Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rechtsanwälte

Rechtsanwälte werden für ihre Mandanten datenschutzrechtlich im Rahmen einer Funktionsübertragung tätig. Damit sind sie bei der Wahrnehmung des Mandats Daten verarbeitende Stelle im Sinne des § 3 Absatz 7 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und unterliegen grundsätzlich der Aufsicht der Datenschutzaufsichtsbehörde, soweit die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 BDSG betroffen sind (Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 9. November 2007).

Selbstauskunftsersuchen von Betroffenen nach § 34 BDSG, die sich auf personenbezogene Daten beziehen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Mandats stehen, darf der Anwalt jedoch nur mit Zustimmung des jeweiligen Mandanten erfüllen (§ 34 Absatz 7, § 33 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BDSG, § 43a Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung).
Auch Auskunftsersuchen der Aufsichtsbehörde nach § 38 Absatz 3 BDSG, die die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aus dem Mandantenverhältnis betreffen, darf der Anwalt nur mit Zustimmung seines jeweiligen Mandanten beantworten.