Welchen Nutzen haben die Bürgerinnen und Bürger vom LIFG?

Sie interessieren sich für die Haushaltslage einer öffentlichen Einrichtung, Ihrer Gemeinde oder Ihres Bundeslandes? Sie möchten Informationen zu dem Kindergarten oder der Schule, die Ihre Kinder besuchen? Sie möchten wissen, welche Satzungen Ihrer Gemeinde Ihnen Rechte und Pflichten auferlegen? Oder interessiert Sie die Zusammensetzung Ihres Ortschafts-, Gemeinde- oder Kreisrats? Vielleicht möchten Sie auch wissen, wieviel Geld ihre Gemeinde jährlich für den Unterhalt oder die Beleuchtung von Straßen ausgibt oder was eine kürzlich durchgeführte Verkehrszählung ergeben hat? Diese und noch viel mehr Informationen können Sie jetzt mit dem Informations­freiheits­gesetz bekommen.

Wer muss Informationen zugänglich machen?

Der Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger richtet sich grundsätzlich gegen alle Stellen der Exekutive, also

  • Behörden auf kommunaler, Kreis- oder Landesebene,
  • Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes – beispielsweise Schulen – sowie
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen – z.B. Hochschulen.

Ein Anspruch auf Informationszugang besteht auch gegenüber Unternehmen und Privatpersonen, die öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge (z.B. Nahverkehr) wahrnehmen und dabei der Kontrolle einer öffentlichen Stelle unterliegen. Für den Landtag und die staatliche Rechnungsprüfung gilt das LIFG nur außerhalb der parlamentarischen Tätigkeit bzw. Prüfungs- und Beratungstätigkeit, für Gerichte und Staatsanwaltschaften nur außerhalb der Rechtsprechung und Strafverfolgung. Vom Informationszugangsrecht ausgenommen sind außerdem Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Schulen, soweit Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind, sowie öffentliche Banken und Landesfinanzbehörden.

Was sind Informationen im Sinne des LIFG?

Das LIFG begründet einen Anspruch auf vorhandene amtliche Informationen.Das sind alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung und Form ihrer Aufbewahrung; davon ausgenommen sind Entwürfe und Notizen.

Hierzu zählen auch elektronische (Magnetbänder, Disketten, CD-ROMs), optische (Fotos und Bilder) sowie akustische (Audiokassetten und Tonbänder) Aufzeichnungen. Der Informationsanspruch ist auf die bei der öffentlichen Verwaltung vorhandenen Aufzeichnungen beschränkt. Die Behörden sind aufgrund des LIFG nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen. Auch Informationen, die der Behörde zwar bekannt sind, zu denen jedoch keine Aufzeichnungen existieren, sind nicht erfasst. Unerheblich ist auch, ob die Behörde die Informationen zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben eigentlich vorliegen haben müsste.

Auch müssen nur solche Fragen beantwortet werden, die mit dem Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen in Zusammenhang stehen. Auf welchem Weg die Informationen zur informationspflichtigen Stelle gelangt sind, spielt keine Rolle. Das LIFG eröffnet keine Überprüfung von Amtshandlungen, der inhaltlichen Richtigkeit oder eine Begründungspflicht.

Wer hat Anspruch auf Informationszugang?

Antragsberechtigt nach dem LIFG sind alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, soweit sie organisatorisch hinreichend verfestigt sind. Sie müssen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch in Baden-Württemberg wohnen, um einen Antrag nach dem LIFG stellen zu können.

An welche Behörde richte ich meinen Antrag?

Bevor sie Ihr Recht auf Informationsfreiheit wahrnehmen können, müssen Sie herausfinden, welche öffentliche Stelle in Baden-Württemberg Aufzeichnungen zu dem sie interessierenden Thema besitzt. In Frage hierfür kommen:

Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes – beispielsweise Ministerien, Regierungspräsidien oder Schulen

  • der Gemeinden und Gemeindeverbände
  • sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) und deren Vereinigungen.

Einen Überblick nebst weiterführender Hinweise zu den wichtigsten öffentlichen Stellen in Baden-Württemberg finden Sie etwa unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/.

Wenn Sie unsicher sind, welche öffentliche Stelle die gewünschten Informationen vorhält, bitten Sie zunächst die Stelle um Auskunft, bei der Sie die Informationen am ehesten vermuten. Selbst wenn Ihnen diese Stelle nicht helfen kann, wird Sie Ihnen in der Regel die richtige Stelle für Ihr Auskunftsersuchen nennen können.

Unsere Checkliste zur Antragsstellung finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2021/08/20210810_Handreichung-IF_Antragsstellung-LIFG.pdf.

In welcher Form wird die Auskunft erteilt?

Die amtlichen Informationen können von der informationspflichtigen Stelle formlos herausgegeben werden, z.B. als Datei per E-Mail. Dafür bedarf es keines förmlichen Bescheides.

Im Falle einer (teilweisen) Ablehnung bedarf es hingegen eines schriftlichen Bescheides (Verwaltungsakt). Dieser kann elektronisch, also per E-Mail oder als Brief per Post, an Sie persönlich versendet werden, siehe: Musterbescheid für Öffentliche Stellen unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/praxishilfen/#informationsfreiheit_aktuell.

Sollte die Ablehnung nicht in Bescheidform, sondern als formlose schriftliche Antwort ergehen, ist auch dies als Ablehnung in Form eines Verwaltungsaktes zu werten. Ohne eine sog. Rechtsbehelfsbelehrung (Belehrung darüber, wie sie gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorgehen können) haben Antragstellende ein Jahr Zeit, gegen die Ablehnung Widerspruch bzw. Klage zu erheben, sofern sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.

Bestehen für die Wahrnehmung des Rechts auf Informationszugang besondere Voraussetzungen? Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Ihren Antrag auf Zugang zu bestimmten Informationen richten Sie an die Stelle, von der Sie die Informationen begehren.

Sie können den Antrag mündlich, schriftlich, oder in elektronischer Form stellen. Wichtig ist, dass Sie die Informationen, die Ihnen zugänglich gemacht werden sollen, möglichst genau bezeichnen.

Genaue Angaben zum Umfang der gewünschten Informationen und zu einem bereits vorhandenen Verwaltungsvorgang wie zum Beispiel dem Aktenzeichen, Bearbeiterin oder Bearbeiter, Hintergrundinformationen, Zusammenhänge oder Hinweise zu bereits erfolgten Anfragen erleichtern der Behörde das Auffinden der gewünschten Informationen. Ist Ihr Antrag zu unbestimmt, kann es zu Missverständnissen kommen und sich dessen Bearbeitung durch Nachfragen verzögern.

Außerdem sollten Sie angeben, in welcher Form Ihnen die Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen, etwa als Kopie, durch Gewährung von Akteneinsicht oder mündliche oder schriftliche Auskünfte. Insoweit haben Sie ein Wahlrecht, dass nur aus wichtigem Grund, z.B. wegen eines deutlich höheren Verwaltungsaufwands, eingeschränkt werden darf.

Wenn Sie Informationen über natürliche Personen wünschen (sog. personenbezogene Daten), sollten Sie dies in Ihrem Antrag klarstellen, weil die Behörde ohne eine solche Erklärung Daten von natürlichen Personen schwärzen soll. Betrifft ihr Auskunftsersuchen personenbezogene Daten Dritter, geistiges Eigentum oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, muss die Behörde die sog. betroffenen Personen hierüber informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erteilung einer Einwilligung geben (Drittbeteiligungsverfahren). Deshalb sollten Sie Ihren Antrag in solchen Fällen begründen und angeben, ob die Behörde betroffenen Personen Ihre Daten mitteilen darf.

Weitergehende Erklärungen, aus welchen Gründen Sie sich für die beantragten Informationen interessieren, was Sie damit vorhaben oder zu welchem Zweck Sie diese benötigen, sind grundsätzlich nicht erforderlich. Die amtlichen Informationen dürfen auch im Rahmen des Datennutzungsgesetzes (DNG) weiterverwendet und veröffentlicht werden.

In welcher Frist werden die gewünschten Informationen zugänglich gemacht?

Nach dem LIFG sind Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zugänglich zu machen. In komplexen Fällen, z.B. wenn dritte Personen beteiligt werden müssen, hat die Behörde drei Monate Zeit, um Ihnen die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen.

Auf welche Informationen habe ich nach dem LIFG keinen Anspruch?

Das LIFG gilt nicht, wenn Fachgesetze den Zugang zu staatlichen Informationen ausschließen oder abschließend regeln. Solche Regelungen gibt es etwa für Melderegister, Grundbücher oder Archivgut.

Von dem Grundsatz, dass öffentliche Stellen den Bürgerinnen und Bürgern auf Antrag Einblick in ihre Aufzeichnungen gewähren müssen, sieht das LIFG zudem einige Ausnahmen zum Schutz öffentlicher und privater Belange vor. So darf etwa Schriftwechsel zwischen Landtag und Landesregierung ebenso wenig zugänglich gemacht werden wie leistungsbezogene Daten einzelner Schulen. Auch laufende behördliche Beratungs- und Entscheidungsprozesse können temporär geschützt sein. Das gleiche gilt für Auskünfte, deren Offenlegung sich nachteilig auf ein Gerichts- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren oder die Interessen öffentlicher Stellen im Wirtschaftsverkehr auswirken kann. Als private Belange sind Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten einzelner Bürgerinnen und Bürger geschützt.

Was kostet das?

Landesbehörden (z.B. Ministerien) erheben in einfachen Fällen für die Bearbeitung Ihres Auskunftsersuchens keine Gebühren oder Auslagen. Für diese Landesbehörden gilt auch eine Obergrenze von 500,- Euro, d.h. es darf keine Gebühr, die darüber hinausgeht, erhoben werden. Ansonsten darf Ihnen der Aufwand für die Bearbeitung Ihres Antrags in Rechnung gestellt werden. Über Kosten von mehr als 200 Euro müssen Sie vorab von der öffentlichen Stelle kostenlos informiert werden. Sie haben dann die Möglichkeit zu entscheiden, ob Ihr Antrag weiter bearbeitet werden soll.

Erlaubt das LIFG, dass Informationen über meine Person Dritten zugänglich gemacht werden?

Nach dem LIFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, wenn die geschützte Person eingewilligt hat oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse der geschützten Person überwiegt. Beabsichtigt eine Behörde, Ihre personenbezogenen Daten an einen Dritten zu übermitteln, ist sie verpflichtet, Sie zunächst darüber zu informieren und Ihre Einwilligung einzuholen. Im Bereich sensibler Daten (z.B. Gesundheitsdaten) kann der Zugang nur durch Einwilligung ermöglicht werden. Eine Abwägung ist hier ausgeschlossen.

An wen kann ich mich wenden, wenn mir Auskünfte verweigert werden oder ich mich individuell beraten lassen möchte?

In Baden-Württemberg können Sie sich an uns wenden. Wir beraten sowohl Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach dem LIFG als auch öffentliche Stellenbei Fragen zum Umgang mit dem LIFG und sind als Ombudsstelle vermittelnd tätig. Auch in anderen Ländern mit Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetzen sind die dortigen Landesbeauftragten für Informationsfreiheit bzw. die Transparenzbeauftragten Anlaufstelle für die Bürgerinnen und Bürger.

Auf Bundesebene können Sie sich zu Fragen rund um das Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, an die_den Bundesbeauftragte_n für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.

Unabhängig davon können Sie natürlich auch die Ihnen zustehenden Rechtsbehelfe gegen behördliche Entscheidungen nutzen (Fachaufsichtsbeschwerde, Widerspruch, Klage etc.). Fristen hierfür werden durch die Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit nicht gehemmt.

Weiterführende Hinweise und Hilfestellungen finden Sie auf unserer Homepage und in unserem Praxisratgeber zum LIFG:

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/informationsfreiheit/

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/09/Leitfaden-LIFG-BaWu%CC%88-Stand-08.09.2020.pdf

Wann muss ich Widerspruch und wann Klage erheben?

Bei obersten Landesbehörden wie z.B. Ministerien entfällt bei Verfahren nach LIFG das Widerspruchsverfahren. Das bedeutet, dass sie gegen die (teilweise) Ablehnung Ihres Antrags auf Informationszugang innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist direkt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben können.

Bei allen anderen Behörden ist in der Regel ein vorheriges Widerspruchsverfahren durchzuführen. Dazu muss ein schriftlicher Widerspruch mit Begründung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde per Post (E-Mail reicht nicht aus) innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingereicht werden. Diese übergeordnete Behörde prüft die Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides und, ob die rechtlichen Vorgaben des LIFG und weiterer Gesetze eingehalten wurden.

Welche weiteren Zugangsmöglichkeiten zu Informationen gibt es neben dem LIFG?

In einigen Fachgesetzen sind die Zugangsmöglichkeiten direkt geregelt. Dort ist kein Zugang nach dem LIFG möglich. So kann beispielsweise das Grundbuch nur mit einem berechtigten Interesse eingesehen werden. Dies ist allerdings der Ausnahmefall. Liegt ein solcher Fall vor, weist die informationspflichtige Stelle bei der Antwort darauf hin.

Der Zugang zu Verbraucherinformationen ist mit dem Verbraucherinformationsgesetz bundeseinheitlich geregelt. Auch zu Umweltinformationen gibt es einen speziellen Zugang. Näheres dazu finden Sie in unserer Handreichung: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2023/03/20230323__Handreichung-Wege-zum-Informationszugang_Online.pdf