Mehr Datenzugang: der Data Act ist anwendbar
Ab dem 12. September 2025 ist der Data Act (zu Deutsch: Datenverordnung) anwendbar. Unternehmen sollten spätestens jetzt prüfen, ob Handlungsbedarf besteht.
Allgemeine Rechtslage
Mit dem Data Act will der europäische Gesetzgeber Daten aus vernetzten Produkten oder verbundenen Diensten für die Nutzende dieser Produkte und Dienste verfügbar zu machen.
Vernetzte Produkte können kleine Haushaltsgeräte oder Internet-of-Things-Geräte sein, aber auch Autos, Industriemaschinen oder sonstige Geräte. Der Begriff umfasst prinzipiell jedes technische Gerät, das Daten verarbeiten und übermitteln kann.
Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, konkretisiert der Data Act den Auskunftsanspruch aus Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bzw. die Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO. Nutzende können neben dem Datenzugang auch die Übertragung ihrer Daten an Dritte verlangen – beispielsweise die Übertragung von Daten aus ihrem Fahrzeug an eine bestimmte Werkstatt.
Wer muss jetzt was tun?
Mit dem Data Act näher beschäftigen sollten sich:
- Privatpersonen, die ein Interesse an Daten aus (ihren) vernetzten Geräten haben
- Hersteller von vernetzten Geräten
- Datenschutzrechtlich verantwortliche Stellen und Datenschutzbeauftragte, die mit Ansprüchen aus dem Data Act konfrontiert werden könnten
Besonderes Augenmerk auf die Vorgaben des Data Act sollten Unternehmen legen, die vernetzte Geräte oder Dienste herstellen bzw. anbieten. Dies kann insbesondere Unternehmen aus dem Bereich des Maschinenbaus betreffen. Vernetzte Geräte, die ab September 2026 neu in den Verkehr gebracht werden, müssen dann den Vorgaben des Data Act entsprechen. Gleiches gilt für vernetzte Dienste.
In jedem Fall sollten sich Unternehmen, die Datenverarbeitungsdienste bereitstellen, mit den Vorgaben des Data Act vertraut machen. Wenn ein Unternehmen Cloud-Dienste anbietet, ist eine Prüfung sinnvoll, ob man als Datenverarbeitungsdienst (Vgl. Artikel 2 Nr. 8 Data Act) angesehen wird. Wenn dies der Fall ist, müssen die Vorgaben des Kapitels VI Data Act (dies sind die Artikel 23 bis 31 Data Act) umgesetzt werden.
Beschwerden und Information
Bei Fragen oder Beschwerden können sich betroffene Personen und verantwortliche Stellen an die Dienststelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/kontakt-aufnehmen/
Daneben muss der Bundesgesetzgeber eine Aufsichtsbehörde für Fragen zum Data Act, die nicht-personenbezogene Daten betreffen, benennen. Ein Gesetzentwurf dazu ist von der Bundesregierung noch nicht veröffentlicht.
Weitere Informationen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat eine Übersicht über weiterführende Informationen zusammengestellt:
- Einen ersten Einstieg bietet der 40. Tätigkeitsbericht des LfDI ab Seite 31. Hier wird der Inhalt des Data Act kurz zusammengefasst.
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2025/03/TB_40_Datenschutz-2024_barrierefrei.pdf - Der Gesetzestext ist hier zu finden:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202302854 - Die Stiftung Datenschutz hat einen einstündigen Vortrag zum Data Act aufgezeichnet.
https://stiftungdatenschutz.org/veranstaltungen/unsere-veranstaltungen-detailansicht/dataact-dsgvo-schnittstellen-spannungsfelder-auslegungsfragen-593 - Eine weitere Veranstaltung ist für den 8. Oktober 2025 geplant:
https://stiftungdatenschutz.org/veranstaltungen/unsere-veranstaltungen-detailansicht/dataact-jenseits-der-dsgvo-613 - Die Europäische Kommission hat FAQs zum Data Act veröffentlicht:
https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/commission-publishes-frequently-asked-questions-about-data-act - Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat Informationen zum Data Act zusammengestellt:
https://datenschutz-hamburg.de/fileadmin/user_upload/HmbBfDI/Datenschutz/Informationen/250429_Information_Data_Act_und_Datenschutz.pdf
Bild:
Anton Grabolle / AI Architecture / Licenced by CC-BY 4.0
Beitrag vom 11.9.2025.
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0711/615541-23 und per E-Mail: pressestelle@lfdi.bwl.de
Weitere Informationen zu Datenschutz und Informationsfreiheit finden Sie im Internet unter www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de oder unter www.datenschutz.de.