Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen

Videoüberwachung ist vermeintlich in der Lage, bei gewissen Sicherheitsproblemen eine einfache Lösung zu bieten. Die datenschutzrechtliche Relevanz der Videoüberwachung wird von den Betreibern einer Videoüberwachungsanlage jedoch häufig falsch eingeschätzt. Jeder Mensch hat das Recht, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen, ohne dass sein Verhalten permanent mit Hilfe von Kameras beobachtet oder aufgezeichnet wird.

Maßgebliche Vorschrift für die Zulässigkeitsprüfung einer Videoüberwachungsanlage ist § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), welche die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen durch nicht-öffentliche Stellen regelt. Nach § 6b Absatz 1 BDSG ist das Beobachten öffentlich zugänglicher Räume per Videoüberwachung nur zulässig, soweit es zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Allerdings dürfen keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person, die von der Kamera erfasst wird, überwiegen.

Unzulässig sind in jedem Fall Beobachtungen, die die Intimsphäre der Menschen verletzen, etwa die Überwachung von Toiletten, Saunas, Duschen, ärztlichen Behandlungsräumen oder Umkleidekabinen. Die schutzwürdigen Interessen überwiegen außerdem häufig dort, wo die Entfaltung der Persönlichkeit im Vordergrund steht, beispielsweise in Restaurants, Erlebnis- und Erholungsparks, wo Leute kommunizieren, essen und trinken oder sich erholen. Der Einsatz verdeckter Videotechnik ist ebenfalls regelmäßig unzulässig, da dem Überwachten die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte wahrzunehmen oder sein Verhalten entsprechend anzupassen.

Die Durchführung einer Videoüberwachung ist an zahlreiche Pflichten gebunden, z.B. besteht eine Hinweispflicht, eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation, zur unverzüglichen Löschung und zur Sicherstellung der technisch-organisatorischen Maßnahmen.

Ausführliche Informationen zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen sowie eine Checkliste für Betreiber von Videoüberwachungsanlagen finden Sie hier:

Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“

Auf die Beiträge im 5. Tätigkeitsbericht des Innenministeriums 2009 (Teil B, 1.1 bis 1.3 – S. 22 ff. sowie Abschnitt 11 – S. 108 ff.), im Tätigkeitsbericht 2011 (6. Teil, 8. – S. 152 ff.; 9. Teil, 1. – S. 189 ff.) sowie im Tätigkeitsbericht für die Jahre 2012 und 2013 (S. 150 ff.) wird hingewiesen.