Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen

Die Videoüberwachung ist vermeintlich in der Lage, bei gewissen Sicherheitsproblemen eine einfache Lösung zu bieten. Die datenschutzrechtliche Relevanz der Videoüberwachung wird von den Betreibern einer Videoüberwachungsanlage jedoch häufig falsch eingeschätzt. Jeder Mensch hat das Recht, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen, ohne dass sein Verhalten permanent mit Hilfe von Kameras beobachtet oder aufgezeichnet wird.

Maßgebliche Vorschrift für die Zulässigkeitsprüfung einer Videoüberwachungsanlage ist Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unzulässig sind in jedem Fall Verarbeitungen, die die Intimsphäre der Menschen verletzen, etwa die Überwachung von Toiletten, Saunas, Duschen, ärztlichen Behandlungsräumen oder Umkleidekabinen. Die schutzwürdigen Interessen überwiegen außerdem häufig dort, wo die Entfaltung der Persönlichkeit im Vordergrund steht, beispielsweise in Restaurants, Erlebnis- und Erholungsparks, wo Personen kommunizieren, essen und trinken oder sich erholen. Der Einsatz verdeckter Videotechnik ist ebenfalls regelmäßig unzulässig, da den Überwachten die Möglichkeit genommen wird, ihre Rechte wahrzunehmen oder ihr Verhalten entsprechend anzupassen.

Die Durchführung einer Videoüberwachung ist mit zahlreichen Pflichten verbunden, so besteht z.B. eine Hinweispflicht, die Pflicht zur unverzüglichen Löschung gespeicherter Aufzeichnungen (generell spätestens 72 Stunden nach der Erhebung des Bild-/Videomaterials) und die Pflicht zur Sicherstellung ausreichender technisch-organisatorischer Maßnahmen.

Ausführliche Informationen zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen sowie eine Checkliste für Betreiber von Videoüberwachungsanlagen und Muster für Hinweisschilder finden Sie hier: Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen

Beitrag aktualisiert am 20.8.24