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OLG Frankfurt: Der Schutz von Gesundheitsdaten gehe nur so weit, wie er „erforderlich“ sei

OLG Frankfurt: Der Schutz von Gesundheitsdaten gehe nur so weit, wie er „erforderlich“ sei.

Die Anwendung des Erforderlichkeitsprinzips auf die Ausübung v Betroffenenrechten erscheint mir ebenso innovativ wie rechtsfremd.

Da warten wir mal die Gründe ab. https://www.juris.de/jportal/portal/t/a3a/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180902756&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Umsetzung der #DSGVO wird problematisch

In den ersten 3 Monaten wurden mehr als 250 Verfahren länderübergreifend eröffnet, allerdings sind in 50 % der Verfahren nur zwei Aufsichtsbehörden zuständig: Irland und Luxemburg.

Und @DPCIreland hegt Zweifel an eigener Zuständigkeit …