Beim Schulwechsel stellen sich häufig Fragen zur Datenweitergabe:

  • Ist die Grundschulempfehlung der weiterführenden Schule vorzulegen?
  • Darf die weiterführende Schule von jedem neuen Schüler die Vorlage der Zeugnishefte der Grundschule verlangen?
  • Darf die weiterführende Schule von jedem neuen Schüler eine Einwilligung verlangen, dass sie mit der Grundschule über den Schüler sprechen darf?

Ist die Grundschulempfehlung der weiterführenden Schule vorzulegen?

Ja. Seit dem Schuljahr 2017/2018 müssen die Erziehungsberechtigten der weiterführenden Schule die Grundschulempfehlung vorlegen.

Das beruht auf einer Änderung des Schulgesetzes. Näheres dazu im Beitrag „Zur Vorlage der Grundschulempfehlung an die weiterführende Schule“ in unserem 33. Tätigkeitsbericht 2016/2017 (S. 107 f. / Nummer 8.3, https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/02/33.-DS-TB.pdf). Wegen der alten Rechtslage verweisen wir auf unseren bisherigen Beitrag im Anhang zur alten Rechtslage am Ende dieses Textes.

Darf die weiterführende Schule von jedem neuen Schüler die Vorlage der Zeugnishefte der Grundschule verlangen?

Nein, nicht von jedem neuen Schüler. Die freiwillige Vorlage ist allenfalls im Einzelfall auf Grundlage einer Einwilligung zulässig.

Das ist Gegenstand des Beitrags „Zur Vorlage der Zeugnishefte der Grundschule an die weiterführende Schule sowie zum Austausch der weiterführenden Schule und der Grundschule über Schüler“ in unserem 33. Tätigkeitsbericht 2016/2017 (S. 108 ff. / Nummer 8.4, https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/02/33.-DS-TB.pdf).

Ausgangspunkt für die datenschutzrechtliche Bewertung ist zwar – anders als damals – nicht mehr § 4 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) in der damaligen (inzwischen alten) Fassung, sondern Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 4 LDSG in der (neuen) Fassung vom 12. Juni 2018. Dieser § 4 LDSG lautet:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der öffentlichen Stelle übertragen wurde, erforderlich ist.

Allerdings gelten im Ergebnis nach der neuen Rechtslage dieselben Anforderungen wie nach der alten, so dass der genannte Beitrag weiterhin aktuell ist.

Darf die weiterführende Schule von jedem neuen Schüler eine Einwilligung verlangen, dass sie mit der Grundschule über den Schüler sprechen darf?

Nein, nicht von jedem neuen Schüler. Nur dann, wenn sich hinsichtlich einzelner Schüler tatsächlich ein solcher Gesprächsbedarf ergeben sollte, darf die aufbauende Schule die Erziehungsberechtigten auf eine solche Einwilligung ansprechen.

Das ist Gegenstand des Beitrags „Zur Vorlage der Zeugnishefte der Grundschule an die weiterführende Schule sowie zum Austausch der weiterführenden Schule und der Grundschule über Schüler“ in unserem 33. Tätigkeitsbericht 2016/2017 (S. 108 ff. / Nummer 8.4, https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/02/33.-DS-TB.pdf).

Ausgangspunkt für die datenschutzrechtliche Bewertung ist zwar – anders als damals – nicht mehr § 4 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) in der damaligen (inzwischen alten) Fassung, sondern Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 4 LDSG in der (neuen) Fassung vom 12. Juni 2018. Dieser § 4 LDSG lautet:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der öffentlichen Stelle übertragen wurde, erforderlich ist.

Allerdings gelten im Ergebnis nach der neuen Rechtslage dieselben Anforderungen wie nach der alten, so dass der genannte Beitrag weiterhin aktuell ist.

Anhang zur alten Rechtslage:

Die meisten Schüler gehen während ihrer Schulzeit auf zwei Schulen, nämlich in die Grundschule und auf eine weiterführende Schule. Nur wenn nötig, wechseln sie erneut. Das kann unterschiedliche Gründe haben – zum Beispiel wegen eines Wohnortwechsels oder wegen Unzufriedenheit mit der Schule. Bei jedem Schulwechsel stellt sich aber die Frage, welche Schülerdaten die alte an die neue Schule weitergeben darf.

Nach § 115 Absatz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) darf die aufnehmende Schule die zu Verwaltungszwecken notwendigen Daten bei der abgebenden Schule erheben. Notwendige Daten sind beispielsweise Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Schulabschluss (Qualifikation, Ergebnis, Noten maßgeblicher Fächer) oder Klassenstufe und Abgabeschulart.

Weitere Daten dürfen gemäß § 16 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) nur übermittelt werden, wenn diese für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der neuen Schule erforderlich sind. Dies kann z.B. bei der Mitteilung über einen Schulausschluss nach § 90 SchG der Fall sein. Die Übermittlung weiterer personenbezogener Schülerdaten, die für die Aufgabenerfüllung der neuen Schule nicht erforderlich sind, dürfen nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten (vgl. § 4 Absatz 1 Nummer 2 LDSG) weitergegeben werden.

Wechselt der Schüler nach der Grundschulzeit zu einer weiterführenden Schule, dürfen die Grundschulempfehlung für die weiterführende Schule und das Zeugnis nicht mehr von der Grundschule an die weiterführende Schule übermittelt werden. Grund hierfür ist der Wegfall der verbindlichen Grundschulempfehlung im Jahr 2011.

Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat sich zur Weitergabe von Informationen zur Grundschulempfehlung durch die Grundschule ebenfalls geäußert:

Antwort des Kultusministeriums auf eine Kleine Anfrage zu „Grundschulempfehlung und Besuch der weiterführenden Schule“ (Landtags-Drucksache 15/2003, dort unter Nummer 5) .

Stellungnahme des Kultusministeriums zu einem Antrag zum „Informationsaustausch zwischen Grundschulen und weiterführenden Schulen“ (Landtags-Drucksache 15/3279, dort unter Nummer 3)