Dienstanweisung Bodycam Baden-Württemberg (Ziff. 5.3.9 Rechte des Betroffenen: „Auf Grundlage des § 45 PolG in Verbindung mit § 21 Landesdatenschutzgesetz erhält die betroffene Person auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten.“