Nach § 291 Absatz 2 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) ist vorgesehen, dass die Krankenversichertenkarte unter anderem ein Lichtbild enthalten muss. Insoweit dürfen Krankenkassen die Bilddaten eines Versicherten nach § 284 Absatz 1 Nr. 2 SGB V erheben und speichern, soweit diese für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich sind.

Die Aufbewahrungsdauer der gespeicherten Bilddaten bemisst sich nach § 304 Absatz 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 84 Absatz 2 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X). Da die Krankenkassen verpflichtet sind, im Falle des Defektes oder Verlustes eine Ersatzkarte auszustellen, und die Pflicht erst mit Ende des Versicherungsverhältnisses endet, dürfen Lichtbilder bis zur Beendigung der Mitgliedschaft gespeichert werden. Die Krankenkassen müssen aber spätestens zu diesem Zeitpunkt die gespeicherten Bilddaten löschen. Sofern der Versicherte den Wunsch äußert, dass seine (Bild)Daten vorzeitig gelöscht werden, sehen wir keine gesetzliche Grundlage, die die Krankenkassen verpflichtet, seinem Wunsch Folge zu leisten.