Die Antworten auf die „häufig gestellten Fragen“ richten sich zum einen an die Bürgerinnen und Bürger, die mit Sozialleistungsträgern zu tun haben.

Zum anderen können aber auch die Sozialleistungsträger den Antworten Informationen zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen und Ansprechpartnern entnehmen.

Sollten Sie darüber hinaus eine Frage haben, welche sich nicht in der Liste findet, dann wenden Sie sich gerne an uns unter poststelle@lfdi.bwl.de.

An wen kann ich mich mit Fragen zu und Beschwerden über Jobcenter in Baden-Württemberg wenden?

Die Jobcenter sind unterschiedlich organisiert: Zum einen gibt es die (aus Bundesagentur für Arbeit und Stadt- bzw. Landkreis gebildeten) gemeinsamen Einrichtungen. Zum anderen gibt es die zugelassenen kommunalen Träger (auch Optionskommunen genannt), bei denen ein Stadt- bzw. Landkreis die Aufgaben nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs alleine wahrnimmt.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist für die Datenschutzkontrolle bei den (aus Bundesagentur für Arbeit und Stadt- bzw. Landkreis gebildeten) gemeinsamen Einrichtungen zuständig.

Sie erreichen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wie folgt:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Graurheindorfer Str. 153    D – 53117 Bonn    Tel.: +49 (0)228-997799-0
Fax: +49 (0)228-997799-5550    E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg ist für die Datenschutzkontrolle bei den zugelassenen kommunalen Trägern in Baden-Württemberg zuständig: Dies sind die folgenden Stadt- bzw. Landkreise: Landkreis Biberach, Bodenseekreis, Enzkreis, Landkreis Ludwigsburg, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Stadt Pforzheim, Landkreis Ravensburg, Landeshauptstadt Stuttgart, Landkreis Tuttlingen und Landkreis Waldshut.

An wen kann ich mich mit Fragen zu und Beschwerden über die Bundesagentur für Arbeit, die Agenturen für Arbeit und die Familienkassen wenden?

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist für die Datenschutzkontrolle bei der Bundesagentur für Arbeit, einer Bundesbehörde, und ihren Dienststellen, den Agenturen für Arbeit (auch wenn sich diese in Baden-Württemberg befinden), zuständig. Dies gilt auch für die zu den Agenturen für Arbeit gehörenden Familienkassen.

Sie erreichen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wie folgt:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Graurheindorfer Str. 153    D – 53117 Bonn    Tel.: +49 (0)228-997799-0
Fax: +49 (0)228-997799-5550    E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de

Darf das Jobcenter eine Kopie vom Personalausweis anfertigen und aufbewahren?

Bei Anträgen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs müssen dem Jobcenter die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden, um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen feststellen zu können. Dies schließt die Überprüfung der Identität ein. Zur Kontrolle der Personalien können Mitarbeiter der Jobcenter daher die Vorlage eines gültigen Passes oder Personalausweises verlangen. Zur Identifizierung und zur Aufgabenerfüllung des Jobcenters ist eine Kopie des Dokuments in der Akte aber grundsätzlich nicht erforderlich. Vielmehr dürfte regelmäßig ein dort oder auf dem Antragsformular anzubringender Vermerk darüber genügen, dass sich der Antragsteller durch Personalausweis oder sonstige Ausweispapiere ausgewiesen hat. Gegebenenfalls kann außerdem vermerkt werden, dass die im Antrag angegebenen Angaben mit denen auf dem Personalausweis übereinstimmen.

In welchem Rahmen darf das Jobcenter Kontoauszüge anfordern?

Das Bundessozialgericht hat sich in zwei Urteilen (Urteil vom 19. September 2008, Az. B 14 AS 45/07 R, und Urteil vom 19. Februar 2009, Az. B 4 AS 10/08 R) zu der lange Zeit umstrittenen Frage der Zulässigkeit der Anforderung von Kontoauszügen geäußert. Danach ist die Anforderung der Kontoauszüge jedenfalls der letzten drei Monate bei der Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs auch ohne konkreten Verdacht des Leistungsmissbrauchs zulässig. Die Obliegenheit, Kontoauszüge vorzulegen, gilt allerdings nicht in vollem Umfang für die Ausgabenseite, das heißt für die Frage, wofür der Leistungsbezieher seine Mittel verwendet. Eine Einschränkung ergibt sich hier für besondere Arten personenbezogener Daten (inzwischen besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung). Dies sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben (inzwischen außerdem genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und Daten der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person). Geschützt ist die Geheimhaltung des Verwendungszwecks bzw. des Empfängers der Überweisung. Dementsprechend dürfen etwa Angaben über Gewerkschaftsbeiträge, Spenden an Kirchen oder an politische Parteien hinsichtlich des Empfängers, nicht aber der Höhe, geschwärzt werden. Lediglich für den Fall, dass sich aus den insoweit geschwärzten Kontoauszügen eines Leistungsbeziehers ergibt, dass in auffälliger Häufung oder Höhe Beträge überwiesen werden, ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit ausnahmsweise doch eine Offenlegung auch des bislang geschwärzten Adressaten gefordert werden kann.

Die Jobcenter müssen auf die Möglichkeiten der Schwärzung der Adressaten auf der Ausgabenseite der Kontoauszüge bereits bei ihrem Mitwirkungsbegehren hinweisen.

Darf das Sozialamt eine Kopie vom Personalausweis anfertigen und aufbewahren?

Bei Anträgen auf Sozialhilfeleistungen müssen dem Sozialamt die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden, um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen feststellen zu können. Dies schließt die Überprüfung der Identität ein. Zur Kontrolle der Personalien können Mitarbeiter des Sozialamts daher die Vorlage eines gültigen Passes oder Personalausweises verlangen. Zur Identifizierung und zur Aufgabenerfüllung des Sozialamts ist eine Kopie des Dokuments in der Akte aber grundsätzlich nicht erforderlich. Vielmehr dürfte regelmäßig ein dort oder auf dem Antragsformular anzubringender Vermerk darüber genügen, dass sich der Antragsteller durch Personalausweis oder sonstige Ausweispapiere ausgewiesen hat. Gegebenenfalls kann außerdem vermerkt werden, dass die im Antrag angegebenen Angaben mit denen auf dem Personalausweis übereinstimmen.

In welchem Rahmen darf das Sozialamt Kontoauszüge anfordern?

Das Bundessozialgericht hat sich in zwei Urteilen (Urteil vom 19. September 2008, Az. B 14 AS 45/07 R, und Urteil vom 19. Februar 2009, Az. B 4 AS 10/08 R) zu der lange Zeit umstrittenen Frage der Zulässigkeit der Anforderung von Kontoauszügen geäußert. Danach ist die Anforderung der Kontoauszüge jedenfalls der letzten drei Monate bei der Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs auch ohne konkreten Verdacht des Leistungsmissbrauchs zulässig.

Dies dürfte grundsätzlich auch für den Bereich der Sozialhilfe gelten.

Die Obliegenheit, Kontoauszüge vorzulegen, gilt allerdings nicht in vollem Umfang für die Ausgabenseite, das heißt für die Frage, wofür der Leistungsbezieher seine Mittel verwendet. Eine Einschränkung ergibt sich hier für besondere Arten personenbezogener Daten (inzwischen besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung). Dies sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben (inzwischen außerdem genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und Daten der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person). Geschützt ist die Geheimhaltung des Verwendungszwecks bzw. des Empfängers der Überweisung. Dementsprechend dürfen etwa Angaben über Gewerkschaftsbeiträge, Spenden an Kirchen oder an politische Parteien hinsichtlich des Empfängers, nicht aber der Höhe, geschwärzt werden. Lediglich für den Fall, dass sich aus den insoweit geschwärzten Kontoauszügen eines Leistungsbeziehers ergibt, dass in auffälliger Häufung oder Höhe Beträge überwiesen werden, ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit ausnahmsweise doch eine Offenlegung auch des bislang geschwärzten Adressaten gefordert werden kann.

Die Jobcenter müssen auf die Möglichkeiten der Schwärzung der Adressaten auf der Ausgabenseite der Kontoauszüge bereits bei ihrem Mitwirkungsbegehren hinweisen.

Dies gilt unseres Erachtens auch für die Sozialämter.

Darf der Beistand Daten über meine Einkommensverhältnisse an den anderen Elternteil weitergeben?

Der Mitarbeiter des Jugendamts, auf den die Ausübung der Aufgaben des Beistands übertragen wurde, ist für seinen Aufgabenbereich gesetzlicher Vertreter des Kindes. Diese gesetzliche Vertretung bedeutet aber keine Einschränkung der elterlichen Sorge. Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, bleibt gesetzlicher Vertreter des Kindes und muss deshalb Einblick in dessen Angelegenheiten bekommen können. Es ist davon auszugehen, dass die unterhaltspflichtigen Elternteile beide das Recht haben zu überprüfen, ob die Berechnung des zu leistenden Unterhalts korrekt erfolgt ist.

Außerdem handelt der Beistand infolge seiner Beauftragung durch einen Antrag des Elternteils in dessen Interesse, so dass sich der Antrag stellende Elternteil ein Bild machen können muss, ob der Beistand diese Interessen sachgerecht wahrnimmt, um notfalls einen Antrag auf Beendigung der Beistandschaft stellen zu können.

Daher ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass ein Datenschutzverstoß vorliegt, wenn der Beistand Informationen über die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils dem Antrag stellenden Elternteil des Kindes zugänglich macht.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass, wenn der Antrag stellende Elternteil keine Beistandschaft beim Jugendamt beantragt hätte, der unterhaltspflichtige Elternteil ihm – als Vertreter des Kindes – gemäß § 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) direkt auskunftspflichtig wäre. Gemäß § 1605 Absatz 1 Satz 2 BGB sind auf Verlangen auch Belege über die Höhe der Einkünfte, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitsgebers, vorzulegen.

Zu der Thematik möchten wir außerdem auf die Ausführungen im 22. Tätigkeitsbericht 2013-2014 der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, Seite 47 („Datenschutz und Kindesunterhalt: Eltern sind zur Auskunft verpflichtet“) und im 25. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, 8.14. Übermittlung von Daten durch Beistand, hinweisen.

Was haben Sozialleistungsträger bei der Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung zu beachten?

Allgemein

Eine Neuerung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist die in Artikel 13 DS-GVO geregelte, wesentlich umfassendere Informationspflicht bei der Erhebung von Sozialdaten beim Betroffenen. Früher war es ausreichend, über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, die Identität der verantwortlichen Stelle und ggf. über Kategorien von Empfängern zu unterrichten; ansonsten war nur noch darauf hinzuweisen, ob der Betroffene zur Auskunft verpflichtet, die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen oder die Angabe freiwillig ist (vgl. § 67a Absatz 3 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB X] – in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung). Mit Geltung der DS-GVO ist die Pflicht umfangreicher geworden. Der folgende Beitrag möchte die Erstellung der Informationen etwas erleichtern.

Allgemein ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch Gesetzgebungsmaßnahmen – in gewissem Umfang – Beschränkungen von Artikel 13 DS-GVO erfolgen können (vgl. Artikel 23 DS-GVO). Dies ist für den Bereich des Sozialdatenschutzes mit § 82 SGB X erfolgt. 

Hinweise zu einzelnen Informationen 

  1. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a DS-GVO: Mitteilung des Namens und der Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters

Wer Verantwortlicher ist, ist in Artikel 4 Nr. 7 DS-GVO gesetzlich definiert. Für den Bereich des Sozialdatenschutzes gibt es hierzu eine Spezialvorschrift in § 67 Absatz 4 SGB X: Danach ist bei der Verarbeitung von Sozialdaten durch einen Leistungsträger Verantwortlicher der Leistungsträger (vgl. § 67 Absatz 4 Satz 1 SGB X). Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs funktional durchführen (vgl. § 67 Absatz 4 Satz 2 SGB X). Dies kann beispielsweise das Jobcenter (für den Bereich des SGB II) oder die Wohngeldstelle (für den Bereich des Wohngeldgesetzes) sein.

Mit dem nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a DS-GVO anzugebenden Vertreter ist nicht etwa der Leiter des Jobcenters oder der Wohngeldstelle gemeint, sondern der Vertreter im Sinne von Artikel 4 Nr. 17 DS-GVO. Dies ist eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die gemäß Artikel 27 DS-GVO bestellt wurde. Artikel 27 DS-GVO sieht vor, dass ein nicht in der Union niedergelassener Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter ggf. einen Vertreter in der Union als Ansprechpartner benennt. Diese Regelung dürfte bei Sozialleistungsträgern keine Bedeutung haben.

  1. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b DS-GVO: Gegebenenfalls Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Behörden und öffentliche Stellen haben (mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln) einen Datenschutzbeauftragten zu benennen (vgl. Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a DS-GVO). Dessen Kontaktdaten sind anzugeben. Die Person muss nicht namentlich benannt werden.

  1. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c DS-GVO: Mitteilung der Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung

Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung kommt bei Sozialleistungsträgern insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 DS-GVO i. V. m. nationalem Recht in Betracht. Die „Kunst“ ist es, die Vorschriften (z. B. im SGB X) möglichst präzise anzugeben. Wenn es nicht möglich ist, alle Rechtsgrundlagen anzugeben, kann bei den Informationen nach Artikel 13 DS-GVO folgender Zusatz aufgenommen werden: „Die genauen Rechtsgrundlagen finden sich in den einzelnen Formularen.“ In den einzelnen Formularen sind dann die jeweils passenden Rechtsgrundlagen zu benennen.

  1. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d DS-GVO: Mitteilung der berechtigten Interessen, wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht

Da Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung gilt (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 DS-GVO), ist diese Information bei Sozialleistungsträgern von untergeordneter Bedeutung.

  1. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e: Gegebenenfalls Mitteilung der Empfänger oder Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten

    Wer Empfänger ist, ist in Artikel 4 Nr. 9 DS-GVO gesetzlich definiert. Danach ist der Begriff des „Empfängers“ weiter als der des „Dritten“ (Artikel 4 Nr. 10 DS-GVO). Insbesondere der Auftragsverarbeiter ist „Empfänger“ und daher anzugeben. 

Bei dieser Information ist § 82 Absatz 1 SGB X zu beachten. Hiernach besteht die Pflicht zur Information über Kategorien von Empfängern nur, soweit

  • die betroffene Person nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Nutzung oder der Übermittlung von Sozialdaten an diese Kategorien von Empfängern rechnen muss,
  • es sich nicht um Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Sozialdaten innerhalb einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle oder einer Organisationseinheit von § 67 Absatz 4 Satz 2 SGB X handelt oder
  • es sich nicht um eine Kategorie von in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder von Organisationseinheiten im Sinne von § 67 Absatz 4 Satz 2 SGB X handelt, die auf Grund eines Gesetzes zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind.

  1. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c: Mitteilung über Widerrufsmöglichkeit und -folgen, wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht

    Eine Informationen über den Widerruf der Einwilligung erfolgt nur, wenn die Einwilligung bei den Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung unter Buchstabe c auftaucht.

  2. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e: Mitteilung, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte

    Die Regelung entspricht derjenigen des § 67a Absatz 3 Satz 3 SGB X in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung. Wenn es – insbesondere aufgrund der Vielzahl der in Betracht kommenden Angaben – nicht möglich ist, die Informationen zu diesem Punkt verständlich darzustellen, kann ergänzend ein Hinweis aufgenommen werden, dass auf dem jeweiligen Formular ersichtlich ist, inwieweit eine Mitwirkungspflicht besteht bzw. die jeweilige Angabe freiwillig ist. Auf den einzelnen Formularen ist dies dann entsprechend anzugeben.

Weiteres

Bei Zweckänderungen gilt Artikel 13 Absatz 3 DS-GVO. Für Sozialleistungsträger ist hier noch auf die Einschränkungen des § 82 Absätze 2 bis 4 SGB X hinzuweisen.

Fragen sind die Wurzel aller Antworten.

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