Verarbeitung des Geburtsdatums im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl 2026

Zwischen dem 1. März und dem 31. Mai. 2026 finden nach § 13 Abs. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Den Landesbeauftragten erreichen aktuell verschiedentlich Beschwerden, Beratungsanfragen und Datenpannenmeldungen hinsichtlich der Veröffentlichung von Geburtstagen in der Wählerliste und in den Wahlvorschlägen zur Betriebsratswahl.

Ob die Veröffentlichung von Geburtsdaten in der Wählerliste und den Wahlvorschlägen zur Betriebsratswahl zulässig ist, richtet sich nach der Wahlordnung zum BetrVG (WO). In dieser hat der Verordnungsgeber geregelt, welche personenbezogenen Daten zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl veröffentlicht werden müssen. Er hat damit eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Untertabs. 1 Buchstabe c DS-GVO geschaffen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WO hat der Wahlvorstand für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden, § 2 Abs. 1 Satz 2 WO. Ein Abdruck der Wählerliste ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 WO vom Tage der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll nach § 2 Abs. 4 Satz 2 WO die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Für eine entsprechende Veröffentlichung fehlt es somit an einer Rechtsgrundlage. Der Verordnungsgeber hat keinen Bedarf für die Veröffentlichung der Geburtstage gesehen. Etwas anderes kann nur für atypische Sonderfälle gelten, entsprechende Konstellationen sind uns aber nicht bekannt.

Bei den Listen der Kandidatinnen und Kandidaten zur Betriebsratswahl (Vorschlagslisten) stellt sich die Lage anders dar. Diese enthalten nach § 6 Abs. 3 Satz 1 WO die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb. Nach § 10 Abs. 2 WO sind die vom Wahlvorstand als gültig anerkannten Vorschlagslisten spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 3 WO. Dass die Geburtstage nicht in den veröffentlichten Abdruck der gültigen Vorschlagslisten aufgenommen werden, ist im Unterschied zu § 2 Abs. 4 Satz 2 WO nicht geregelt.

Eine Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung liegt darin, dass Kandidatinnen und Kandidaten nach § 6 Abs. 3 Satz 2 WO nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung in eine Vorschlagsliste aufgenommen werden. Wenn sie die betriebsinterne Veröffentlichung ihres Geburtsdatums nicht wünschen, können sie von einer Kandidatur absehen. Dagegen hat ein wahlberechtigter Beschäftigter keine Möglichkeit, seine Aufnahme in die Wählerliste zu verhindern. Dies spricht für die unterschiedliche Gewichtung der entgegenstehenden Interessen (Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen und Öffentlichkeit der Betriebsratswahl (Kontrolle durch die betriebsinterne Öffentlichkeit, ob das Mindestalter nach § 7 bzw. 8 Abs. 1 BetrVG erreicht ist)).

 


Beitrag vom 20.4.2026

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