Werbung

Nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung zunächst nur zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Für die Einwilligung gelten dabei nach Maßgabe der Absätze 3a und 3b besondere, über die allgemeine Regelung des § 4 a BDSG hinausgehende Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Abweichend von diesem Grundsatz – und damit wird die Ausnahme zur Regel erklärt – dürfen jedoch bestimmte, in § 28 Absatz 3 Satz 2 BDSG aufgeführte „listenmäßig oder sonst zusammengefasste“ Daten über Angehörige einer Personengruppe auch ohne Einwilligung des Betroffenen verarbeitet oder genutzt werden, und zwar in erster Linie für Zwecke der Werbung für eigene Angebote (§ 28 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG). Diese Listendaten muss die werbende Stelle entweder bei den Betroffenen selbst oder aus öffentlichen Verzeichnissen erhoben haben, darf zu diesen Listendaten jedoch „weitere Daten hinzuspeichern“. Nicht auf bestimmte Datenquellen, aber ohne Zuspeicherungsoption strikt auf die erlaubten Listendaten beschränkt ist demgegenüber die Werbung „im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen“, die nach § 28 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 BDSG statthaft ist, soweit sie unter dessen beruflicher Anschrift erfolgt. Dieselbe Beschränkung auf Listendaten gilt für die gleichfalls privilegierte Spendenwerbung (§ 28 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 BDSG).

Doch das „Listenprivileg“ reicht noch weiter: Gemäß § 28 Absatz 3 Satz 4 BDSG ist auch die sogenannte „transparente Übermittlung“ erlaubt, das heißt sog. Listeneigner dürfen ihre Listendaten an dritte Stellen für deren eigene Werbezwecke weitergeben. Freilich sind in diesem Falle sowohl die übermittelnde Stelle als auch der Adressat der Übermittlung verpflichtet, die Her-kunft der Daten sowie die jeweils andere an dem Übermittlungsvorgang beteiligte Stelle zwei Jahre lang zu speichern (§ 28 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 a BDSG); zudem muss die Stelle, welche die Daten erstmals erhoben hat, aus der Werbung eindeutig hervorgehen. Dies soll den Betroffenen gegebenenfalls in die Lage versetzen, mittels seines Auskunftsanspruchs die Herkunft seiner Daten bis zu deren Quelle zurückzuverfolgen.

Schließlich autorisiert § 28 Absatz 3 Satz 5 BDSG auch noch die einwilligungsfreie „transparente Nutzung“ personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung für fremde Angebote, sofern für den Betroffenen „bei der Ansprache zum Zweck der Werbung die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle“, das heißt die Eigentümerin der Adressdaten, „eindeutig erkennbar“ ist. Die Bedeutung dieser Regelung erschließt sich, wenn man weiß, dass Adressdaten in der Praxis der Werbewirtschaft häufig für den Versand fremder Werbepost eingesetzt werden – sei es, dass ein Unternehmen eigenen Werbe- und Warensendungen Werbematerial dritter Anbieter beifügt („Beipack- und Empfehlungswerbung“), sei es, dass ein Unternehmen, das über keine geeigneten eigenen Adressbestände verfügt, einen spezialisierten sog. Listbroker damit beauftragt, geeignete Adressdaten von dritten Listeneignern anzumieten.

In allen vorgenannten Fällen gilt allerdings, dass die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten für Werbezwecke nur zulässig ist, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen (§ 28 Absatz 3 Satz 6 BDSG). In der Praxis greift diese Abwägung der Belange aber nur dann, wenn offenkundige Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit des Einzelnen vorliegen. Zudem haben die Betroffenen weiterhin das Recht, der Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten für Werbezwecke gegenüber der werbenden Stelle jederzeit zu widersprechen (§ 28 Absatz 4 BDSG).

Beachten Sie hierzu auch unsere Kurzinformation „Was Sie gegen unerwünschte Werbung tun können“ sowie unser ausführliches Merkblatt zu Werbung und Adresshandel.