Informationsfreiheit in Baden-Württemberg

Ein demokratisches Gemeinwesen lebt von der Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger am politischen Prozess und der Kontrolle staatlichen Handelns. Dies setzt voraus, dass staatliches Handeln nachvollziehbar ist.

Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) soll die Transparenz staatlicher Verwaltung als Voraussetzung für eine demokratische Meinungs- und Willensbildung erhöhen und räumt zu diesem Zweck allen Interessierten einen grundsätzlich freien Zugang zu allen bei den öffentlichen Stellen des Landes vorhandenen Informationen ein. Nicht mehr die Antragsteller müssen begründen, warum sie Zugang zu bestimmten Informationen wünschen, sondern die Verwaltung hat darzulegen, aus welchen gesetzlich festgelegten Gründen sie Unterlagen verschlossen hält. Informationen, deren Offenlegung ein schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse entgegensteht, sind vom Informationszugang ausgenommen.

In der Bundesrepublik Deutschland nahm das Land Brandenburg mit dem ersten Informationsfreiheitsgesetz eine Vorreiterrolle ein. Außer in Baden-Württemberg gibt es Informationsfreiheitsgesetze in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig Holstein und Thüringen. Für die Bundesverwaltung gilt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg

(Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG) vom 17. Dezember 2015

Begründung zum LIFG

Die Gesetzesbegründung enthält Hinweise des Gesetzgebers zur Auslegung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes.

Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors

Datennutzungsgesetz (DNG) vom 16. Juli 2021