Die folgende Übersicht ist ein Auszug aus unserer Broschüre „Betroffenrechte, die hier bei unseren Praxishilfen heruntergeladen werden kann. Dort bieten wir auch einen vor-formulierten Musterbrief an.
Inhalt
- Ihr Recht auf Löschung
- Wie können Sie Löschung Ihrer Daten verlangen?
- Wann können Sie Löschung verlangen?
- Was können Sie tun, wenn Sie mit dem Ergebnis unzufrieden sind?
- Was sollte die verantwortliche Stelle tun?
- Wann darf eine Stelle die Löschung verweigern?
- Wie lang darf sich die verantwortliche Stelle Zeit lassen?
- Darf ein Entgelt erhoben werden?
Ihr Recht auf Löschung
Sie können von einer verantwortlichen Stelle verlangen, dass Ihre personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden und unter bestimmten Bedingungen ist die verantwortliche Stelle dann auch verpflichtet Ihrem Wunsch zu entsprechen. Dieses Recht ist als „Recht auf Löschung“ bekannt. Manchmal wird es auch als „Recht auf Vergessenwerden“ bezeichnet.
Wie können Sie Löschung Ihrer Daten verlangen?
Sie sollten zunächst die verantwortliche Stelle kontaktieren und darüber informieren, welche Daten gelöscht werden sollen. Sie müssen für Ihr Löschbegehren keine besondere Person der verantwortlichen Stelle kontaktieren, sondern können jeden beliebigen Mitarbeiter der Stelle zur Löschung auffordern.
Sie können die Löschung mündlich oder schriftlich verlangen. Wir empfehlen Ihnen, jede mündliche Aufforderung nochmals zu verschriftlichen und der jeweiligen Stelle zu übersenden. Auf diesem Weg können Sie den Sachverhalt genauer erläutern, Nachweise erbringen und Ihre gewünschte Lösung vortragen. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt mit der Erstreaktion der verantwortlichen Stelle unzufrieden sein, haben Sie auf diesem Weg zusätzlich direkt Beweise über den Kommunikationsverlauf geschaffen.
Tipp: Musterbrief!
Einen vor-formulierten Musterbrief, der heruntergeladen und z.B. mit Microsoft Word fertig ausgefüllt werden kann, finden Sie ebenfalls hier bei unseren Praxishilfen.
Wann können Sie Löschung verlangen?
Das Recht auf Löschung gilt nicht uneingeschränkt. Nur in den folgenden Situationen können Sie Löschung verlangen:
- Die verantwortliche Stelle benötigt Ihre Daten nicht länger.
Beispiel: Sie haben Ihre Mitgliedschaft im Fitnessstudio wirksam gekündigt. Das Fitnessstudio benötigt daher Ihren Namen, Anschrift, Alter und Ihren Gesundheitszustand nicht länger. - Sie haben ursprünglich Ihre Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten gegeben, aber haben Ihre Einwilligung nun widerrufen.
Beispiel: Sie haben der Teilnahme an einer Marktforschungsstudie zugestimmt und möchten dies ab sofort nicht mehr. - Sie haben der Verarbeitung Ihrer Daten widersprochen und Ihr Interesse überwiegt die Interessen der verantwortlichen Stelle, die Ihre Daten verarbeitet.
Für weitere Informationen lesen Sie: „Ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung“. - Die verantwortliche Stelle hat Ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet.
Beispiel: Die verantwortliche Stelle hat geltende Datenschutzvorschriften nicht eingehalten. - Die verantwortliche Stelle ist gesetzlich verpflichtet, Ihre Daten zu löschen.
- Ihre Daten wurden von Ihnen im Rahmen eines Online-Angebots erhoben als Sie noch ein Kind waren.
Beispiel: Soziale Medien oder Spiele-Apps. Kinder werden unter einen besonderen Schutz gestellt, da sie bestehende Risiken und Folgen Ihrer Handlungen nicht abschätzen können, wenn sie Ihre personenbezogenen Daten verantwortlichen Stellen übermitteln. Selbst wenn Sie ein Erwachsener sind, haben Sie das Recht Ihre Daten löschen zu lassen, wenn die Daten erhoben bzw. verarbeitet wurden als Sie noch ein Kind waren.
Was können Sie tun, wenn Sie mit dem Ergebnis unzufrieden sind?
Sollten Sie damit unzufrieden sein wie eine verantwortliche Stelle mit Ihrem Löschverlangen umgegangen ist, sollten Sie sich zunächst direkt bei der verantwortlichen Stelle beschweren.
Sollte dies erfolglos bleiben, können Sie bei uns als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen. Darüber hinaus können Sie Ihre Rechte auch gerichtlich durchsetzen. Sollten Sie sich dazu entschließen den Gerichtsweg zu gehen, empfehlen wir Ihnen ausdrücklich, sich zuvor rechtlichen Rat einzuholen, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Was sollte die verantwortliche Stelle tun?
Liegen die Löschungsvoraussetzungen vor, muss die verantwortliche Stelle Ihre personenbezogenen Daten löschen. Sollte die Stelle Ihre Daten an andere Stellen übermittelt haben, muss sie diese anderen Stellen kontaktieren und diesen mitteilen, dass die Daten gelöscht wurden. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn die Benachrichtigung der anderen Stellen unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Auf Ihr Verlangen muss die verantwortliche Stelle Ihnen zudem auch mitteilen, ob Ihre Daten an andere Stellen übermittelt wurden.
Sollten Ihre personenbezogenen Daten zudem auch in einer Online-Umgebung öffentlich gemacht worden sein, z.B. in Sozialen Netzwerken, Foren oder auf Webseiten, dann ist die verantwortliche Stelle verpflichtet, angemessene Maßnahmen einzuleiten, um die Betreiber dieser Seiten über die Löschung zu informieren.
Wann darf eine Stelle die Löschung verweigern?
In den folgenden Situationen darf die verantwortliche Stelle die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verweigern:
- wenn Ihre Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich sind (dies erfasst journalistische, akademische, künstlerische und literarische Zwecke);
- wenn die verantwortliche Stelle gesetzlich verpflichtet ist, Ihre Daten zu speichern;
- wenn eine Verarbeitung Ihrer Daten aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist;
- wenn Ihre Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind;
- wenn die Löschung Ihrer Daten wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke ernsthaft beeinträchtigen würde.
Die verantwortliche Stelle kann die Löschung Ihrer Daten auch dann verweigern, wenn sie der Ansicht ist, dass Ihr Verlangen „offenkundig unbegründet oder exzessiv“ ist.
Wenn die verantwortliche Stelle nach ihrer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass Ihre personenbezogenen Daten nicht gelöscht werden müssen und daher die Löschung Ihrer Daten verweigert, müssen Sie hierüber informiert werden. Zudem muss Ihnen mitgeteilt werden, weshalb die verantwortliche Stell glaubt, dass keine Verpflichtung zur Löschung Ihrer Daten besteht, dass Sie das Recht haben, Beschwerde bei einer datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
Wie lang darf sich die verantwortliche Stelle Zeit lassen?
Die verantwortliche Stelle muss Ihnen spätestens innerhalb eines Monats auf Ihr Löschverlangen antworten. Unter bestimmten Umständen kann es passieren, dass die verantwortliche Stelle zusätzliche Zeit benötigt, um über Ihren Antrag zu entscheiden. In diesen Fällen kann die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden. Sollte sich eine Stelle zu einer Fristverlängerung entschließen, muss sie Ihnen diesen Umstand und die Gründe der Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Antragseingang mitteilen.
In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, dass Sie Ihre Identität nachweisen müssen. Ist eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person nicht möglich, darf die verantwortliche Stelle von Ihnen Zusatzinformationen verlangen. Jedoch stets nur so viele, wie zur eindeutigen Identifikation Ihrer Person erforderlich sind (Datensparsamkeit). In diesem Fall beginnt die Monatsfrist zur Beantwortung Ihres Rechts auf Löschung erst dann zu laufen, wenn die verantwortliche Stelle die zusätzlich angeforderten Nachweise zur eindeutigen Identifikation erhalten hat.
Darf ein Entgelt erhoben werden?
In der Mehrzahl der Fälle: Nein. Die verantwortliche Stelle darf nur dann ein Entgelt verlangen, wenn sie der Meinung ist, dass Ihr Verlangen „offensichtlich unbegründet oder exzessiv“ ist. Ist dies der Fall, darf die Stelle von ihnen ein angemessenes Entgelt verlangen. Bei diesem Entgelt können die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Durchführung der Maßnahme berücksichtigt werden.
