Stuttgart, 10. Februar 2012

Pressemitteilung

Landesbeauftragter für den Datenschutz Jörg Klingbeil:
Online-Schuldnerverzeichnis mit Datenschutzrisiken

 

Die vom Bundesministerium der Justiz geplante Internetabfrage aus dem elektronischen Schuldnerverzeichnis birgt erhebliche datenschutzrechtliche Risiken. Darauf hat der baden-württembergische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Jörg Klingbeil, am Freitag, den 10. Februar 2012, in Stuttgart hingewiesen. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern daher Nachbesserungen an der gegenwärtigen Konzeption. Hierzu Jörg Klingbeil: „Es darf nicht sein, dass bei Eingabe eines Allerweltsnamens (z.B. „Müller“) und eines großen Vollstreckungsgerichts (z.B. „Amtsgericht Stuttgart“) alle säumigen Schuldner mit diesem Nachnamen angezeigt werden. Das System muss so abgeändert werden, dass durch Vorgabe weiterer Suchkriterien nur die tatsächlich gesuchte Person angezeigt wird.“

Zum Hintergrund: Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung aus dem Jahr 2009 regelt, dass der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses ab dem 1. Januar 2013 über das Internet abgefragt werden kann. Das Bundesministerium der Justiz, das die nähere Ausgestaltung der Abfrage durch eine Rechtsverordnung vorbereitet, sieht derzeit vor, dass bereits nach Eingabe eines Nachnamens und des zuständigen Vollstreckungsgerichts eine Ergebnisliste mit allen Personen angezeigt wird, auf die diese beiden Kriterien zutreffen. Damit würde das elektronische Schuldnerverzeichnis die Einsicht zu Angaben über Schuldner ermöglichen, deren Kenntnis die abfragende Person nicht benötigt. Bei Namensgleichheiten kann dies den wirtschaftlichen Ruf von Personen schädigen, die weder im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind noch finanzielle Probleme haben. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten es daher für notwendig, dass die Suchkriterien so ausgestaltet werden, dass möglichst nur der tatsächlich gesuchte Schuldner angezeigt wird.

Weitere Einzelheiten können der anliegenden Entschließung „Schuldnerverzeichnis im Internet: Anzeige von Schuldnerdaten nur im Rahmen der gesetzlich legitimierten Zwecke“ entnommen werden.