Im Zusammenhang mit Datenverarbeitungen durch Systeme zur automatischen Kennzeichenerfassung werden sowohl von betroffenen Personen als auch von Verantwortlichen immer wieder Fragen zur Transparenz und zu Hinweisen auf Kennzeichenerfassungssysteme gestellt. Dabei geht es insbesondere um die Verwendung von Symbolen zur Visualisierung der Kennzeichenerfassung.
Teilweise werden Informationen zu Kennzeichenerfassungssystemen mit dem Symbol für Videoüberwachung versehen. Da Betroffene dieses Symbol jedoch mit konventionellen Videoüberwachungsanlagen in Verbindung bringen, erscheint es zur Schaffung von Transparenz im Rahmen von Kennzeichenerfassungsverfahren ungeeignet. Vor diesem Hintergrund hat der Landesbeauftragte einen unverbindlichen Gestaltungsvorschlag für ein Symbol zum Hinweis auf Kennzeichenerfassungsverfahren erarbeitet. Um eine hinreichende Transparenz zu gewährleisten, kann es zweckmäßig sein, das Symbol sowohl bei der Bereitstellung von Datenschutzinformationen als auch an sonstigen Orten, wie z.B. vor Zufahrten, zu verwenden.
Die Verwendung von Symbolen und die Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten führen nicht zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Es müssen gleichzeitig sämtliche sonstigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, wie das Vorliegen einer Rechtsgrundlage, erfüllt sein.
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