Pressemitteilung vom 13. Oktober 2026

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Prof. Dr. Tobias Keber nimmt zum Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes 2027 wie folgt Stellung:

Die Landesregierung sieht in ihrem beschlossenen Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes 2027 (SHG 2027) massive Kürzungen beim Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit vor. Inhaltlich begründet werden diese nicht. Der Landesbeauftragte weist darauf hin, dass vorgesehene Kürzungen seine Aufgabenerfüllung als unabhängige Aufsichtsbehörde erheblich beeinträchtigen würden. Daher hat er dem Landtag einen eigenen Einzelplan zum Staatshaushalt vorgelegt.

Wachsende Aufgaben

Die Arbeit des Landesbeauftragten ist in den vergangenen Jahren qualitativ und quantitativ umfangreicher geworden. Deutlich mehr Menschen beschweren sich bei der Aufsichtsbehörde, immer mehr Behörden und Unternehmen melden Datenpannen aufgrund von Datenlecks. Datenverarbeitungen werden immer komplexer, hier valide Informationen zu datenschutzrechtlichen Fragen vorzuhalten und Verantwortliche und Bürger_innen zu informieren und sensibilisieren, wird bedeutsamer. Neue gesetzliche Regelungen aus Europa wie die KI-Verordnung, der Data Act, der Europäische Gesundheitsdatenraum sowie immer komplexere und verstärkte Datenverarbeitungen führen dazu, dass die Dienststelle umfangreichere Prüfungen vornehmen muss. Bei komplexeren Datenverarbeitungen steigt die Bedeutung von technisch-organisatorischem Datenschutz, um etwa massive Datenlecks und Kontrollverlust der zum Teil hochsensiblen persönlichen Daten der Menschen bestmöglich zu verhindern.

Nach der DS-GVO und der JI-Richtlinie (diese regelt Datenschutz im Sicherheitsbereich) ist der Landesbeauftragte mit ausreichenden personellen, technischen und finanziellen Ressourcen auszustatten.

Der Landesbeauftragte erkennt an, dass die finanzielle Situation des Landes angespannt ist. Der geplante, einzig beim Haushalt des Landesbeauftragten vorgesehene massive Stellenabbau jedoch gefährdet die Handlungsfähigkeit einer unabhängigen und weisungsungebundenen Aufsichtsbehörde.

Keine Entlastung absehbar

Für Bürger_innen würden die massiven Kürzungen bei der Aufsichtsbehörde bedeuten, dass sie künftig bei Datenschutzverstößen verstärkt auf sich gestellt sind und gegen rechtswidrige Datenverarbeitungen klagen müssten. Der Grundrechteschutz würde massiv leiden. Durch die erwartbar steigende Zahl von Klagen würde nicht weniger, sondern mehr Bürokratie verursacht.

Damit der Landesbeauftragte wirksam und effektiv beraten, prüfen, kontrollieren, aber auch sanktionieren kann, muss seine Dienststelle mehr Fachlichkeit aufbauen. Der Landesbeauftragte benötigt mehr und nicht weniger Stellen. Dies macht er mit seinem vorgelegten Einzelplan 17 deutlich. Die zusätzliche Haushaltsbelastung gegenüber dem Regierungsentwurf zum Einzelplan 17 beläuft sich insgesamt auf 491,6 Tausend Euro.

Prof. Dr. Tobias Keber: „Ich verstehe, dass das Land sparen muss. Es ist jedoch unverhältnismäßig, dass die Landesregierung vor allem den Datenschutz zusammenstreichen will. Auf vielen Ebenen der Verwaltungen pflegen wir einen guten Austausch, um Digitalisierung voranzubringen. Jetzt aber lässt man uns mit den signifikant gestiegenen Eingaben und die Bürgerinnen und Bürger, die in einer hochtechnisierten digitalen Welt einen Schutzraum suchen, im Regen stehen. Bei einem Plus von 90% bei den Beschwerdezahlen und dem derzeitigen Aufgabenportfolio des Landesbeauftragten bedeutet die geplante Einsparung, die Kettensäge am Beschwerderecht der DS-GVO anzusetzen.“

Selbstverständlich wäre ein Stellenabbau angemessen, wenn beim Landesbeauftragten eine Aufgabenentlastung etwa durch Bündelung von Aufgaben bei einem erweitert zuständigen BfDI eintreten würden. Bis dato ist ein solcher Systemwechsel, der mit zusätzlichen Personalmitteln auf Bundesebene verbunden sein müsste, aber nicht erkennbar. Es gibt nicht einmal den Entwurf einer entsprechenden Regelung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wäre eine solche grundlegende Änderung aber auch nur außerhalb laufender Amtszeiten der Länderaufsichten möglich. Das folgt aus der europarechtlich vorgesehenen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden (Artikel 8 Absatz 3 Grundrechte-Charta, Artikel 52 Absatz 1 DS-GVO, EuGH, Urt. v. 08.04.2014, Az. C-288/12).

Weitere Informationen:

Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2027, Drucksache 18/700, 9. Oktober 2026: https://www.landtag-bw.de/resource/blob/659034/073be11425494401e7989183eac09e73/18_700.pdf


Beitrag vom 13.10.2026

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Weitere Informationen zu Datenschutz und Informationsfreiheit finden Sie im Internet unter www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de oder unter www.datenschutz.de.