werden. Dies wäre zumindest ein weiterer großer Schritt in Richtung eines verfassungswidrigen allgemeinen Personenkennzeichens, zu dem die steuerliche Identifikationsnummer zu werden droht.
     
  • Das Bundeszentralamt für Steuern hält die Identifikationsnummer, den Geburtstag, Merkmale für den Kirchensteuerabzug und Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie z. B. die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge, zum automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber bereit. Dabei müssen natürlich wirksame Vorkehrungen gegen unberechtigte Abrufe getroffen werden. Es ist fraglich, ob die vorgesehene Regelung, wonach sich der Arbeitgeber für den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale zu authentifizieren und seine Wirtschafts-Identifikationsnummer sowie die Identifikationsnummer und den Tag der Geburt des Arbeitnehmers mitzuteilen hat, dafür ausreichend ist.

Eine angemessene Würdigung dieser gravierenden Aspekte ist dem Gesetzentwurf leider nicht zu entnehmen. Daher appellierte die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in einer an den Bundestag und den Bundesrat gerichteten Entschließung vom 25./26. Oktober 2007, die Umstellung von der Lohnsteuerkarte auf ein elektronisches Verfahren mit dem Jahressteuergesetz 2008 nicht zu beschließen (vgl. Anhang 9).

Der Bundestag hat sich von diesem Appell offenbar nicht beeindrucken lassen und hat am 8. November 2007 den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008 in einer Fassung angenommen, die nach wie vor (nun allerdings als zukünftiger § 39e EStG) die Einführung des zentralen elektronischen Abrufverfahrens vorsieht. Bei Redaktionsschluss für diesen Tätigkeitsbericht hatte sich der Bundesrat, dessen Zustimmung für den Erlass des Jahressteuergesetzes 2008 erforderlich ist, noch nicht abschließend mit dem Gesetzentwurf befasst. Bereits Anfang November habe ich das hiesige Finanzministerium - das mich erfreulicherweise frühzeitig über den Gesetzentwurf informiert hatte - gebeten, die in der Entschließung aufgezeigten datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Ablösung des Lohnsteuerverfahrens durch ein elektronisches Abrufverfahren bei den Beratungen des Bundesrats zu berücksichtigen. Es ist bemerkenswert, dass sich der Bundesrat bereits im September in einer Stellungnahme dafür ausgesprochen hatte, den Gesetzentwurf hinsichtlich des Authentifizierungsverfahrens so zu überarbeiten, dass eine sichere Identifizierung und Nachverfolgung des Anfragenden ermöglicht wird. Es erscheint jedoch fraglich, ob über den Bundesrat noch datenschutzrechtliche Verbesserungen des Gesetzentwurfs erreicht werden können.

 

4. Das Projekt OpenELSTER

ELSTER (ein Kürzel für: ELektronische STeuerERklärung) ist eines der vielen sog. eGovernment-Projekte. Der Einsatz der dabei entwickelten EDV-Verfahren (z. B. ELSTER-Lohn; vgl. 26. Tätigkeitsbericht für das Jahr 2005, LT-Drucksache 13/4910) ist bislang auf den Bereich der Steuerverwaltung beschränkt. Teil dieses ELSTER-Vorhabens ist ein sog. Authentifizierungsdienst. Seine Aufgabe besteht darin, die Identität der elektronischen Kommunikationspartner zu überprüfen. Quasi beiläufig wurde meiner Dienststelle nun mitgeteilt, dass als "Beitrag der Finanzverwaltungen zur Steigerung der Attraktivität deutscher eGovernment-Projekte" die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mit dem Projekt OpenELSTER die Nutzung des ELSTER-Authentifizierungsdienstes auch anderen staatlichen und kommunalen Stellen anbieten sollen. Bereits ein erster Blick in das Konzept offenbarte ein gravierendes datenschutzrechtliches Problem: Ab 2008 sollte die steuerliche Identifikationsnummer im Sinne von § 139b AO - deren Vergabe im Juli 2007 begonnen hat und derzeit noch läuft - unter Mitwirkung der jeweils betroffenen Bürger auch an Stellen außerhalb der Steuerverwaltung übermittelt und von diesen verarbeitet werden. Mit einer ausufernden Verwendung dieser Identifikationsnummer außerhalb der Finanzbehörden wäre der verfassungswidrigen Entstehung eines allgemeinen Personenkennzeichens Tür und Tor geöffnet. Der Bundesgesetzgeber war datenschutzrechtlich gut beraten, als er bereits Ende 2003 mit Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Identifikationsnummer ausdrückliche Nutzungsbeschränkungen verhängte, die eine strikte Zweckbindung der Identifikationsnummer bewirken. Nach § 139b Abs. 2 AO gilt nämlich:

  • Die Erhebung und Verwendung der Identifikationsnummer ist zunächst nur den Finanzbehörden erlaubt, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet.
     
  • Stellen außerhalb der Finanzverwaltung dürfen die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet.
     
  • Einwilligungserklärungen, die darauf gerichtet sind, eine nach diesen Bestimmungen nicht zulässige Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer zu ermöglichen, sind unwirksam.

Demnach können die gesetzlichen Nutzungseinschränkungen nicht einmal dann überwunden werden, wenn die Betroffenen ihre Einwilligung erklären, etwa indem sie ihre jeweilige Identifikationsnummer nach Öffnung des ELSTER-Authentifizierungsdienstes freiwillig zur Nutzung durch Stellen außerhalb der Finanzbehörden freigeben.

Das Projekt OpenELSTER war, als ich Mitte September dieses Jahres davon erfuhr, bereits so weit gediehen, dass die Finanzministerien des Bundes und des Freistaats Bayern als Frist für eine Rückmeldung aus den Ländern, ob dort Interesse an der Nutzung von OpenELSTER besteht, den 31. Oktober 2007 terminiert hatten. Daher wandte ich mich umgehend an alle Ministerien des Landes, wies auf die Nutzungsbeschränkungen des § 139b Abs. 2 AO hin und bat, diese bei allen Überlegungen zur Nutzung des ELSTER-Authentifizierungsdienstes zu beachten. Zudem bat ich das Finanzministerium, darauf hinzuwirken, dass bei der Nutzung des ELSTER-Authentifizierungsdienstes durch Behörden außerhalb der Finanzverwaltung generell auf die Übermittlung der Identifikationsnummer verzichtet wird. Darauf teilte mir das Finanzministerium mit, dass es mein Schreiben an das für die Entwicklung von ELSTER zuständige bayerische Finanzministerium übersandt und darauf hingewiesen habe, dass die von mir aufgeworfenen datenschutzrechtlichen Fragen geklärt werden müssen. Darüber hinaus hat unser Finanzministerium das Bundesministerium der Finanzen gebeten, den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder eine bundeseinheitlich abgestimmte Stellungnahme zukommen zu lassen. Eine solche Stellungnahme oder sonstige weitere Äußerungen seitens der Finanzverwaltung lagen mir bei Redaktionsschluss für diesen Tätigkeitsbericht leider noch nicht vor. Ich gehe davon aus, dass jedenfalls bis zur Klärung dieser gravierenden datenschutzrechtlichen Fragen staatliche und kommunale Stellen außerhalb der baden-württembergischen Finanzverwaltung auf die Verwendung der Identifikationsnummer im Rahmen von OpenELSTER verzichten.

Wegen der bundesweiten Dimension des Projekts arbeite ich in dieser Sache eng mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten sowie mit meinen Kolleginnen und Kollegen in den anderen Bundesländern zusammen. Die anhand des Projekts OpenELSTER offenbar gewordenen Probleme legen es nahe, eine Ausweitung des mit der Identifikationsnummer zentral gespeicherten Datenkatalogs - so wie derzeit im Zusammenhang mit der Abschaffung der Lohnsteuerkarte vorgesehen - mit ganz besonderer Aufmerksamkeit zu betrachten. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Beitrag "Die Ablösung der Lohnsteuerkarte durch ein zentrales Abrufverfahren" unter Nummer 3 dieses Abschnitts. Die von der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 25./26. Oktober 2007 gefasste Entschließung "Zentrale Steuerdatei droht zum Datenmoloch zu werden" (vgl. Anhang 9) hat somit unter ihrem Punkt 3 auch OpenELSTER zum Gegenstand.

 

5. Die Vorbereitung der Volkszählung 2011 ist bereits in vollem Gang

2011 soll in Deutschland, ebenso wie in der gesamten Europäischen Union, die nächste Volkszählung (Zensus) stattfinden. Diese erste Volkszählung in Deutschland nach der Wiedervereinigung ist ein Unterfangen, das - auch im Hinblick auf das für den Datenschutz wegweisende Volkszählungsurteil von 1983 - bereits auf Grund der Betroffenheit aller Bürger sowie der schieren Menge der Daten und Datenverarbeitungsvorgänge große datenschutzrechtliche Aufmerksamkeit verdient. Nach dem Entwurf der Bundesregierung für das Zensusvorbereitungsgesetz 2011 soll die Volkszählung 2011 erstmalig nicht mehr im Wege einer Befragung aller Einwohner, sondern im Wesentlichen registergestützt, d. h. im Wege der Auswertung vorhandener Verwaltungsregister bei den Meldebehörden, Vermessungsbehörden sowie der Bundesagentur für Arbeit, durchgeführt werden. Mit diesem Gesetzentwurf sind - im Vorfeld eines noch zu erwartenden Gesetzes über die eigentliche Durchführung der Volkszählung - bereits entscheidende Weichenstellungen vorgesehen:

Ein wesentliches Instrument für die Durchführung des registergestützten Zensus, das sog. Anschriften- und Gebäuderegister, soll bundesweit zentral vom Statistischen Bundesamt erstellt und geführt werden. Für die Erstellung dieses Registers ist u. a. vorgesehen, dass die Meldebehörden mit Stichtag 1. April 2008 für alle gemeldeten Einwohner deren Familiennamen, Familienstand, gegenwärtige und frühere Anschrift, Geburtstag, Geburtsort, Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit und weitere Daten an die statistischen Ämter der Länder übermitteln. Die statistischen Ämter der Länder leiten diese Daten nicht nur an das Statistische Bundesamt weiter, sondern überprüfen das Ergebnis der Zusammenführung aller Daten insbesondere auf Vollzähligkeit und Schlüssigkeit der übermittelten Daten.

Dem hiesigen Finanzministerium, das mich erfreulicherweise sehr früh am Gesetzgebungsverfahren beteiligte, konnte ich zu verschiedenen Entwurfsfassungen des Zensusvorbereitungsgesetzes meine Anmerkungen zukommen lassen. Dabei habe ich neben handwerklichen Aspekten und der Frage nach der Abgrenzung der datenschutzrechtlichen Verantwortung zwischen dem Statistischen Bundesamt einerseits und den Statistischen Landesämtern andererseits auch einen kardinalen Punkt angesprochen: Die erforderliche Abschottung der amtlichen Statistik vom Verwaltungsvollzug. Das Bundesverfassungsgericht hat 1983 in seinem Volkszählungsurteil das strikte Gebot der Trennung von Statistik (also auch der Volkszählung) und Verwaltung formuliert. Die von mir geprüften Entwurfsfassungen des Zensusvorbereitungsgesetzes ließen letztlich nicht erkennen, ob und in welcher Weise diesem Trennungsgebot Rechnung getragen werden soll. Eine von mir vorgeschlagene Formulierung, mit der insoweit mehr Klarheit in die gesetzliche Regelung gekommen wäre, fand leider keinen Eingang in den Gesetzentwurf.

Die im Gesetzentwurf bislang vorgesehenen Möglichkeiten zur Prüfung der Daten auf Vollzähligkeit und Schlüssigkeit gehen dem Bundesrat dagegen nicht weit genug. Daher forderte er - konträr zum verfassungsrechtlichen Trennungsgebot - die Zulassung der Einzelfallprüfung von Meldedaten nach der Zusammenführung mit Daten aus anderen Registern. Ich kann nur hoffen, dass sich der Bundesrat, dessen Zustimmung für den Erlass des Gesetzes nicht erforderlich ist, mit dieser Forderung nicht durchsetzt.

 

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