OLG Frankfurt: Der Schutz von Gesundheitsdaten gehe nur so weit, wie er „erforderlich“ sei.
Die Anwendung des Erforderlichkeitsprinzips auf die Ausübung v Betroffenenrechten erscheint mir ebenso innovativ wie rechtsfremd.
Da warten wir mal die Gründe ab. https://www.juris.de/jportal/portal/t/a3a/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180902756&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp