Um möglichst viele Informationen der Verwaltung nutzen zu können, müssen diese öffentlich zugänglich sein und proaktiv von den Behörden bereitgestellt werden. Die Landesregierung hat sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, ein Transparenzgesetz für Baden-Württemberg zu formulieren. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dazu einen Vorschlag entwickelt und ihn bei den 3. IFG Days 2022 in Freiburg vorgestellt.

 

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Inhalt

Teil 1 
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den kostenfreien Zugang zu amtlichen Informationen und zu Umweltinformationen zu gewähren, um damit die Transparenz und Offenheit der Verwaltung zu vergrößern.

(2) Auf diese Weise sollen die demokratische Meinungs­ und Willensbildung und demokratische Teilhabe gefördert, die Nachvollziehbarkeit von politischen Entscheidungen erhöht, die Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger verbessert und Korruption vorgebeugt sowie die Möglichkeiten des Internets für einen digitalen Dialog zwischen Staat und Gesellschaft genutzt werden.

(3) Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. Sie finden ihre Grenzen nur in entgegenstehenden überwiegenden schutzwürdigen Belangen.

§ 2 Anspruch auf Informationsfreiheit

(1) Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu allen Informationen, die einer informationspflichtigen Stelle zugänglich sind, soweit dem nicht ausnahmsweise ein Gesetz entgegensteht. Zugänglich sind bei einer Stelle Informationen, die ihr vorliegen oder die für sie bereitgehalten werden.

(2) Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss nicht dargelegt werden.

(3) Dieser Anspruch steht auch allen Personenvereinigungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu, soweit sie Grundrechtsträger sind.

(4) Der Rechtsanspruch kann sowohl durch Nutzung des Transparenzportals als auch durch Antragstellung gegenüber informationspflichtigen Stellen verwirklicht werden; er ist unverzüglich und so umfassend wie möglich zu erfüllen.

(5) Der Anspruch auf Informationsfreiheit umfasst das Recht, jederzeit die Bereitstellung und Veröffentlichung der Informationen, für die eine Veröffentlichungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist, auf dem Transparenzportal zu verlangen. Der Anspruch erstreckt sich auch auf die Weiterverwendung und Nutzung dieser Informationen.

(6) Soweit Gesetze den Zugang zu Informationen, die Auskunftserteilung, die Übermittlung oder die Gewährung von Akteneinsicht regeln, gehen sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nur vor, soweit sie diesen Vorrang ausdrücklich bestimmen.

§ 3 Umfang der Informationspflicht

(1) Die informationspflichtigen Stellen wirken darauf hin, dass alle von ihnen oder für sie zusammengestellten Informationen auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

(2) Es wird ein möglichst umfassender und rascher Zugang zu den Informationen sowie eine möglichst einfache Ausübung dieser Zugangsrechte ebenso angestrebt wie die Förderung einer guten Verwaltungspraxis bei der Erfassung, Systematisierung und Zugangsgewährung zu Informationen.

§ 4 Anwendungsbereich, informationspflichtige Stellen

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie in öffentlich­rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben (informationspflichtige Stellen). Es gilt zugleich für alle Vereinigungen der vorgenannten Stellen, soweit sie öffentlich­rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

(2)
Dieses Gesetz gilt für den Landtag, die Gerichte, die öffentlich­rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die Strafverfolgungs­ und Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

§ 5 Begriffsbestimmungen

(1) Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind amtliche Informationen und Umweltinforma tionen, unabhängig von der Art des Informationsträgers.

(2) Amtliche Informationen sind alle dienstlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen.

(3) Umweltinformationen sind alle Daten über

  1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, inklusive Innenraumluft, Atmosphäre, Weltraum, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, Küsten­ und Meeresgebieten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; insbesondere auch Informationen über Art, Umfang und Auswirkungen des Klimawandels auf die Lebensumgebung und Gesundheit von Menschen, Tieren und sonstigen Organismen
  2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Buchstabe a) auswirken oder wahrscheinlich auswirken
  3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
    aa) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne des Buchstaben a) oder auf Faktoren im Sinne des Buchstaben b) auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
    bb) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne des Buchstaben a) bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts­ und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme
  4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts
  5. Kosten-­Nutzen­-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne des Buchstaben c) verwendet werden
  6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen von Menschen und Tieren sowie den Zustand von Kulturstätten und Bauwerken, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne des Buchstaben a) oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Buchstaben b) und c) betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette und jegliche Belange des Tierschutzes, unter anderem artgerechte Haltung von Tieren, der Zustand von Lebensräumen und der Fortbestand und der Erhalt von Arten.

(4) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Für den Zugang zu amtlichen Informationen ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes auch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient oder dieser Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde. Für den Zugang zu Umweltinformationen ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes auch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts

  1. die aufgrund von Bundes­ oder Landesrecht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder Dienstleistungen erbringt, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen oder
  2. die öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegt.

Öffentliche Gremien, welche diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft.

(5) Eine Kontrolle nach Absatz 4 Satz 3 Nr. 2 liegt vor, wenn

  1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss­ und Benutzungszwang besteht, oder
  2. ein oder mehrere Träger der öffentlichen Verwaltung alleine oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
    a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen
    b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
    c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs­-, Leitungs­- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können oder
  3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen mittelbar oder unmittelbar über eine Mehrheit nach Nummer 2 verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 4 Satz 3 Nr. 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(6) Ein maschinenlesbares Format ist ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.

(7) Ein offenes Format ist ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird.

(8) Offene Standards sind Techniken und Methoden, die für alle herstellerunabhängig besonders leicht zugänglich, weiterentwickelbar und einsetzbar sind.

(9) Weiterverwendung ist jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar.

(10) Das Transparenzportal ist ein zentral zu führendes informationstechnisches System, in das Anwendungen integriert sind, über die den Nutzenden insbesondere zu veröffentlichende Informationen, Navigationsmöglichkeiten und Suchfunktionen zur Verfügung gestellt werden.

(11) Betriebs­ oder Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, Geheimnisträgern unbilligen Schaden zuzufügen. Informationen über rechtswidriges Verhalten fallen nicht darunter. Mit Ablauf von fünf Jahren sind Betriebs­ oder Geschäftsgeheimnisse nur noch schützenswert, wenn dies durch Geheimnisträger substantiiert nachgewiesen wird.

(12) Eine geschützte Person ist eine betroffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz­Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung oder eine juristische Person, über die amtliche Informationen vorliegen, mit Ausnahme der antragstellenden Person.

 

Teil 2 
Transparenzportal

§ 6 Allgemeine Bestimmungen

(1) Auf dem Transparenzportal des Landes werden die in § 7 genannten Informationen informationspflichtiger Stellen in elektronischer Form allgemein zugänglich gemacht, soweit nicht ausnahmsweise Gegengründe gemäß den §§ 15 bis 19 entgegenstehen.

(2) Der Zugang zum Transparenzportal ist barrierefrei und anonym. Eine Anmeldung oder Registrierung ist nicht erforderlich. Der Zugang wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt; er soll in ausreichendem Maße auch in öffentlich zugänglichen Räumen gewährleistet sein.

(3) Das Land richtet das Transparenzportal Baden-Württemberg ein, betreibt es, trägt die Kosten dafür und gewährleistet seine zentrale Zugänglichkeit.

(4) Bereits vorhandene Informationsangebote öffentlicher und privater Stellen können in das Transparenzportal integriert werden.

(5) Das Transparenzportal enthält eine Suchfunktion sowie eine Rückmeldefunktion. Die Rückmeldefunktion soll es den Nutzenden ermöglichen, vorhandene Informationen zu bewerten und auf Informationsdefizite und Informationswünsche aufmerksam zu machen.

(6) Das Transparenzportal sieht Schnittstellen vor, die eine automatisierte Bereitstellung der Informationen und einen automatisierten Zugriff Dritter ermöglichen.

(7) Metadaten der Eintragungen im Transparenzportal müssen gemäß gängiger offener Standards beschrieben werden sowie frei zugänglich und verwendbar sein.

§ 7 Veröffentlichungspflichtige Informationen

(1) Der Veröffentlichungspflicht auf dem Transparenzportal unterliegen:

  1. Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen,
  2. Entwürfe von Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften oder Teile davon, sobald sie Beteiligten wie kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen oder Verbänden zur Stellungnahme übermittelt oder der Presse zugänglich gemacht wurden oder nach Abschluss bzw. Aufgabe des Gesetzgebungsverfahrens,
  3. Stellungnahmen zu den Entwürfen nach Nr. 2,
  4. Tagesordnungen, Vorlagen und Beschlüsse des Kabinetts sowie seiner Ausschüsse, nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen; Kabinettsbeschlüsse sind zu erläutern, soweit dies für das Verständnis erforderlich ist; Beschlüsse zum Abstimmungsverhalten im Bundesrat sind vor der Abstimmung nur im Ergebnis, danach vollständig zu veröffentlichen,
  5. Leitfäden und Handlungsempfehlungen,
  6. Berichte und Mitteilungen der Landesregierung an den Landtag,
  7. Haushalts­, Stellen­, Verwaltungsgliederungs-­, Geschäftsverteilungs-­ und Aktenpläne sowie Aktenordnungen,
  8. Satzungen, Geschäftsordnungen und Arbeitshilfen,
  9. in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen,
  10. in nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse und Tagesordnungen,
  11. das Gesetzblatt, amtliche Statistiken, Tätigkeitsberichte und Pressemeldungen sowie Broschüren öffentlicher Stellen, Jahresabschlüsse und Ergebnisse der Rechnungsprüfung,
  12. Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen und Studien, die von informationspflichtigen Stellen verfasst oder in Auftrag gegeben wurden, insbesondere Sachverständigengutachten, Evaluationen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, sowie solche, die in Entscheidungen der informationspflichtigen Stelle einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten,
  13. die von den informationspflichtigen Stellen erstellten öffentlichen Pläne, insbesondere der Landeskrankenhausplan sowie Kriseneinsatz­ und Rettungspläne,
  14. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen, Bauvorhaben und Bauleitpläne,
  15. Geodaten und Karten,
  16. Mobilitätsdaten, insbesondere des öffentlichen Personennah-­ und Personenfernverkehrs, auch in Echtzeit, sowie infrastrukturelle Planungen,
  17. Katasterdaten,
  18. Daten und Pläne zu öffentlichen Liegenschaften des Landes, insbesondere Liegenschaftspläne sowie Angaben über Nutzungszwecke,
  19. Vorhaben, hinsichtlich derer die informationspflichtige Stelle eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchführt,
  20. Beleihungsakte zur Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, Vergabe­ und Konzessionsentscheidungen,
  21. Informationen über staatliche und kommunale Subventionen, insbesondere über Gewährende und Empfangende, die Höhe, die Rechtsgrundlage und den Zweck von erhaltenen oder gewährten Zahlungen oder Leistungen, sofern deren addierter Wert für die Empfangenden innerhalb von zwölf Monaten 1.000 Euro übersteigt,
  22. Informationen über nicht auf einer gesetzlichen Pflicht beruhende Leistungen und Begünstigungen Privater an informationspflichtige Stellen, insbesondere über Gewährende und Empfangende, die Höhe und den Zweck der gewährten Zahlung oder Leistung,
  23. Daten über die wirtschaftliche Situation der durch das Land errichteten rechtlich selbstständigen Anstalten, rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Stiftungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Zusatzleistungen wie Boni oder geldwerte Sach-­ und Versorgungsleistungen für die Mitglieder der Leitungsebene,
  24. die wesentlichen Daten von Unternehmen oder sonstigen Organisationen, an denen das Land oder andere informationspflichtige Stellen beteiligt sind, einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Zusatzleistungen wie Boni oder geldwerte Sach­- und Versorgungsleistungen für die Mitglieder der Leitungsebene,
  25. Verträge informationspflichtiger Stellen, sofern zwischen den Vertragspartner/innen im Laufe der vergangenen zwölf Monate Verträge über einen addierten Gegenstandswert von mindestens 100.000 Euro abgeschlossen worden sind, einschließlich der Anhänge und Nebenabreden,
  26. Gerichtsentscheidungen,
  27. Informationen über Besprechungen von Mitgliedern der Landesregierung sowie von Staatssekretär/innen, Abteilungs­- und Referatsleitungen mit Interessenvertreter/innen, insbesondere Datum, Ort, Dauer, Thema sowie beteiligte Personen,
  28. aufsichtsbehördliche Entscheidungen der Fach­ und Rechtsaufsicht,
  29. Informationen über die personelle Zusammensetzung von Aufsichtsräten, Geschäftsführungen, Steuerungsausschüssen oder anderweitig an Entscheidungsprozessen beteiligte Gremien informationspflichtiger Stellen,
  30. Quelltext von Computerprogrammen, die von öffentlichen Stellen oder im Auftrag öffentlicher Stellen als Individualsoftware ganz oder teilweise erstellt worden sind sowie die Anpassungen und Parametrisierungen von eingesetzter Standardsoftware,
  31. Informationen, zu denen bereits nach diesem Gesetz Zugang gewährt wurde,
  32. Informationen, für die bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht besteht,
  33. Verzeichnis nach § 9 dieses Gesetzes.

(2) Darüber hinaus unterliegen die nachstehenden Umweltinformationen der Veröffentlichungspflicht:

  1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Union erlassene Unionsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt,
  2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,
  3. Berichte über den Stand der Umsetzung von
    Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden,
  4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
  5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
  6. zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 540) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestand­teile,
  7. Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden.

Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Sie sind dauerhaft elektronisch zugänglich zu halten.

Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Umweltinformationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge durch menschliche Tätigkeit verursacht worden ist oder durch natürliche
Ursachen. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.

(3) Die Veröffentlichungspflicht entfällt ausnahmsweise, soweit und solange Gegengründe nach §§ 15 bis 19 überwiegen.

(4) Andere Informationspflichten sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach anderen Rechtsvorschriften werden unter Nutzung des Transparenzportals erfüllt.

(5) Informationspflichtige Stellen können bei ihnen vorhandene Informationen auch auf dem Transparenz­
portal bereitstellen, wenn dazu keine Pflicht besteht.

§ 8 Anforderungen an die Veröffentlichung

(1) Die informationspflichtigen Stellen sind verpflichtet, Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, im Volltext als elektronische Dokumente auf dem Transparenzportal in geeigneter Weise bereitzustellen.

(2) Mit der Veröffentlichung sind folgende Metadaten zu erfassen und so mit der Information zu verknüpfen, dass sie mit dem Abruf der Information zugleich abgerufen und für Nutzenden des Transparenzportals zugänglich werden:

  1. Autor/in, Auftraggeber/in und Zeitpunkt der Erstellung sowie etwaiger Aktualisierungen der Information,
  2. veranlassende Stelle der Einstellung in das Transparenzportal,
  3. Zuordnung zu den Informationskategorien entsprechend § 6 und § 7,
  4. bei Verträgen die Bezeichnung aller Vertragsparteien.

(3) Alle Informationen müssen in einem maschinenlesbaren Format vorliegen und maschinell mindestens nach den in den vorstehend genannten Informationskategorien und Metadaten leicht auffindbar sein. Informationen sind in allen angefragten Formaten und
Sprachen, in denen sie bei der informationspflichtigen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.

(4) Soweit Informationen in Textform vorliegen, müssen sie durchsuchbar und aufgrund von Textabschnitten auffindbar sein. Soweit Informationen ursprünglich ausschließlich in Bild­ oder Audiodateien vorhanden sind, sollten diese nach Möglichkeit mittels Texterkennung in Textform übersetzt werden und entsprechend durchsuchbar und auffindbar sein.

(5) Informationen müssen druckbar, kopierfähig und speicherbar sein. Die informationspflichtige Stelle lässt sich die Nutzungsrechte bei der Beschaffung von Informationen einräumen, soweit dies für eine freie Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung erforderlich ist. Schränkt eine informationspflichtige Stelle die Nutzung von Informationen ein, so kennzeichnet und begründet sie dies bei der Einstellung in das Transparenzportal.

(6) Eine maschinelle Weiterverarbeitung muss möglich und darf nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt sein.

(7) Das Datenformat muss auf verbreiteten und offenen Standards basieren.

(8) Liegt ein maschinenlesbares Format nicht vor, ist ein möglichst barrierearmer Standard sicherzustellen.

(9) Die bereitgestellten Informationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren.

(10) Die Informationen im Transparenzportal müssen bis zu ihrer Archivierung, mindestens aber für die Dauer von zehn Jahren nach ihrer letzten Änderung oder drei Monate nach ihrem letzten Abruf vorgehalten werden, sofern besondere Regelungen nichts Anderes bestimmen.

(11) Bei Änderungen veröffentlichter Informationen muss eine Änderungshistorie vorgehalten werden, aus der sich neben jeder Änderung die jeweils vor und nach der Änderung geltende Fassung ergibt.

(12) Soweit Rückmeldungen nach § 6 Abs. 5 den Schluss zulassen, dass bestimmte Informationen der Erläuterung bedürfen, sind diese in verständlicher Weise abzufassen und auf dem Transparenzportal bereitzustellen.

§ 9 Führen von Verzeichnissen

(1) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch

  1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen und,
  2. soweit sich diese Angaben nicht bereits aus dem Transparenzportal ergeben, durch das Führen und Veröffentlichen von
    a) Verzeichnissen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und ­zwecke erkennen lassen und
    b) Verzeichnissen über verfügbare Umweltinfor­mationen.

(2) Die Veröffentlichung der Verzeichnisse hat in elektronischer Form zu erfolgen.

 

Teil 3 
Informationszugang auf Antrag

§ 10 Antrag

(1) Der Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen zugänglichen Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Der Antrag bedarf keiner Darlegung eines berechtigten Interesses oder einer anderen Begründung. In den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 2 kann der Antrag an die informationspflichtige Stelle gerichtet werden, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient oder an diese Person bzw. die oder den Beliehenen. Bei Umweltinformationen sind in den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 2 die dort genannten informationspflichtigen Stellen unmittelbar informationspflichtig.

(2) Der Antrag kann anonym gestellt werden, sofern die antragstellende Person eine angemessene Möglichkeit für den Empfang der Antwort auf den Antrag bereitstellt.

(3) Im Antrag sind die begehrten Informationen zu umschreiben. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der antragstellenden Person unverzüglich mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Sofern der antragstellenden Person Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die informationspflichtige Stelle zu beraten und zu unterstützen.

(4) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Informationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn die antragstellende Person dies begehrt.

(5) Soweit Informationsträger sich vorübergehend bei einer anderen Stelle befinden und dort nicht im selben Maße wie nach diesem Gesetz zugänglich sind, beschafft die informationspflichtige Stelle diese oder fertigt Kopien derselben zum Zwecke des Zugangs.

§ 11 Entscheidung über den Antrag

(1) Die informationspflichtige Stelle macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vier Wochen zugänglich. Soweit die Information nicht unmittelbar nach Antragstellung zugänglich gemacht wird, hat die angerufene Stelle den Eingang des Antrags unverzüglich zu bestätigen.

(2) Kann die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere dem Transparenzportal, beschafft werden, kann sich die informationspflichtige Stelle auf deren Angabe beschränken. Soweit die antragstellende Person nicht über entsprechende Zugriffsmöglichkeiten verfügt, sind die Informationen auf einem anderen Weg zugänglich zu machen.

(3) Eine Prüfung auf Richtigkeit der überlassenen Informationen erfolgt nicht. Bekannte Tatsachen, welche die Unrichtigkeit der Informationen begründen oder begründen können, sind der antragstellenden Person mitzuteilen.

(4) Soweit ein außergewöhnlich hoher Verwaltungsaufwand dies rechtfertigt, etwa wegen Umfang der begehrten Information, Komplexität der Fallgestaltung oder Beteiligung Dritter, kann die Frist des Absatzes 1 auf bis zu acht Wochen verlängert werden. Die antragstellende Person ist über die Fristverlängerung und deren Gründe innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zu informieren.

(5) Dürfen bestimmte Informationen aufgrund der §§ 15 bis 19 teilweise nicht zugänglich gemacht werden, ist der Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen unverzüglich zu erfüllen. Soweit die informationspflichtige Stelle den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann ein Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich sein wird.

(6) Die Ablehnung eines Antrags erfolgt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist regelmäßig in derselben Form wie der Antrag. Die antragstellende Person kann auf die Einhaltung der Schriftform verzichten. Die Ablehnung ist konkret zu begründen. Die §§ 35 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz gelten entsprechend. Die antragstellende Person ist über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann. Unabhängig davon ist auf die Möglichkeit, die/den Landesbeauftragte/n für die Informationsfreiheit anzurufen, hinzuweisen.

§ 12 Ausgestaltung der Informationspflicht

(1) Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt; als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Dies gilt nicht, wenn der deutlich erhöhte Verwaltungsaufwand sich auf mangelnde digitale Verfügbarkeit oder sachwidrige Dokumentation der betreffenden Information zurückführen lässt.

(2) Auf Antrag ist der Informationszugang für Menschen mit Behinderungen durch angemessene Vorkehrungen barrierefrei nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes zu ermöglichen.

(3) Im Rahmen einer Akteneinsicht vor Ort sind ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung zu stellen. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Die Anfertigung von Kopien soll ermöglicht werden, es sei denn, dadurch würden Rechte Dritter verletzt.

(4) Auf Antrag sind Kopien der Informationsträger, welche die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung zu stellen. Die Übersendung soll nach Möglichkeit elektronisch erfolgen, wenn die antragstellende Person eine Empfangsmöglichkeit bereitstellt.

(5) Maschinenlesbare Informationsträger sind einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der antragstellenden Person sind die begehrten Informationen in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese mit verfügbarer Software gelesen werden können. Soweit die Anforderungen von Satz 1 und 2 nicht erfüllt werden können, sind lesbare Ausdrucke zur Verfügung zu stellen.

§ 13 Verfahren bei Beteiligung Dritter

(1) Sofern ein Antrag personenbezogene Daten, geistiges Eigentum oder Betriebs­ oder Geschäftsgeheimnisse betrifft, ist die betroffene Person vor der Zugangsgewährung anzuhören, es sei denn, die antragstellende Person erklärt sich mit der Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten, des geistigen Eigentums oder von Betriebs­ oder Geschäftsgeheimnissen einverstanden. Das Einverständnis hat die informationspflichtige Stelle vor Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens zu erfragen. Die betroffene Person ist auf eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 31 hinzuweisen.

(2) Soweit die betroffene Person eine Stellungnahme zur Anhörung abgibt, entscheidet die informationspflichtige Stelle unter Berücksichtigung der Stellungnahme der betroffenen Person unverzüglich über den Antrag. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist der antragstellenden Person und der betroffenen Person bekannt zu geben. Bleibt eine Stellungnahme binnen eines Monats nach Zugang der Anhörung aus, entscheidet die informationspflichtige Stelle nach Aktenlage. Ist die Gewährung des Informationszugangs von der Einwilligung einer betroffenen Person abhängig, gilt diese als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Anhörung der informationspflichtigen Stelle vorliegt.

(3) Die Entscheidung über den Antrag nach § 10 ergeht schriftlich und ist auch der betroffenen Person bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung allen betroffenen Personen gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

§ 14 Kosten

Für Tätigkeiten aufgrund dieses Gesetzes werden keine Kosten (Gebühren und Auslagen) oder sonstigen Entgelte erhoben.

 

Teil 4 
Allgemeine Bestimmungen

§ 15 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtspflege

(1) Der Anspruch auf Zugang zu Informationen besteht nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen

  1. die inter­- und supranationalen Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder zu einem Land,
  2. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
  3. wirtschaftliche Interessen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts schädigen würde,
  4. durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde oder
  5. die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vereiteln würde.

Bei Anwendung des Ablehnungsgrunds muss das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(2) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe der Information zu einer Gefährdung der Umwelt oder ihrer Bestandteile führen würde.

(3) Der Antrag kann nicht nach Absatz 1 abgelehnt werden hinsichtlich der Kommunikation der Bundesregierung mit den Organen der Europäischen Union in Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen die Bundesrepublik Deutschland und der Stellungnahmen der Länder hierzu.

(4) Die Einstufung eines Dokuments als Verschlusssache im Sinne des § 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771), steht dem Informationszugang alleine nicht entgegen.

(5) Der Zugang zu Umweltinformationen kann nicht unter Berufung auf Gefahren für die öffentliche Sicherheit abgelehnt werden. Im Übrigen kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf nachteilige Auswirkungen für den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile abgelehnt werden.

§ 16 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses

(1) Der Anspruch auf Zugang zu Informationen besteht nicht für Entwürfe zu Entscheidungen der Verwaltung sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der jeweiligen Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt oder wesentlich verzögert würde. Bei Anwendung des Ablehnungsgrunds muss das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(2) Nicht der unmittelbaren Vorbereitung dienen insbesondere

  1. Gutachten,
  2. Stellungnahmen,
  3. Auskünfte,
  4. Ergebnisse der Beweiserhebung.

(3) Informationen, die nach Absatz 1 vorenthalten worden sind, sind spätestens nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat die antragstellende Person über den Wegfall des Zugangshindernisses unverzüglich zu unterrichten.

§ 17 Schutz personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten nach Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen der Informationspflicht, soweit und solange die betroffene Person in den Informationszugang entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(2) Ein Überwiegen des Informationsinteresses ist insbesondere regelmäßig anzunehmen für

  1. personenbezogene Daten von leitenden Beschäf­tigten der informationspflichtigen Stelle, die in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang oder als Gutachter, Sachverständige oder in vergleichbarer Weise an der Vorbereitung einer Entscheidung einer informationspflichtigen Stelle mitgewirkt haben; dies betrifft insbesondere Namen, akademische Grade, Berufs­-, Funktions­- oder Dienstbezeichnungen und dienstliche Kontaktdaten wie Anschriften, Telefon­ und Faxnummern sowie E­-Mail­-Adressen,
  2. Namen von Vertragspartner/innen bei Verträgen und Vergabeentscheidungen,
  3. Daten im Zusammenhang mit der Offenlegung von Vergütungen nach § 7 Nr. 24,
  4. Namen von Interessenvertreter/innen nach § 7 Nr. 27,
  5. Daten im Zusammenhang mit Subventionen bzw. Begünstigungen nach § 7 Nr. 21 und 22, soweit es sich um die Empfänger/innen von Einzelförderungen handelt; personenbezogene Daten in der Zweckbestimmung sind nicht zu veröffentlichen.

(3) Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf nachteilige Auswirkungen aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen abgelehnt werden.

(4) Erklärt die antragstellende Person, dass sie kein Interesse an personenbezogenen Daten hat, werden diese unkenntlich gemacht (geschwärzt).

§ 18 Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

(1) Eine Informationspflicht besteht nicht, soweit und solange Betriebs­ oder Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen, es sei denn, die/der Inhaber des Betriebs­ oder Geschäftsgeheimnisses hat eingewilligt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(2) Das öffentliche Interesse überwiegt, soweit das Betriebs­ oder Geschäftsgeheimnis in Angaben über Einwirkungen auf die Umwelt oder ihre Bestandteile besteht, die von Anlagen, Vorhaben oder Stoffen ausgehen können.

(3) Der Offenbarung von Betriebs­ oder Geschäftsgeheimnissen stehen schutzwürdige Belange nicht entgegen, wenn es Angaben über von Betroffenen angewandte Produktionsverfahren, die Art und Wirkungsweise der von Betroffenen eingesetzten Schutzvorkehrungen gegen schädliche Einwirkungen auf die Umwelt oder ihre Bestandteile oder die Art und Zusammensetzung von Betroffenen hergestellter oder eingesetzter Stoffe besteht und es nur durch die Offenbarung dieser Angaben möglich ist,

  1. die Gefahren und Risiken für die Umwelt oder ihre Bestandteile zu beurteilen, die von den angewandten Produktionsverfahren oder den hergestellten oder verwendeten Stoffen im Normalbetrieb oder Störungsfall ausgehen oder
  2. zu beurteilen, ob die durch den Betroffenen eingesetzten Schutzvorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen dem Stand der Technik entsprechen.

(4) Das öffentliche Interesse überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen regelmäßig im Fall von

  1. Angaben über Emissionen in die Umwelt,
  2. Ergebnissen amtlicher Messungen,
  3. Angaben über die Ausstattung amtlicher Messstellen,
  4. Angaben über Empfangende und Höhe öffentlicher Fördermittel oder staatlicher Beihilfen,
  5. Angaben über Bietende und die Höhe der Gebote bei Ausschreibungen durch öffentliche Stellen, soweit der Eröffnungstermin abgeschlossen ist,
  6. Angaben über Auftragnehmende und vereinbarte Preise bei freihändig vergebenen Aufträgen öffentlicher Stellen,
  7. Angaben über erzielte Erlöse bei dem Verkauf oder der Verpachtung öffentlichen Eigentums.

(5) Bei Angaben gegenüber informationspflichtigen Stellen sind Betriebs­ oder Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen. Bei der Veröffentlichung der Information auf Antrag sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Dies kann auch durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbedürftigen Teile erfolgen. Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs­ oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken.

(6) Grundsätzlich ist das Verfahren nach § 13 dieses Gesetzes durchzuführen, es sei denn die antragstellende Person erklärt, dass sie kein Interesse an Betriebs­ oder Geschäftsgeheimnissen hat; dann sollen diese unkenntlich gemacht (geschwärzt) werden.

§ 19 Schutz geistigen Eigentums

(1) Eine Informationspflicht besteht nicht, soweit und solange der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(2) In Bezug auf Dokumente, die durch öffentliche Stellen erarbeitet worden sind, kann der Schutz geistigen Eigentums für eine Ablehnung des Informationszugangs nicht geltend gemacht werden. Bei Dokumenten, die im Auftrag einer öffentlichen Stelle durch Dritte erstellt worden sind, kann die informationspflichtige Stelle sich in der Regel nicht auf Urheberrechte Dritter berufen. Insbesondere im Rahmen von Beauftragungen hat die öffentliche Stelle dafür zu sorgen, dass die Erstellung der Dokumente auf Basis freier Lizenzen erfolgt oder ihr die zur umfassenden Erfüllung der Informationspflicht erforderlichen Rechte durch Dritte eingeräumt werden. Andernfalls hat sie sich um die Einwilligung etwaiger Rechteinhabenden zu bemühen und die Anwendbarkeit urheberrechtlicher Schranken zu prüfen.

(3) Der Schutz des geistigen Eigentums steht einer Gewährung des Zugangs zu Informationen durch Akteneinsicht nicht entgegen.

 

Teil 5 
Gewährleistung von Transparenz und Offenheit

§ 20 Förderung durch die Landesregierung

Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die informationspflichtigen Stellen die Informationspflicht in einer dem Gesetzeszweck Rechnung tragenden Weise erfüllen.

§ 21 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit

(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist es, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen und für Transparenz und Offenheit der Verwaltung zu werben. Diese Aufgaben werden von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Ihre oder seine Amtsbezeichnung lautet Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(2) Der oder die Landebeauftragte überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilt das Ergebnis ihrer oder seiner Kontrolle der informationspflichtigen Stelle mit. Damit können Vorschläge zur Verbesserung bei der Verwirklichung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Ansprüche auf Informationszugang verbunden werden.

(3) Antragsberechtigte, geschützte Personen und informationspflichtige Stellen können die oder den Landesbeauftragte/n für die Informationsfreiheit anrufen und sich über sie selbst betreffende Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz beraten lassen.

(4) Jede natürliche oder juristische Person kann die oder den Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anrufen, wenn sie ihr Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz oder durch einen Informationszugang ihre Rechte als verletzt ansieht. Dabei nimmt er oder sie eine vermittelnde Rolle als Ombudsperson ein und führt ein Vermittlungsverfahren durch.

(5) Zu den Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gehört auch, den Landtag, die Landesregierung und ihre Mitglieder sowie die übrigen öffentlichen Stellen zu beraten. Sie oder er ist in allen Gesetzgebungsvorhaben anzuhören, die sich auf die Informationsfreiheit auswirken können.

(6) Der Landtag und seine Ausschüsse sowie die Landesregierung können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit der Erstellung von Gutachten und Berichten zu Fragen der Informationsfreiheit und der Transparenz betrauen. Auf Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen geht die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, welche die Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes betreffen, nach.

(7) Sie oder er kann sich jederzeit an den Landtag wenden, damit dieser sie oder ihn bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben unterstützt. Sie oder er unterrichtet den Ständigen Ausschuss des Landtags jährlich, aus besonderem Anlass auch unverzüglich, über aktuelle Entwicklungen und Angelegenheiten von grundsätzlicher oder wesentlicher Bedeutung im Bereich der Informationsfreiheit. Eine Unterrichtung erfolgt auch, wenn der Ständige Ausschuss des Landtags darum ersucht.

(8) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstattet dem Landtag für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 15. Februar des Folgejahres einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zum Vollzug dieses Gesetzes und seinen Empfehlungen für dessen Weiterentwicklung.

(9) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hält mit den für die Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit zuständigen Behörden und Stellen des Landes, der übrigen Länder und des Bundes Verbindung und wirkt darauf hin, dass ein Vollzug nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. Er oder sie unterstützt die Informationsfreiheitsbeauftragten im Land mit Rat und Tat und sorgt für einen regelmäßigen Austausch mit ihnen.

§ 22 Beanstandungen durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

(1) Stellt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes fest, so beanstandet sie oder er dies

  1. bei Stellen der Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
  2. bei den kommunalen Gebietskörperschaften gegenüber den verantwortlichen Organen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes,
  3. bei den Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften gegenüber dem Präsidium oder der Rektorin oder dem Rektor sowie
  4. bei den sonstigen öffentlichen Stellen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ

und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um weniger erhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 abzugebende Stellungnahme enthält auch eine Darstellung der Maßnahmen, die aufgrund der Beanstandung getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Stellen leiten eine Abschrift ihrer Stellungnahme gegenüber der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gleichzeitig der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

(4) Bleiben die Vorschläge der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unbeachtet, kann sie oder er die Landesregierung und den Landtag verständigen.

(5) Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, kann der oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit das Vorliegen der beanstandeten Verstöße gegen dieses Gesetz gerichtlich feststellen lassen.

§ 23 Verpflichtungen der informationspflichtigen Stellen

Die informationspflichtigen Stellen haben die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes stehen, sowie
  2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
  3. Besondere Amts­- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen.

§ 24 Organisationspflichten

(1) Die informationspflichtigen Stellen treffen geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere im Rahmen ihrer Aktenführung, um der Informationspflicht unverzüglich nachkommen zu können. Sie treffen insbesondere geeignete organisatorische Vorkehrungen, um Informationen, die der Informationspflicht unterliegen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abtrennen zu können. Zudem erlassen sie eine Aktenordnung, welche die vollständige aktenmäßige Erfassung der gesamten Behördenkommunikation vorschreibt.

(2) Informationen sind in gängigen Formaten digital zu erfassen, zu speichern und aufzubereiten, sodass ein Auffinden der angefragten Informationen und die Erfüllung der Informationspflicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand und unverzüglich möglich ist.

(3) Die antragstellenden Personen und Nutzenden des Transparenzportals haben Anspruch darauf, dass diese Organisationspflichten eingehalten werden.

(4) Soweit informationspflichtige Stellen über einen Internetauftritt verfügen, haben sie auf der Einstiegswebsite auf dieses Gesetz, auf den danach bestehenden Anspruch auf Informationszugang, das Transparenzportal und auf die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hinzuweisen.

§ 25 Behördliche Informationsfreiheitsbeauftragte

(1) Informationspflichtige Stellen ernennen in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils eine/n Informationsfreiheitsbeauftragte/n.

(2) Die/Der Informationsfreiheitsbeauftragte ist die zentrale Ansprechperson der informationspflichtigen Stelle bei der Beantwortung von Fragen zur Informationsfreiheit, ist aber selbst nicht mit der Umsetzung der Beantwortung betraut und nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

  1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,
  2. Koordinierung und Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung und Verwirklichung der Informationsfreiheit nach diesem Gesetz,
  3. Austausch mit anderen informationspflichtigen Stellen und dem oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
  4. Hinwirken auf die Erfüllung der Informationspflicht im Einzelfall.

(3) Die informationspflichtigen Stellen unterstützen die oder den Beauftragten bei der Aufgabenerfüllung. Zur Erhaltung der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Fachkunde haben die informationspflichtigen Stellen die Teilnahme an Fort­ und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.

§ 26 Überwachung durch öffentliche Stellen

(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, welche die Kontrolle im Sinne des § 5 Abs. 5 ausüben, überwachen die Einhaltung des Gesetzes durch diese Stellen.

(2) Die informationspflichtigen Stellen nach § 5 Abs. 5 haben den nach Absatz 1 zuständigen Stellen auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.

(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können gegenüber den informationspflichtigen Stellen nach § 5 Abs. 5 die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen.

§ 27 Rechtsweg

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Gegen die Entscheidung sind Widerspruch und Klage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen wurde.

 

Teil 6 
Beobachtung der Anwendung des Gesetzes

§ 28 Statistiken

(1) Die informationspflichtigen Stellen führen Datensammlungen, aus denen sich mindestens ergibt:

  1. die Anzahl der schriftlich und elektronisch eingereichten Anträge,
  2. der jeweilige Gegenstand der abgelehnten Anträge,
  3. die Anzahl der abgelehnten Anträge,
  4. die Gründe für die Ablehnung von Anträgen nach Maßgabe der jeweils angewandten gesetzlichen Vorschrift,
  5. die Anzahl der Widerspruchs­ und Gerichtsverfahren.

(2) Die nach Absatz 1 erfassten Daten werden von der Landesregierung zu einer Statistik zusammengefasst und einmal jährlich an zentraler Stelle veröffentlicht, wobei die Statistik auch nach den informationspflichtigen Stellen unterteilt wird.

§ 29 Evaluierung und Bericht

Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung und berichtet zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten, sodann jeweils zwei Jahre nach Beginn der Legislaturperiode dem Landtag. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor der Zuleitung des Berichts an den Landtag zu unterrichten; sie oder er gibt dazu eine Stellungnahme ab.

 

Teil 7 
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30 Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) Zur Regelung der Überwachungsaufgaben wird die Landesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, Aufgaben auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung durch Rechtsverordnung zu übertragen.

(2) Das für das Informationsfreiheitsrecht zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, Auslegungs­ und Anwendungshinweise als Verwaltungsvorschriften für die informationspflichtigen Stellen.

§ 31 Übergangsbestimmungen

(1) Die Veröffentlichungspflicht der informationspflichtigen Stellen gilt für Informationen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig vorliegen. Informationen, die bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in veröffentlichungsfähiger elektronischer Form vorliegen, sollen auf dem Transparenzportal bereitgestellt werden.

(2) Die Landesregierung stellt die vollständige Funktionsfähigkeit des Transparenzportals innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sicher. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich über den Fortschritt der Umsetzung der Bestimmungen des Satzes 1.

§ 32 Vertragliche Bestimmungen

(1) Geheimhaltungsklauseln und ähnliche Abreden in Verträgen mit informationspflichtigen Stellen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, können der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegengehalten werden.

(2) Wird ein Antrag auf Informationszugang hinsichtlich eines Vertrages gestellt, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurde, so hat die beteiligte informationspflichtige Stelle die/den Vertragspartner/ in, soweit für die Erfüllung des Informationszugangsanspruchs erforderlich, zu Nachverhandlungen mit dem Ziel aufzufordern, die Informationen freizugeben. Kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten keine Einigung erzielt werden, so wird der Informationszugang gewährt, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt.

§ 33 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 17. Dezember 2015 und das Umweltverwaltungsgesetz vom 25. November 2014 außer Kraft.

(3) Die Regelungen zur Veröffentlichungspflicht über das Transparenzportal gelten für alle informationspflichtigen Stellen ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes.