Stuttgart, 15. September 2011

Pressemitteilung

Google Analytics – datenschutzrechtlich unbedenklicher Einsatz nun möglich

 

Nach längeren Verhandlungen mit der Firma Google Inc. konnten die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden unter Federführung des Hamburger Datenschutzbeauftragten nun einen Erfolg für sich verbuchen: Die bisherigen datenschutzrechtlichen Mängel bei Google Analytics – einem Werkzeug zur Reichweitenanalyse im Internet – wurden von Google abgestellt. Dies gab der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg, Jörg Klingbeil, am Donnerstag, den 15. September 2011, in Stuttgart bekannt. Vor allem Webseiten-Betreiber, die Google Analytics einsetzen, um ihr Internet-Angebot zu optimieren, dürften jetzt aufatmen, weil für sie bis dato ungewiss war, ob die Aufsichtsbehörden gegen sie vorgehen werden.

Wie Jörg Klingbeil erläuterte, sei Stein des datenschutzrechtlichen Anstoßes gewesen, dass beim Besuch einer Webseite, die von Google Analytics erfasst wird, die vollständige IP-Adresse an Google übermittelt wird. Aufgrund der Personenbeziehbarkeit der IP-Adresse ist dies nach deutschem Datenschutzrecht nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung des Besuchers zulässig. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die IP-Adresse vor jeglicher Auswertung so zu kürzen bzw. zu anonymisieren, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist. Nach den jetzt vollzogenen Anpassungen durch Google soll künftig nur eine gekürzte IP-Adresse an Google übertragen werden; der einzelne Besucher einer Webseite kann mittels dieser Adresse nicht mehr identifiziert werden. Weiterhin wurde von Google ein sog. Add-On (http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de) für die gängigen Internet-Browser entwickelt, mit dem das Setzen eines Cookies zum Zweck der Reichweitenanalyse unterbunden werden kann. Damit kann der Webseiten-Besucher wirksam die Analyse seines Surfverhaltens durch Google Analytics verhindern.

Außerdem hat Google seine Geschäftsbedingungen geändert. Auf der Grundlage eines Vertrags zur Auftragsdatenverarbeitung können sich Website-Betreiber nun datenschutzrechtlich sicher fühlen, wenn sie weiterhin Google Analytics einsetzen wollen. Näheres findet sich unter http://www.google.de/analytics/terms/de.html. Außerdem können Webseiten-Betreiber wertvolle Hinweise einem Informationsblatt des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten entnehmen, die auch für Betreiber in Baden-Württemberg zu empfehlen sind (http://www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/GoogleAnalytics_Hinweise_fuer_Webseitenbetreiber_in_Hamburg_01.pdf).

Jörg Klingbeil dankte seinem für Google in Deutschland zuständigen Hamburger Kollegen, Prof. Dr. Johannes Caspar, für dessen Hauptarbeit in einem mühsamen, aber letztlich erfolgreichen Abstimmungsprozess. Die rasante Entwicklung bei den mobilen Endgeräten wie Smartphones und Tablet-PCs lasse jedoch keinen Stillstand zu; auch in diesem Segment müssten die datenschutzrechtlich erforderlichen Anpassungen bei Google Analytics zeitnah umgesetzt werden. Erfreulich sei immerhin, dass sich ein international tätiges Unternehmen wie Google in Richtung auf mehr Datenschutz bewegt habe. Nun sei zu hoffen, dass auch andere globale Internet-Player wie z.B. Facebook mit seinen umstrittenen Angeboten hoffentlich diesem guten Beispiel folgen.