Eingeschränkte Kontrollkompetenz bei Gerichten

Die Kontrollkompetenz des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg bei Gerichten ist stark eingeschränkt. Die §§ 27 ff des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), welche seine Aufgaben und Befugnisse beschreiben, gelten für die Gerichte des Landes gemäß § 2 Absatz 3 LDSG nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, also z.B. hinsichtlich des Betriebs der Telefonzentrale oder des Umgangs mit der Gerichtspost. Die gerichtliche Rechtspflege, also die eigentliche gerichtliche Tätigkeit, darf der Datenschutzbeauftragte daher nicht kontrollieren. Grund hierfür ist die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit, mit der eine externe datenschutzrechtliche Kontrolle nicht vereinbar wäre.
Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass die Gerichte die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften nicht beachten müssen.