Darf ein Verein ohne die Einwilligung der Mitglieder Mannschaftsfotos veröffentlichen?
Anderes gilt bei Mannschaftsfotos von Minderjährigen. Zwar hat der Verein auch in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung, jedoch geht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO von einem Überwiegen der Interessen der betroffenen Person aus, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Bei Mannschaftsfotos von Minderjährigen ist daher stets eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Muss ein Verein über die Veröffentlichung von Mannschaftsfotos informieren?
Weitere Informationen zum Thema Informationspflichten finden Sie hier:
Darf ein Verein Fotos von (Sport-) Veranstaltungen veröffentlichen?
In Bezug auf minderjährige Teilnehmer gilt jedoch, dass Fotos nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten veröffentlicht werden dürfen, da auch hier Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO von einem Überwiegen der Interessen der betroffenen Person ausgeht, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Was die Veröffentlichung von Fotos von Zuschauern anbelangt, so ist auch hier Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO als maßgebliche Rechtsgrundlage heranzuziehen. Im Rahmen der Interessenabwägung kann dann – unabhängig von der noch nicht geklärten juristischen Fragestellung, ob das Kunsturhebergesetz (KUG) unter der DSGVO noch wirksam ist – auf die Grundsätze des § 23 KUG abgestellt werden. Wenn es danach um Bilder geht, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen, oder um Bilder von Veranstaltungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, ist eine Veröffentlichung ohne explizite Zustimmung regelmäßig zulässig. Dies gilt auch für Aufnahmen von Kindern, die in der Aufnahme als Beiwerk entscheiden. In Zweifelsfällen, insbesondere dann, wenn einzelne Personen besonders hervorgehoben präsentiert werden, sollte allerdings die Einwilligung eingeholt werden.
Muss ein Verein auf die Veröffentlichung von Fotos von Sportveranstaltungen hinweisen?
In Bezug auf die Informationspflicht gegenüber den Zuschauern ist es aus der Sicht des LfDI vertretbar, dass das Fotografieren einer größeren Menschenmenge mit einer heimlichen Datenerhebung vergleichbar ist. Für diese wird Art. 14 DS-GVO herangezogen, wobei nach Art. 14 Abs. 5 lit. b) Satz 1 DS-GVO eine Pflicht zur individuellen Information entfällt, wenn sich dies als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. In diesen Fällen ist nach Art. 14 Abs. 5 lit. b) Satz 2 DS-GVO die Information für die Öffentlichkeit bereitzustellen. Dies könnte etwa durch einen Aushang an den Eingängen einer Sportstätte erfolgen, der die wesentlichen Angaben nach Art.14 Abs. 1 DS-GVO enthält und insbesondere darüber informiert, an wen man sich wenden kann, wenn man aus besonderen Gründen nicht abgelichtet werden will (Art. 21 DS-GVO, s.o.).
Darf ein Verein Fotos von internen Vereinsfeiern oder Vereinsausflügen veröffentlichen?
Anderes gilt selbstverständlich, wenn es sich um Fotos handelt, die auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, z.B. bei Fotos, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen (s.o.).
Ein Mitglied möchte nicht mehr, dass Fotos von ihm weiter auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht werden. Muss der Verein die Fotos löschen?
Beruht die Veröffentlichung auf einer Einwilligung der betroffenen Person, so hat der Verein bei Widerruf der Einwilligung die entsprechenden Fotos zu entfernen.
Erfolgt eine Veröffentlichung auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO und widerspricht ein Mitglied der weiteren Verwendung seiner personenbezogenen Daten gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO, so ist zu prüfen, ob der Verein zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung gelten machen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der widersprechenden Person überwiegen. Ist dies nicht der Fall, müssen die Fotos gelöscht werden.
Was muss der Verein in Bezug auf Fotos, die vor dem 25. Mai 2018 veröffentlicht wurden, beachten?
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