Stand: 1. September 2026
– Zusatz zur Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ –
Immer mehr Fitnessstudios nutzen Videokameras, um ihre Studioräumlichkeiten zu überwachen. Dies geschieht durch Videobeobachtung, bei welcher eine Live-Übertragung der Bilder auf einen Monitor erfolgt, und/oder auch durch Videoaufzeichnung, bei welcher die Aufnahmen gespeichert und später ausgelesen werden können.
Die folgende Orientierungshilfe soll erläutern, ob und wie eine Videoüberwachung auf den Trainingsflächen und in den anderen Bereichen eines Fitnessstudios im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS‑GVO) möglich ist.
In einem ersten Schritt muss von Seiten des Fitnessstudiobetreibers immer eruiert werden, weshalb eine Videoüberwachung installiert werden soll. Hierbei müssen sich Gedanken dazu gemacht werden, welche Bereiche, warum videoüberwacht werden sollen und ob die Videoüberwachung für die Erreichung der Ziele geeignet ist.
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I. Rechtmäßigkeit – Art. 6 Abs. 1 DS-GVO
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten betroffener Personen mittels Videoüberwachung bedarf stets einer zulässigen Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO.
Im Folgenden werden die einschlägigen Rechtsgrundlagen für eine Videoüberwachung in Fitnessstudios dargestellt.
1. Einwilligung – Art. 6 Abs.1 UAbs. 1 Buchst. a DS-GVO
Eine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung erfordert gemäß Art. 4 Nr. 11 DS-GVO eine freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind hoch.
1.1 Betreten des gekennzeichneten Erfassungsbereichs
Eine datenschutzrechtliche Einwilligung wird nicht bereits dadurch erteilt, dass die betroffene Person einen speziell gekennzeichneten Erfassungsbereich betritt.[1] Es mangelt an einer eindeutigen bestätigenden Handlung, wenn das Fitnessstudio nach bloßer Kenntnisnahme von Hinweisen auf eine Videoüberwachung, bspw. durch Schilder im Eingangsbereich, betreten wird.
1.2 Abschluss des Mitgliedsvertrages
In der Regel kann eine wirksame Einwilligung auch nicht im Rahmen des Vertragsabschlusses durch entsprechende Gestaltung des Mitgliedsvertrages und/oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeholt werden.
Wird der Abschluss des Mitgliedsvertrages in einem Fitnessstudio von der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Videoüberwachung abhängig gemacht, sind die Betroffenen einer Drucksituation ausgesetzt. In diesen Fällen ist die Einwilligung regelmäßig nicht wirksam, da diese nicht als freiwillig anzusehen ist.
Bei der Beurteilung der Freiwilligkeit ist dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung zu tragen, ob die Erfüllung des Vertrages von der Einwilligung in eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist (sog. Koppelungsverbot).[2] In der Regel hat der Mitgliedsvertrag in einem Fitnessstudio die Bereitstellung von Trainingsmöglichkeiten gegen Entgelt zum Gegenstand. Um die Hauptleistungspflicht des Betreibers zu erfüllen, ist eine Videoüberwachung nicht erforderlich.
Dieselben Grundsätze kommen zur Anwendung, wenn einem Bestandsmitglied Vertragsergänzungen zur Videoüberwachung vorgelegt werden und die Fortführung der Mitgliedschaft von einer Zustimmung abhängig gemacht wird.
Die datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine Einwilligung sind auch dann nicht gewahrt, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Fitnessstudios eine Klausel vorsehen, nach der sich das angehende Mitglied mit Abschluss des Vertrages mit einer Videoüberwachung im Fitnessstudio einverstanden erklärt. Von dem Fitnessstudiobetreiber einseitig gestellte, vorformulierte Klauseln (z. B. Nutzungsbedingungen), welche durch die Betroffenen gerade nicht nachverhandelt werden können, stellen keine freiwillige Einwilligung dar.[3]
Auch verpflichtende anzuklickende oder auszufüllende Checkboxen o.ä. führen nicht zu einer wirksamen Einwilligung.
1.3 Einwilligung bei personallosen Trainingszeiten
In der Praxis bieten Fitnessstudios vermehrt Zeiten an, in denen – über die personalbesetzten Trainingszeiten hinaus – das Studio den Mitgliedern zugänglich ist, aber sich kein Personal in dem Fitnessstudio aufhält; zum Teil werden Fitnessstudios auch gänzlich personallos geführt.
Grundsätzlich gelten die vorgenannten Grundsätze zu der Einwilligung gleichermaßen, wenn in einem Fitnessstudio – alternativ oder ausschließlich – personallose Trainingszeiten angeboten werden.
Zum Teil wird den Mitgliedern ein Wahlrecht eingeräumt. Der Grundvertrag ermöglicht ein Training zu Zeiten, in denen Personal im Fitnessstudio anwesend ist und keine Videoüberwachung erfolgt. Nach Abschluss einer Zusatzvereinbarung können die Mitglieder darüber hinaus auch zu weiteren, personallosen Zeiten trainieren, wenn sie für diese Zeiten eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Videoüberwachung erteilen. Dabei wird argumentiert, dass die Mitglieder wählen könnten und – auch wenn sie nicht einwilligen – dennoch zu den personalbesetzten Öffnungszeiten trainieren könnten. Eine echte Wahlmöglichkeit besteht jedoch nur, wenn die beiden Dienstleistungen wirklich gleichwertig sind.[4] Das ist in der vorbeschriebenen Konstellation aus Grundvertrag und optionaler Zusatzvereinbarung regelmäßig nicht der Fall. Denn nur bei Erteilung der „Einwilligung“ erweitern sich die möglichen Trainingszeiten erheblich, zum Teil bis zu einer 24/7-Öffnung, sodass das Verweigern einer Einwilligung oder der nachträgliche Widerruf einer solchen Einwilligung für die betroffene Person nachteilig wäre. Wenn ein Verantwortlicher argumentiert, dass alternative Trainingsmöglichkeiten in der Umgebung in anderen Fitnessstudios anderer Betreiber bestehen, die ohne eine Videoüberwachung auskommen, ist darin keine ausreichende Wahlmöglichkeit zu sehen, so dass es letztlich auch hier an der Freiwilligkeit der Einwilligung mangelt.[5]
1.4 Sonderfall: Videobeobachtetes Trainieren an einzelnen Geräten
Eine wirksame und freiwillige Einwilligung ist ausnahmsweise dann denkbar, wenn eine Kamera ausschließlich auf ein bestimmtes Trainingsgerät ausgerichtet ist und der Nutzer des Trainingsgerätes durch aktives Tun wissentlich und willentlich die Videoüberwachung für die Dauer des eigenen Trainings aktivieren und ggf. auch wieder deaktivieren kann. Dadurch kann z. B. eine individuelle Trainingskontrolle für den hierfür erforderlichen Zeitraum auf Anfrage eines Nutzers erfolgen. Es wäre jedoch sicherzustellen, dass der Erfassungsbereich der Videokamera über diesen Nutzer und das Trainingsgerät hinaus keine weiteren Bereiche des Fitnessstudios erfasst und personenbezogene Daten Dritter oder anderer Mitglieder nicht verarbeitet werden.[6],[7]
Eine Einwilligung kann grundsätzlich auch jederzeit widerrufen werden. In diesem Fall ist die Videoüberwachung einzustellen.[8]
2. Zur Erfüllung eines Vertrages gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b DS-GVO
Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Videoüberwachung wäre nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b DS-GVO rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.
Gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.07.2023 in der Rechtssache C-252/21[9] ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung eines Vertrages nur dann erforderlich, wenn sie objektiv unerlässlich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung ist. Der Verantwortliche muss somit nachweisen können, dass der Hauptgegenstand des Vertrages ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden kann.
In der Regel besteht der Hauptgegenstand eines Fitnessstudiovertrages bzw. Mitgliedervertrages darin, den Trainierenden die Trainingsflächen und Trainingsgeräte sowie ggf. Kurs- und Trainerangebote gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen. Der Einsatz einer Videoüberwachungsanlage in den Räumen eines Fitnessstudios ist grundsätzlich nicht zur Erfüllung dieses Vertragsgegenstandes erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Fitnessstudio mit oder ohne Personal betrieben wird.
Darüber hinaus ist die Videoüberwachung auch nicht zur Erfüllung der mit dem Vertrag einhergehenden vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Schutz- und Rücksichtnahmepflichten) erforderlich.
Fitnessstudiobetreiber sind aufgrund dieser nicht dazu verpflichtet, durch Videobeobachtungen Diebstähle und Sachbeschädigungen am Eigentum der Kunden, körperliche Auseinandersetzungen oder sonstige Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit zu verhindern.
Ebenso wenig ergibt sich eine Pflicht zur umfassenden Videobeobachtung aufgrund von Schutz- oder Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf Unfälle und Verletzungen der Mitglieder. Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage – wie den Betrieb eines Fitnessstudios – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Allerdings ist der Fitnessstudiobetreiber nur verpflichtet, solche Maßnahmen zu ergreifen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Betreiber für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Es muss ein Sicherheitsgrad erreicht werden, den die herrschende Verkehrsauffassung im jeweiligen Bereich für erforderlich hält.[10] Eine lückenlose Videoüberwachung im Fitnessstudio zur Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten wird nicht gefordert.[11]
Auch ergibt sich keine nebenvertragliche Verpflichtung der Fitnessstudiobetreiber Videoaufzeichnungen für die Verfolgung und Aufklärung entsprechender Ereignisse zu erstellen.
Der Umstand, dass ein Fitnessstudio ganz oder teilweise personallos betrieben wird, führt nicht dazu, dass entsprechende vertragliche Nebenpflichten entstehen.
Verlangt der Hauptgegenstand des Vertrages jedoch ausnahmsweise die Verarbeitung von Videoaufnahmen, wie beispielsweise eine videogestützte Trainingsanalyse, kann diese auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b DS-GVO gestützt werden.[12]
3. Schutz lebenswichtiger Interessen – Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d DS-GVO
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Videoüberwachungsanlage in einem Fitnessstudio kann nicht auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d DS-GVO gestützt werden, da die Verarbeitung nicht für den Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich ist. Die bei einem Besuch eines Fitnessstudios bestehenden Gefahren für die körperliche Unversehrtheit gehen nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus, welche ein dauerhaftes Beobachten der Trainierenden zum Schutze deren lebenswichtiger Interessen erforderlich machen würde.
4. Wahrung der berechtigten Interessen – Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO
Die Videoüberwachung aufgrund eines berechtigten Interesses kann lediglich in Einzelfällen zulässig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Fitnessstudiobetreiber (oder Dritte[13]) berechtigte Interessen an der Videoüberwachung hat, die Videoüberwachung zur Wahrung dieser berechtigten Interessen erforderlich ist, bei Erhebung der Daten bei der betroffenen Person eine Mitteilung über das verfolgte berechtigte Interesse erfolgt[14] und nicht die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO.
4.1 Grundsätzliche Hinweise bezüglich Art. 6 Abs.1 UAbs.1 Buchst. f DS-GVO
4.1.1 Berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
Ein berechtigtes Interesse kann ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein.[15] Damit können grundsätzlich z.B. die Verhinderung von Straftaten zum Nachteil des Fitnessstudiobetreibers und die Umsetzung des Hausrechts als berechtigte Interessen angesehen werden.
Es muss jedoch der Nachweis erbracht werden, dass entweder eine abstrakte Gefährdungslage vorliegt oder es müssen Tatsachen nachgewiesen werden, die begründen, dass eine konkrete Gefahrenlage besteht (z.B. Vorfälle aus der Vergangenheit).[16] Es müsste somit eine Gefährdungslage vorliegen, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Die pauschale Angabe, die Videoüberwachung diene der allgemeinen Sicherheit, genügt daher nicht.
In einem Fitnessstudio kann in aller Regel nicht von einer abstrakten Gefahrenlage gesprochen werden. Die Situation in einem Fitnessstudio ist nicht mit typischerweise abstrakt gefährlichen Orten wie Banken und Juweliergeschäften zu vergleichen.[17]
PRAXISTIPP: Ist ein Fitnessstudiobetreiber der Auffassung, dass in seinem Fitnessstudio eine erhöhte Gefahr der Begehung von Straftaten besteht, so empfiehlt es sich alle Vorfälle mit Zeit, Ort, Art des Vorfalls, Schadenhöhe, etc. zu dokumentieren, um eine solche konkrete Gefahrenlage im Einzelfall nachweisen zu können.
4.1.2 Erforderlichkeit
Die Videoüberwachung muss für die Erreichung der verfolgten Zwecke auch erforderlich sein. Es darf daher keine andere, weniger in die Grundrechte und Grundfreiheiten eingreifende zumutbare Möglichkeit als milderes Mittel geben, das Ziel zu erreichen.
PRAXISTIPP: Bevor eine Videoüberwachung eingesetzt wird, müssen daher grundsätzlich andere mildere Mittel geprüft werden. Können diese den zu erreichenden Zweck nicht erfüllen, empfiehlt es sich zu dokumentieren, was getestet wurde und wie und warum die Alternative nicht geeignet ist.
4.1.3 Keine überwiegenden Interessen, Grundrechte, Grundfreiheiten der Betroffenen
Betroffene sind durch eine Videoüberwachung grundsätzlich in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts[18] sowie in ihrem Recht auf Schutz personenbezogener Daten[19] berührt.
Im Rahmen der Abwägung muss dabei auch berücksichtigt werden, ob die betroffenen Personen in der konkreten Situation mit einer Videoüberwachung rechnen mussten.[20] In Fitnesseinrichtungen müssen betroffene Personen grundsätzlich nicht damit rechnen überwacht zu werden.[21] Hinweisschilder, die über die Videoüberwachung informieren, sind für die Beurteilung, ob eine betroffene Person objektiv in der bestimmten Situation mit einer Videoüberwachung rechnen muss, unerheblich.[22]
Zusätzlich sind neben den Mitgliedern des Fitnessstudios auch die Interessen der Beschäftigten zu berücksichtigten. Eine Videoüberwachung an dauerhaften Arbeitsplätzen oder zur Kontrolle des Verhaltens oder der Arbeitsleistung von Beschäftigten ist unzulässig.[23]
Im Rahmen der Interessensabwägung kann auch berücksichtigt werden, dass der Verantwortliche zusätzliche risikomindernde Maßnahmen ergriffen hat, welche über das gesetzlich geforderte Maß hinausgehen.[24]
Die Videoüberwachung von Mitarbeiterbereichen zu personallosen Zeiten ist grundsätzlich immer dann zulässig, wenn diese Bereiche erkennbar (beispielsweise durch Türen oder Ketten) von den für Mitglieder zugänglichen Bereichen abgetrennt sind und sich dort keine Personen berechtigt aufhalten dürfen.
PRAXISTIPP: Ist die Videoüberwachung geeignet und erforderlich, muss eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Diese Interessenabwägung muss dokumentiert werden.
4.1.4 Videoüberwachung außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten
Die Videoüberwachung des gesamten Innenbereichs des Studios ist außerhalb der allgemeinen Arbeits- und Öffnungszeiten (zu welchen sich keine Personen befugt im Fitnessstudio befinden) flächendeckend grundsätzlich zulässig.
4.2 Abgrenzung und Bewertung der Zulässigkeit einer Videoüberwachung verschiedener Bereiche eines Fitnessstudios
4.2.1 Videoüberwachung des Umkleide-, Dusch-, Saunabereichs
Umkleiden, Duschen und Saunen zählen zu den besonders sensiblen Bereichen der Privatsphäre. Dort entkleiden sich Personen ganz oder teilweise und befinden sich in einem Zustand körperlicher und psychischer Verletzbarkeit. Hier greift das Persönlichkeitsrecht mit voller Intensität. Selbst wenn ein Fitnessstudio von Diebstählen betroffen ist oder Übergriffe vermutet werden, überwiegt regelmäßig das schutzwürdige Interesse der Betroffenen.
Als Alternative sind organisatorische und technische Schutzmaßnahmen (z. B. abschließbare Spinde, regelmäßige Kontrollgänge durch Personal) zu bevorzugen. Die Videoüberwachung ist in diesen Bereichen daher stets unzulässig.[25]
PRAXISTIPP: Um Diebstähle insbesondere von Wertgegenständen zu verhindern, können Wertschließfächer außerhalb der Umkleidebereiche angeboten werden. Diese sollten so platziert werden, dass das Personal diese beaufsichtigen kann. Lässt sich dies nicht umsetzen, kommt eine Videoüberwachung des unmittelbaren Bereichs vor den Wertschließfächern in Betracht.
4.2.2 Videoüberwachung des Eingangsbereichs/an Drehkreuzen
In Eingangs- und Zutrittsbereichen kann die Videoüberwachung unter Umständen gerechtfertigt sein. Hier ist jedoch eine strikte Zweckbindung erforderlich. Arbeitsplätze von Mitarbeitern (z.B. hinter der Theke im Eingangsbereich) dürfen dabei nicht erfasst werden. Es sind drei häufig genannte Zwecke zu unterscheiden:
4.2.2.1 Zweck: Zutrittskontrolle und -beschränkung von Nichtmitgliedern im Eingangsbereich
Fitnessstudios möchten sicherstellen, dass nur zahlende Mitglieder und legitimierte Gäste die Einrichtungen nutzen. Eine Zugangskontrolle kann das Ziel verfolgen, unberechtigte Personen fernzuhalten.
Der Zweck kann ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO darstellen. Allerdings muss geprüft werden, ob das gewählte Mittel erforderlich ist. Vorrang haben weniger eingriffsintensive Maßnahmen wie:
- elektronische Zugangskontrollen (z. B. Chipkarten oder QR-Codes),
- Personalaufsicht am Empfang,
- automatische Schranken.
Videotechnik nur als letztes Mittel: Eine permanente Videoüberwachung des Eingangsbereichs zur Erkennung unberechtigter Nutzer ist nur dann gerechtfertigt, wenn dokumentierte Fälle unberechtigten Zutritts vorliegen und andere Maßnahmen nachweislich nicht ausreichen.
Eine punktuelle, transparente und technisch eingegrenzte Videoüberwachung am Eingangsbereich kann zulässig sein, wenn sie notwendig und angemessen ist. Eine „vorsorgliche“ oder pauschale Überwachung ist unzulässig.
4.2.2.2 Zweck: Verhinderung von Straftaten im Eingangsbereich
Die Verhinderung von Straftaten (z. B. Vandalismus, Diebstahl) ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse. Sofern ein solches berechtigtes Interesse vorgebracht wird, muss dieses aber konkret (für den überwachten Bereich) nachgewiesen werden und darf nicht nur als reine Spekulation behauptet werden.
Das Anfertigen von Videoaufzeichnungen (ohne Monitoring) ist nicht geeignet, Straftaten zu verhindern, da eine Videoaufzeichnung kein Einschreiten zum Zeitpunkt der Straftat ermöglicht. Bezüglich der Verhinderung verbleibt lediglich der Effekt der Abschreckung. Eine vermeintlich abschreckende Wirkung rechtfertigt für sich genommen keine Videoüberwachung.[26]
Die Videobeobachtung (durch Monitoring) ist geeignet, Straftaten zu verhindern, sofern gewährleistet ist, dass in diesen Fällen unmittelbar eingegriffen werden kann. Das ist insbesondere bei zeitweisen oder dauerhaft personallos betriebenen Studios eher nicht realisierbar.
4.2.2.3 Zweck: Nachverfolgung von Straftaten im Eingangsbereich
Sind in der Vergangenheit bereits Straftaten dokumentiert worden, so kann eine Videoüberwachung gerechtfertigt sein. Erfolgt in diesen Fällen eine Videoüberwachung durch Anfertigung von Aufzeichnungen zur Nachverfolgung von Straftaten, so liegt ein berechtigtes Interesse vor und das Anfertigen von Aufzeichnungen wird regelmäßig erforderlich sein, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, im Nachhinein Straftaten aufzuklären.
Die Maßnahme ist nur dann verhältnismäßig, wenn sie zeitlich begrenzt ist und konkrete Vorfälle dokumentiert wurden. Es sollte regelmäßig eine Überprüfung stattfinden, ob die Videoüberwachung noch verhältnismäßig ist. Eine dauerhafte Überwachung zur „Vorratsspeicherung möglicher Delikte“ ist unzulässig.
4.2.3 Videoüberwachung eines Gastronomiebereiches / des Wartebereichs
Bei Erholungsbereichen, Wartebereichen und Gastronomiebereichen handelt es sich um Bereiche, in welchen die Mitglieder kommunizieren, essen, trinken und sich erholen. Es handelt sich somit um Orte, an welchen die Persönlichkeitsentfaltung im Vordergrund steht und an denen die betroffenen Personen eine Videoüberwachung gerade nicht erwarten[27] so dass somit ebenfalls die Interessen und Grundrechte der Betroffenen in erheblicher Weise tangiert werden. Persönlichkeitsrechte sind hier besonders zu schützen. Eine Videoüberwachung stört die unbeeinträchtigte Kommunikation und den unbeobachteten Aufenthalt der Mitglieder und greift intensiv in deren Rechte ein.
In den Ess- und Aufenthaltsbereichen besteht während der Öffnungszeiten auch keine hohe Gefahr für das Eigentum des Studiobetreibers. Neben den Gästen befindet sich zu diesen Zeiten Personal in dem Studio, das bei entsprechenden Vorfällen unmittelbar die Polizei verständigen kann.
Bei der Einrichtung von Gastronomie und Wartebereichen in zeitweise oder dauerhaft personallos betriebenen Studios gilt nichts anderes. Auch hier kann das berechtigte Interesse des Studiobetreibers, sein Eigentum zu schützen, nicht höher gewertet werden als die Persönlichkeitsrechte der Mitglieder. Eine Videoüberwachung ist in diesen Ess- und Kommunikationsbereichen nicht zulässig.
4.2.4 Videoüberwachung der Trainingsbereiche
Auch bei den Trainingsflächen und den Kursräumen handelt es sich um Bereiche, bei welchen die Persönlichkeitsentfaltung im Vordergrund steht.[28] In diesen Bereichen treiben die Fitnessstudiomitglieder Sport, sodass diese in erster Linie der Persönlichkeitsentfaltung dienen. Auch hier wird von einem objektiven Betrachter keine Videoüberwachung erwartet.[29] Durch eine Videoüberwachung in diesem Bereich sind die Mitglieder auch deshalb in besonderer Weise betroffen, da sie unter Umständen leicht bekleidet trainieren, durch ihre sportliche Betätigung schwitzen oder Bewegungen vornehmen, deren Beobachtung/Aufzeichnung die Mitglieder als unangenehm wahrnehmen können. Gerade in den Trainingsbereichen ist die Videoüberwachung somit geeignet, einen Anpassungsdruck und Verlust der Unbefangenheit unter den Trainierenden hervorzurufen, womit die Persönlichkeitsentfaltung der Trainierenden erheblich beeinträchtigt wird.
Darüber hinaus verstärkt sich der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Trainierenden durch den Umstand, dass sich die Personen hier nicht nur kurz, sondern über einen längeren Zeitraum aufhalten. Davon ist regelmäßig auch eine Vielzahl von Personen betroffen.
Eine Ausnahme kann bei der gezielten Videoüberwachung der Aufbewahrungsorte von Kleingeräten (z.B. Hanteln, Gewichte, Seile) in Betracht kommen, sofern eine konkrete Gefährdungslage nachgewiesen werden kann. In einem solchen Fall ist sicherzustellen, dass sich die Überwachung ausschließlich auf den Gerätestandort beschränkt. Eine deutliche Kennzeichnung ist vorzusehen. Es bietet sich zudem an, einen Hinweis auf die Rückgabepflicht entnommener Geräte anzubringen.
4.2.4.1 Zweck: Verhinderung von Straftaten im Trainingsbereich
Die Verhinderung von Straftaten im Trainingsbereich kann durch eine Kombination organisatorischer und technischer Maßnahmen erreicht werden. Hierzu zählen insbesondere
- die Bereitstellung von Schließfächern für persönliche Wertgegenstände,
- die Sicherung von Kleingeräten (z. B. Hanteln, Gewichte, Seile) durch einen Diebstahlschutz,
- regelmäßige Kontrollgänge durch das Personal sowie
- die Möglichkeit für Mitglieder und Personal, im Falle einer Auseinandersetzung die Polizei hinzuzuziehen (z. B. Telefone, Notrufnummern).
Darüber hinaus steht an Stelle einer flächendeckenden Überwachung eine gezielte Videoüberwachung einzelner Bereiche mit erhöhter Gefährdungslage, wie etwa Schließfachanlagen, Verkaufsautomaten oder Aufbewahrungsorte von Kleingeräten, zur Verfügung. Dies setzt voraus, dass hierfür eine konkrete Gefahrenlage plausibel dokumentiert und nachgewiesen wird. Die Überwachung muss sich dabei ausschließlich auf diese Bereiche beschränken und darf nicht auf die allgemeinen Trainingsflächen ausgedehnt werden.
4.2.4.2 Zweck: Nachverfolgung von Straftaten im Trainingsbereich
Ohne das Vorliegen einer konkreten und dokumentierten Gefährdungslage kommt eine Videoüberwachung der Trainingsbereiche zur Nachverfolgung von Straftaten grundsätzlich nicht in Betracht.
Liegt eine solche Gefährdungslage vor, kann die Anfertigung von Videoaufzeichnungen mit dem Ziel, im Nachhinein Straftaten aufzuklären, grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Fitnessstudiobetreibers im Sinne des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO begründen. Auch in diesem Fall bedarf es jedoch stets einer umfassenden Interessenabwägung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Interesse der Trainierenden an einer unbeobachteten Ausübung ihres Trainings besonders hoch zu gewichten ist. Wie unter Punkt 4.2.4 ausgeführt, dienen Trainingsflächen in besonderem Maße der Persönlichkeitsentfaltung. Eine Videoüberwachung in diesen Bereichen ist geeignet, Anpassungsdruck zu erzeugen und die Unbefangenheit der Trainierenden erheblich zu beeinträchtigen.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Trainierenden regelmäßig die Interessen des Fitnessstudiobetreibers an der Nachverfolgung von Straftaten durch eine Videoüberwachung der Trainingsflächen. Dies führt grundsätzlich dazu, dass eine Videoüberwachung der Trainingsbereiche zu diesem Zweck unzulässig ist.
Ungeachtet dessen ist die Zulässigkeit stets im Einzelfall zu beurteilen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in besonders gelagerten Fällen – etwa bei wiederholten schweren Straftaten zum Nachteil des Fitnessstudiobetreibers – dessen Interessen im Rahmen der Abwägung überwiegen können. In solchen Fällen ist die Videoüberwachung jedoch strikt auf das erforderliche Maß zu begrenzen, technisch wie räumlich einzugrenzen und nachvollziehbar zu begründen.
PRAXISTIPP: Ist die Gefahrenlage in Ausnahmefällen so konkret, dass eine Videoüberwachung in Betracht kommt, muss eine entsprechende Dokumentation erfolgen. Dabei sind die Vorfälle genau zu listen (Art des Ereignisses, Datum, Tageszeit und Schadenshöhe, ggf. Aktenzeichen der Polizei und/oder Schadensmeldung bei der Versicherung) sowie geprüfte mildere Mittel und die Interessenabwägung zu dokumentieren.
4.2.4.3 Zweck: Schutz der Gesundheit der Mitglieder im Trainingsbereich
Der Schutz der Gesundheit der Mitglieder stellt grundsätzlich ein berechtigtes Interesse dar. Allerdings ist auch hier der Nachweis einer erheblichen Gefahrenlage für den konkret überwachten Bereich erforderlich. Es muss nachgewiesen werden, dass in diesem Bereich eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr für Sportunfälle oder sonstige Gesundheitsschäden besteht.
Darüber hinaus ist auch hier zu berücksichtigen, dass das Anfertigen von Videoaufzeichnungen nicht geeignet ist die Gesundheit der Mitglieder zu schützen, da bei einem Unfall durch die Aufzeichnung kein Einschreiten ermöglicht wird. Anders kann dies bei der Videobeobachtung beurteilt werden. Diese ist grundsätzlich geeignet, wenn sichergestellt ist, dass im Falle einer Beobachtung aus der Ferne sofort ein Einschreiten ermöglicht werden kann.
Mit Blick auf die Erforderlichkeit kann hier angeführt werden, dass in einem Fitnessstudio mit Personalbetrieb ein milderes aber gleich effektives Mittel zum Gesundheitsschutz gegeben wäre, wenn das Personal regelmäßig Rundgänge im Fitnessstudio vornimmt. Dieses Mittel scheint auch effektiver, da sodann unmittelbar eingeschritten werden kann. Dieses Vorgehen erlaubt unmittelbare Hilfeleistung und greift zugleich weniger intensiv in die Rechte der Betroffenen ein.
Bei personallosen Fitnessstudios stehen zwar keine Personalrundgänge zur Verfügung, jedoch können auch hier mildere Mittel zum Schutz der Gesundheit eingesetzt werden. Dazu zählen insbesondere Notrufknöpfe, Sturzarmbänder, Panikknöpfe oder Notfalltelefone. Diese Optionen sind im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist somit auch zu berücksichtigen, dass die Gefahr eines medizinischen Notfalls, in welchem weder Personal noch andere Trainierende anwesend sind und die Person nicht mehr in der Lage ist, selbst Hilfe herbeizurufen, als seltener Ausnahmefall anzusehen ist. In den Bereichen, in welchen die Persönlichkeitsentfaltung der Betroffenen im Vordergrund steht, kann die Videobeobachtung nur dann auf eine Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO gestützt werden, wenn das Risiko für einen solchen Ausnahmefall auch dargelegt werden kann.[30]
4.2.4.4 Zweck: Beweissicherung bei Haftungsfällen im Trainingsbereich
Wenn ein Mitglied nach einem Unfall Ansprüche gegen den Fitnessstudiobetreiber geltend macht, liegt es grundsätzlich in der Verantwortung des Mitglieds, einen Pflichtverstoß des Fitnessstudiobetreibers zu beweisen – etwa, dass notwendige Sicherheitsvorkehrungen unterlassen wurden. Der Betreiber ist also grundsätzlich nicht verpflichtet, durch Videoaufzeichnungen eine eigene Entlastung sicherzustellen oder potenzielle Vorfälle für eine spätere Beweisführung zu dokumentieren.
Insofern ist die Videoüberwachung in diesen Fällen nicht zur Wahrung von berechtigten Interessen erforderlich.
II. Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen
Weitere Hinweise zur Videoüberwachung, insbesondere zu den technisch-organisatorischen Maßnahmen, den Hinweispflichten sowie der Speicherdauer finden Sie in unserer „Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“. Diese können Sie hier abrufen:
HTML: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/orientierungshilfe-videoueberwachung-nicht-oeffentlich
Fußnoten
[1] Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, S. 14.
[2] Art. 7 Abs. 4 i.V.m. Erwägungsgrund 43 S. 2 DS-GVO.
[3] Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679, Version 1.1, angenommen 4. Mai 2020, Rn. 13.
[4] Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679, Version 1.1, angenommen 4. Mai 2020, Rn. 37.
[5] Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679, Version 1.1, angenommen 4. Mai 2020, Rn. 38.
[6] Wird die Verarbeitung auf eine Einwilligung gestützt, muss der Verantwortliche sicherstellen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann, Art. 7 Abs. 3 DS-GVO.
[7] Soweit Gesundheitsdaten verarbeitet werden, ist Art. 9 Abs. 2 DS-GVO zu berücksichtigen.
[8] Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, S. 14.
[9] EuGH, Urteil vom 04.07.2025, C-252/21, Rn. 97ff.
[10] BGH, Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 251/17.
[11] VG Ansbach, Urteil v. 23.02.2022 in Az. AN 14 K 20.00083, Rn. 34.
[12] Soweit Gesundheitsdaten verarbeitet werden, ist Art. 9 Abs. 2 DS-GVO zu berücksichtigen.
[13] Hier können nicht die berechtigten Interessen der Betroffenen angeführt werden, da Betroffene selbst gemäß Art. 4 Nr. 10 DS-GVO nicht Dritte i.S.d. DS-GVO sind.
[14] EuGH Urteil vom 04.07.2023, C-252/21, Rn. 126; EuGH Urteil vom 09.01.2025, C-394/23, Rn. 52.
[15] Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte.
[16] Vgl. Artikel-29-Datenschutzgruppe. WP217, S. 31; vgl. Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, S. 10.
[17] VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.11.2019 in Az. 8 A 835/17, Rn. 41.
[18] Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz.
[19] Art. 8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
[20] Vgl. Erwägungsgrund 47 Satz 4 der DS-GVO.
[21] Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte Version 2.0 Rn.38, DSK Kurzpapier Nr. 15 Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung.
[22] Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.0., Rn. 40.
[23] Zur Videoüberwachung von Beschäftigen allgemein: Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, S. 24 ff.
[24] Guidelines 1/2024 on processing of personal data based on Article 6(1)(f) GDPR, Rn. 57ff.
[25] VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.11.2019 in Az. 8 A 835/17, Rn. 38 (nur im Bezug auf Umkleiden); Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen S. 12.
[26] Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, S. 9.
[27] Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.0., Rn. 38.
[28] VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.11.2019 in Az. 8 A 835/17, Rn. 38.
[29] Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.0., Rn. 38.
[30] Werden Gesundheitsdaten verarbeitet, ist Art. 9 Abs. 2 DS-GVO zu berücksichtigen.
