Verkehr

Bußgeldverfahren, Verkehrsordnungswidrigkeit

Zur Aufklärung des Sachverhalts bei der Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten haben die Verfolgungsbehörden bestimmte Ermittlungspflichten und -befugnisse. Sie haben von Amts wegen „den Sachverhalt zu erforschen“. Ermittlungen sind auch ohne vorherige Halteranhörung möglich. Dies schließt gegebenenfalls die Zuhilfenahme des Melderegisters und des Personalausweisregisters bzw. des Passregisters ein. Bereits im 18. Tätigkeitsbericht 1997 ist dies im 4. Teil unter 6. (S. 80 f) dargestellt.

Fahrerlaubnis, Informationspflicht der Polizei

Der Polizeivollzugsdienst ist nach § 2 Absatz 12 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gehalten, die Führerscheinbehörde über Tatsachen zu informieren, die auf nicht nur vorübergehende Mängel schließen lassen, die für die Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers oder potentiellen Bewerbers um eine Fahrerlaubnis von Bedeutung sein können. Die Führerscheinbehörde muss dann entscheiden, ob diese Informationen für die Beurteilung der  Eignung oder Befähigung erforderlich sind. Wenn nicht, sind sie unverzüglich zu vernichten.

Entzug der Fahrerlaubnis, Information der Polizei durch die Fahrerlaubnisbehörde

Wenn einem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese auf dem Verwaltungsweg oder durch eine gerichtliche Entscheidung entzogen oder gegen ihn ein Fahrverbot verhängt wird, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Absatz 5 StVG dies der Polizei übermitteln, soweit dies für deren Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist. Zumeist dürfte dies an die Polizeidienststelle erfolgen, in deren Bereich der Betroffene seinen regelmäßigen Aufenthalt hat.