Das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) erhöht die Transparenz der öffentlichen Verwaltung und fördert demokratische Willensbildungsprozesse. Da öffentliche Aufgaben regelmäßig von Personen des Privatrechts, eng verzahnt mit den jeweiligen öffentlichen Verwaltungsstellen, übernommen werden, soll in diesen Fällen Transparenz hergestellt werden können. Daher werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen des Privatrechts in den Anwendungsbereich einbezogen. Beantragt werden die Informationen bei der öffentlichen Stelle, für die die Aufgabe übernommen wird.
Zugang bei privaten Stellen kann möglich sein
Personen des Privatrechts können unter die Informationspflicht fallen, wenn diese (1) öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Dienstleistungen erbringen und (2) dabei der Kontrolle einer informationspflichtigen Stelle unterliegen.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Zugang zu Informationen – unter Berücksichtigung der Schutzgründe – gewährt wird.
Die Regelung gilt für natürliche und juristische Person des Privatrechts, wie Unternehmen, Vereine, Stiftungen oder Genossenschaften. Ob eine Person des Privatrechts in den Anwendungsbereich fällt, wird im Einzelfall anhand des § 2 Abs. 4 LIFG bestimmt.
Voraussetzung 1: Übernahme einer Aufgabe oder Dienstleistung für eine öffentliche Stelle
Eine „öffentliche Aufgabe“ liegt vor, wenn die Aufgabe der Behörde im öffentlichen Recht begründet ist. Dies ist einerseits der Fall, wenn die Aufgabe durch Gesetz ausdrücklich dem Staat zugeordnet ist. Andererseits, wenn der erfüllte Gemeinwohlbelang der Daseinsvorsorge dient.
Typische öffentliche Aufgaben der Gemeinden sind Bereitstellung von Kindertagesstätten, Feuerwehr, Sportplätzen, Ortsstraßen, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Ortskernsanierung, Erschließung von Baugelände, soziale Angelegenheiten oder Wirtschaftsförderung.
Viele dieser Aufgaben dienen der Daseinsvorsorge, also der flächendeckenden Versorgung von lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen. Andere wurde den Kommunen durch die Gemeindeordnung oder anderen Landes- und Bundesgesetzen übertragen.
Voraussetzung 2: Kontrolle durch eine öffentliche Stelle
Für die Anwendbarkeit des LIFGs muss zusätzlich das Merkmal der Kontrolle erfüllt sein. Eine allgemeine ordnungsrechtliche Überwachung reicht hierfür nicht aus.
- Einerseits liegt Kontrolle vor, wenn die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere durch einen Kontrahierungs-, Benutzungs- oder Anschlusszwang. Beispiele dafür sind Grundversorger für Strom und Gas, Unternehmen, die die Wasserversorgung gewährleisten oder Abfallentsorgung übernehmen. (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 LIFG).
- Andererseits ist das Merkmal der Kontrolle erfüllt, wenn öffentliche Stellen die Mehrheit des Kapitals besitzen. Gleiches gilt, wenn öffentliche Stellen über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen oder mehr als die Hälfte der Mitglieder der Lenkungsorgane stellen können. Juristische Personen des Privatrechts, bei denen die Merkmale der Kontrolle oft erfüllt sind, sind Verkehrsverbünde oder Krankenhäuser. Dies kann auch bei Unternehmen zur Wirtschaftsförderung (Tourismus, Stadtmarketing) vorliegen. (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 LIFG).
- Öffentliche Stellen sind das Land, Kommunen und ihre Verbände. Es können aber auch andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, organisiert als Körperschaft, Anstalt oder Stiftung. Ob diese Anteile von juristischen Personen des Privatrechts halten, lässt sich häufig in deren Beteiligungsberichten nachvollziehen.
Hinweise auf Organisationsform sowie Mitglieder des Verwaltungs-, Lenkungs- oder Aufsichtsorgans finden sich oft auf der jeweiligen Homepage.
Juristische Personen des Privatrechts, die nicht beliehen wurden und überwiegend in privater Hand sind, sind nicht informationspflichtig.
Im Umfeld der öffentlichen Verwaltung sind dies regelmäßig Anwaltskanzleien, Beratungen, Bauträger, oder Lieferanten.
Auch Privatschulen, Privatuniversitäten und Stiftungen des Privatrechts fallen deshalb häufig nicht unter die Informationspflicht, obwohl sie öffentliche Aufgaben übernehmen.
Antragsbearbeitung erfolgt bei öffentlicher Stelle
Der Antrag wird an die öffentliche Stelle gerichtet, für die die private Person die Aufgabe übernimmt (§ 7 Abs. 1 S. 2 LIFG). Die öffentliche Stelle holt die Informationen bei der privaten Person ein. Kommunikation und Abrechnung erfolgen auf Grundlage entsprechender Fachgesetze bzw. vertraglicher Pflichten.
Dies ist die einzige Konstellation des LIFG, in der öffentliche Stellen aktiv Informationen beschaffen müssen. Andernfalls gilt ein Zugang nur zu bereits vorhandenen, amtlichen Informationen.
Herausgabe, formale (Teil-)Ablehnung bzw. Kostenerhebung erfolgen ebenfalls durch die öffentliche Stelle, denn bei den beiden letztgenannten müssen Verwaltungsakte ergehen.
Informationspflichtige Personen des Privatrechts müssen Anträge nach dem LIFG nicht selbst beantworten.
Eine formlose Herausgabe bei einfachem Sachverhalt oder eine direkte Antwort, gegebenenfalls auch mit dem Hinweis auf den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensweg, kann eine bürgerfreundliche Lösung sein und Ressourcen sparen.
Selbstverständlich können sich auch private Stellen zur Beratung an den Landesbeauftragten wenden oder antragstellende Personen auf diesen hinweisen.
Beliehene entscheiden selbst
Privatpersonen oder juristische Personen des Privatrechts können durch Gesetz oder Verwaltungsakt zeitweise hoheitliche Befugnisse übertragen werden. Sie erfüllen diese öffentliche Aufgabe dann in eigener Verantwortung als Beliehene und entscheiden selbstständig über Anträge nach dem LIFG.
(Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand) – § 2 Abs. 4 LIFG
Informationen von juristischen Personen des Privatrechts im Anwendungsbereich des LIFG?
– § 2 Abs. 4 LIFG –
Möglich, wenn private Stelle öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer informationspflichtigen Stelle unterliegen
➜
Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben oder
Erbringung öffentlich-rechtlicher Dienstleistungen?
Aufgabe durch Gesetz dem Staat zugeordnet
– oder –
Person des Privatrechts unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe besonderen Pflichten oder verfügt über besondere Rechte
+
Kontrolle einer informationspflichtigen Stelle?
Person des Privatrechts unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe besonderen Pflichten oder verfügt über besondere Rechte
– oder –
Öffentliche Stellen besitzen die Mehrheit des Kapitals bzw. der Anteile oder können mehr als die Hälfte der Mitglieder der Lenkungsorgane stellen
➜
Antragsstellung ✓
an die öffentliche Stelle, für die die private Person die Aufgabe übernimmt, vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 LIFG
Für Rückfragen erreichen Sie uns unter der Telefonnummer
0711/615541-23 und per E-Mail: pressestelle@lfdi.bwl.de
Weitere Informationen zu Datenschutz und Informationsfreiheit finden Sie im Internet unter www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de oder unter www.datenschutz.de.
