Sie können sich schriftlich, telefonisch oder persönlich mit einer Beschwerde oder einem Prüfvorschlag* an uns wenden. Besonders einfach ist der Weg über unser Online-Beschwerdeformular im Serviceportal der Landesverwaltung.

Mit der  –freiwilligen– Verwendung dieses Formulars tragen Sie zu einer Beschleunigung des Bearbeitungsverfahrens bei. Hierfür danken wir Ihnen.

Bei Problemen mit dem Aufruf des Formulars wenden Sie sich bitte an den Support von Service BW (E-Mail: service-bw@im.bwl.de oder über das Supportformular: https://support.service-bw.de/index.html#/#/support) mit den folgenden Angaben:

  • Welchen Browser haben Sie benutzt?
  • Welche Seite haben Sie besucht? (Am besten die URL aus der URL-Zeile kopieren.)
  • Wie lautete die Fehlermeldung? (Schildern Sie kurz die Sachlage.)
  • Screenshots (Bildschirmfotos) beifügen.

Hier geht's zum Online-Formular

Hinweise zu Beschwerden allgemein

* Allgemeines zur Beschwerde und zum Prüfvorschlag
Die Beschwerde:
Sie haben die Möglichkeit, beim LfDI BW, der Datenschutzaufsichtsbehörde, eine Beschwerde einzureichen, wenn Sie der Ansicht sind, dass eine Verarbeitung von Sie betreffenden personenbezogenen Daten z. B. durch ein Unternehmen oder eine Behörde gegen Datenschutzrecht verstößt (Beschwerderecht nach Artikel 77 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung [DS-GVO]). Wenn Sie die Beschwerde für eine andere Person (z. B. ein Familienmitglied) bei uns einreichen, müssen Sie von dieser Person bevollmächtigt sein.

Der Prüfvorschlag: Ein Prüfvorschlag ist eine Anregung an die Datenschutzaufsichtsbehörde, möglichen Verstößen gegen Datenschutzrecht durch eine Behörde, ein Unternehmen oder einen anderen Verantwortlichen nachzugehen. Die Datenschutzaufsichtsbehörde entscheidet in diesem Falle nach eigenem Ermessen, ob sie diesen Prüfvorschlag aufgreift oder nicht. Bei einem Prüfvorschlag sind Sie nicht am weiteren Verfahren beteiligt und werden daher nur auf Wunsch über das Ergebnis des weiteren Verfahrens informiert.

Vor der Beschwerde: Selbstdatenschutz nützt
Die DS-GVO sieht starke Rechte für die von Datenverarbeitungen betroffenen Personen vor: So stehen Ihnen u. a. ein Recht auf Auskunft, ein Recht auf Werbewiderspruch, ein Recht auf Berichtigung falscher Daten und ein Recht auf Löschung persönlicher Daten zu. Bevor Sie beim LfDI BW eine Eingabe einreichen, bitten wir Sie, zunächst selbst von Ihren Betroffenenrechten Gebrauch zu machen (sog. „Selbstdatenschutz“). Vorlagen finden Sie unter „Datenschutzthemen“ unter dem Abschnitt „Betroffenenrechte“. Erst wenn Ihre Rechte ignoriert oder nur eingeschränkt von der verantwortlichen Stelle umgesetzt wurden, ist der Beschwerdeweg eröffnet.

Belegende Unterlagen beifügen
Es ist hilfreich, wenn Sie Unterlagen vorbereiten, welche die behauptete Datenschutzverletzung belegen und als Anlage mitsenden. Bitte fügen Sie auch den bis dahin erfolgten Schriftverkehr mit der verantwortlichen Stelle bei. Es eignen sich auch Screenshots (Bildschirmfotos) und eingescannte Dokumente. Bei einer Beschwerde gegen eine Videoüberwachung benötigen wir Bilder der Anlage und der Umgebung.

Bitte zunächst die Zuständigkeit des LfDI BW prüfen
Im Hinblick auf datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten. Eine Übersicht haben wir in unserem Merkblatt „Hinweise zur Zuständigkeit bei datenschutzrechtlichen Beschwerden“ (PDF; 0,4 MB; 13 Seiten) für Sie zusammengestellt. Die Grundregel lautet, dass der LfDI BW immer nur dann für Ihre Beschwerde bzw. Ihren Prüfvorschlag zuständig ist, wenn sich der Hauptsitz des Unternehmens bzw. der Sitz der Behörde, dessen/deren Datenverarbeitung Sie überprüfen lassen wollen, in Baden-Württemberg befindet.

Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Thema Datenschutz und Datenschutzbeschwerde erhalten Sie im Serviceportal sowie gleich hier im Internetauftritt des LfDI BW.

Datenschutzhinweise​Datenschutzhinweise nach Artikel 13, 14 DS-GVO
Hinweise, wie wir Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen unserer Datenschutzaufsicht verarbeiten, finden Sie hier.

Anonyme Beschwerde oder anonymen Prüfvorschlag einreichen
Sie haben auch die Möglichkeit, Ihr Anliegen komplett anonym einzureichen. Die Datenschutzaufsichtsbehörde wird Ihre Angaben sorgfältig bearbeiten und den Sachverhalt prüfen. Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer anonymen Einreichung nicht am Verfahren beteiligt und daher auch nicht über das weitere Verfahren informieren werden können.