Zulässigkeit der Anforderung von Kontoauszügen beim Arbeitslosengeld II

Die Jobcenter verlangen von den Antragstellern in der Regel Kontoauszüge, um sich ein Bild über deren finanzielle Verhältnisse zu verschaffen. Lange Zeit war umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist, insbesondere ob ein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen muss, bevor die Kontoauszüge verlangt werden. Mittlerweile hat das Bundessozialgericht in zwei Entscheidungen (Urteil vom 19. September 2008, Az. B 14 AS 45/07 R, und Urteil vom 19. Februar 2009, Az. B 4 AS 10/08 R) für mehr Klarheit gesorgt: Danach ist die Anforderung der Kontoauszüge jedenfalls der letzten drei Monate bei der Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs auch ohne konkreten Verdacht des Leistungsmissbrauchs zulässig. Die Pflicht, Kontoauszüge vorzulegen, gilt allerdings nicht in vollem Umfang für die Ausgabenseite, das heißt für die Frage, wofür der Leistungsbezieher seine Mittel verwendet. Eine Einschränkung ergibt sich hier für besondere Arten personenbezogener Daten. Dies sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Geschützt ist die Geheimhaltung des Verwendungszwecks bzw. des Empfängers der Überweisung. Dementsprechend dürfen etwa Angaben über Gewerkschaftsbeiträge, Spenden an Kirchen oder an politische Parteien hinsichtlich des Empfängers, nicht aber hinsichtlich der Höhe ohne Weiteres geschwärzt werden. Lediglich für den Fall, dass sich aus den insoweit geschwärzten Kontoauszügen eines Leistungsbeziehers ergibt, dass in auffälliger Häufung oder hohe Beträge überwiesen werden, ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit ausnahmsweise doch eine Offenlegung auch des bislang geschwärzten Adressaten gefordert werden kann.

Die Jobcenter müssen die Antragsteller darauf hinweisen, dass sie die Adressaten auf der Ausgabenseite der Kontoauszüge schwärzen können, wenn andernfalls besondere Arten personenbezogener Daten offengelegt werden müssten.