Datenabfrage für private Zwecke und mit frauenverachtender Motivation durch einen Polizeibeamten führt zu einem hohen Bußgeld
Der Landesbeauftragte hat gegen einen Polizeibeamten ein Bußgeld in Höhe von 3.500 Euro Bußgeld erlassen, weil er ohne dienstlichen Anlass eine unrechtmäßige Abfrage im Melderegister mit den Daten einer zuvor im Rahmen einer Verkehrskontrolle angetroffenen Frau durchführte.
Im Zuge seiner Ermittlungen erhielt der Landesbeauftragte Kenntnis, dass das Ziel der Abfrage im Melderegister war, das dort hinterlegte Lichtbild der Betroffenen einzusehen. Hintergrund des Ganzen war, dass der Polizeibeamte Frauen auf einer „persönlichen“ Schönheitsskala nach Punkten von 1 bis 10 bewertete und ab einem bestimmten Wert ein Lichtbild im Melderegister abrief.
Die rechtswidrige Abfrage im Melderegister ist ein Verstoß gegen Art 6 Absatz 1 und Art 5 Absatz 1 DS-GVO und ist nach 83 Abs. 5 Buchstabe a) DS-GVO bußgeldbewährt. Der Bemessung zur Bußgeldhöhe liegt jeweils eine Einzelfallprüfung zu Grunde. Dabei werden alle die Tat betreffenden Umstände berücksichtigt. Hier fiel die Sanktionierung wegen der herabwürdigenden Objektifizierung der Betroffenen und des systematischen Vorgehens verschärfend aus.
Polizeibeamte haben Zugang zu sehr sensiblen Daten von Bürger_innen, genießen ein hohes Vertrauen in der Bevölkerung und müssen verantwortungsvoll mit der ihnen im Rechtsstaat zugewiesenen Durchsetzungsrechten umgehen. Erfährt der Landesbeauftragte von einer missbräuchlichen Nutzung von dienstlichen Datenbanken zu privaten Zwecken, sanktioniert er dieses Fehlverhalten konsequent. Im konkreten Fall hatte die Polizei ein hohes eigenes Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes und war sehr kooperativ.
Der Fall wurde dem Landesbeauftragten im Jahr 2024 bekannt und er hat im Januar 2025 das Fehlverhalten mit dem Erlass des Bußgeldes sanktioniert und das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Zur Kenntnis gelangen dem Landesbeauftragten entsprechende Vorfälle entweder durch Anzeigen betroffener Personen oder durch Mitteilungen der Polizei selbst, z.B. im Rahmen von Stichprobenkontrollen oder Disziplinarverfahren. Im Jahr 2024 hat der Landesbeauftragte bei 12 Verfahren gegen Beschäftigte der Polizei wegen der rechtswidrigen Nutzung von dienstlichen Datenbanken zu privaten Zwecken Bußgelder in Höhe von insgesamt 14.550 Euro erlassen.
Bestätigt wurde der Landesbeauftragte zuletzt durch eine aktuelle gerichtliche Entscheidung des OLG Stuttgart zum sogenannten „Mitarbeiterexzess“. Beschäftigte der Polizei handeln demnach bei rechtswidrigen Datenabrufen in polizeilichen Datensystemen zu privaten Zwecken in eigenständiger Verantwortlichkeit und können demnach auch als Privatperson mit einem wirksamen und abschreckenden Bußgeld i.S. Art. 83 Abs. 1 DS-GVO sanktioniert werden.
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