Stuttgart, 28. Oktober 2010

Pressemitteilung

Nachbesserungen beim Beschäftigtendatenschutz dringend erforderlich Datenschutzkonferenz befasst sich mit Gesetzentwurf der Bundesregierung

 

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Beschäftigtendatenschutz wird am 5. November im Bundesratsplenum beraten und an den Tagen zuvor auch ein wichtiger Beratungsgegenstand der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sein, die sich am 3. und 4. November 2010 zu ihrer Herbstsitzung in Freiburg im Breisgau trifft. Darauf hat der diesjährige Vorsitzende der Konferenz, der baden-württembergische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Jörg Klingbeil, hingewiesen. „Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-E) ist zwar eine geeignete Grundlage für die weitere parlamentarische Beratung. Ohne erhebliche Nachbesserungen wird er aber seiner Zielsetzung nicht gerecht. Dies geht auch aus den zahlreichen konkreten Änderungsvorschlägen der Bundesratsausschüsse für die Beratungen im Bundesratsplenum hervor (vgl. Bundesrats-Drucksache 535/2/10)“, erklärte Jörg Klingbeil hierzu. Aus seiner Sicht wäre es zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber diese sinnvollen Anregungen aufgreifen würde. Konkret nannte der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte vier wichtige Punkte:

  • Der Gesetzentwurf sehe vor, dass Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verdachtslose Datenabgleiche zur Korruptionsbekämpfung vornehmen können. Klingbeil erinnerte daran, dass die Durchführung flächendeckender Datenabgleiche durch einige Großunternehmen in der Vergangenheit parteiübergreifend auf heftige Kritik gestoßen war. Nach dem Entwurf sollen aber Datenabgleiche weder von der Erforderlichkeit der Maßnahme noch von einem konkreten Anlass abhängig sein.
  • Nach Meinung von Jörg Klingbeil sei es zwar erfreulich, dass die Bundesregierung die heimliche Videoüberwachung durch Arbeitgeber ausnahmslos verbieten will. Im Gegenzug lasse der Gesetzentwurf aber sehr weitgehend eine offene Videoüberwachung zu. Wenn Arbeitgebern nicht jederzeit und an jedem Ort eine offene Videoüberwachung gestattet werden soll, bedürfe es einer Konkretisierung der Überwachungszwecke. Entsprechend der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sollte überdies eine dauerhafte Überwachung von Beschäftigtenarbeitsplätzen untersagt werden. Es könne ja wohl kaum sein, dass eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz künftig unter leichteren Bedingungen als die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume zulässig sei, meinte der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte.
  • Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung über das Beschwerderecht von Beschäftigten sollte nach Ansicht von Jörg Klingbeil gestrichen werden. Zahlreiche Datenskandale der jüngeren Vergangenheit seien bekanntlich nur aufgedeckt worden, weil Beschäftigte Missstände gemeldet haben. Nach dem Gesetzentwurf sollen nun Beschäftigte, selbst wenn sie unmittelbar betroffen sind, mutmaßliche Datenschutzverstöße des Arbeitgebers an die zuständige Datenschutzbehörde generell nur melden dürfen, wenn der Arbeitgeber einer entsprechenden Beschwerde des Beschäftigten nicht unverzüglich abgeholfen hat. Dies bedinge, dass sie sich zunächst an den Arbeitgeber wenden müssten, was nicht mit dem Petitionsrecht nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie zu vereinbaren sei, wonach jeder Betroffene sich wegen Datenschutzverstößen unmittelbar an die zuständige Datenschutzbehörde wenden dürfe.
  • Der Entwurf lasse viele weitere regelungsbedürftige Fragen ungeregelt. Hierzu zähle insbesondere das gegenwärtig umstrittene Problem, welche rechtlichen Vorgaben der Arbeitgeber zu beachten hat, wenn er seinen Arbeitnehmern die private Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen gestattet. Eine im Sinne des Datenschutzes angemessene und rechtsklare Regelung würde insoweit zum betrieblichen Rechtsfrieden erheblich beitragen.