Landesinformationsfreiheitsgesetz BW für informationspflichtige Stellen. Eine Übersicht
Alle sollen sich ein Bild vom Handeln von öffentlichen Verwaltungen machen können. Deshalb sind amtliche Informationen in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) zugänglich. Anträge können formlos gestellt werden – Verwaltungen müssen LIFG-Anträge daher selbstständig erkennen. Ist nicht klar, was antragstellende Personen möchten, muss nachgefragt werden.
Zugang gibt es nur zu vorhandenen Informationen, das Erstellen von Dokumenten, Begründungen oder Rechtsberatungen sind nicht vom LIFG umfasst.
Informationen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich zu machen. Eine Fristverlängerung auf bis zu drei Monate ist nur bei einem umfangreichen bzw. komplexen Antrag oder bei Drittbeteiligung möglich.
Der Anspruch auf Informationszugang ist nicht schrankenlos. Im Gesetz sind Ausnahmen, bei denen ein Zugang nicht möglich ist, geregelt.
Die Herausgabe der Information erfolgt auf von antragstellender Person gewünschtem Weg. Bei einer Ablehnung ist ein Bescheid notwendig.
Nachvollziehbares Handeln stärkt nicht nur unsere Demokratie, sondern erhöht auch das Vertrauen und die Glaubwürdigkeit jeder einzelnen Verwaltung. Die aktive Bereitstellung von Informationen reduziert häufig die Zahl der Anträge. Einmal öffentlich bereit gestellte Informationen müssen nicht erneut herausgegebenen werden.
Prüfungsschema
Ist der Anwendungsbereich eröffnet?
☐ Liegen Informationen vor – in Papierform, als E-Mail oder in anderer Form?
☐ Sind (ein Teil der) Informationen bereits öffentlich zugänglich?
☐ Zugang gesperrt wegen vorgehender Spezialvorschrift?
Sprechen Ausschlussgründe gegen eine
Herausgabe?
☐ Nachteile für den Schutz besonderer öffentliche Belange oder besondere Geheimhaltungsgründe (§ 4 LIFG)?
☐ Schutz personenbezogener Daten überwiegt (Drittbeteiligung) (§ 5, 8 LIFG)?
☐ Vorliegen von geistigem Eigentum oder Betriebs-/ Geschäftsgeheimnissen (Drittbeteiligung) (§ 6, 8 LIFG)?
☐ Bestehen formale Ablehnungsgründe (§ 9 LIFG)?
Entstehen Kosten für die Bereitstellung (§ 10 LIFG)?
☐ Kann die Information kostenfrei öffentlich bereitgestellt werden?
☐ Was ist in der eigenen Gebührenordnung/-satzung geregelt?
☐ Erfolgte vorab die Information? Wurde Weiterverfolgung erklärt?
Ist die Entscheidung erfolgt?
☐ Herausgabe der Information auf von antragstellender Person gewünschtem Weg?
☐ Bei (Teil-) Ablehnung: Bescheid mit Begründung?
☐ Verweis auf Vermittlungsfunktion des LfDI?
Beitrag vom 21.4.2026
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