Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28.03.2019 (Aktenzeichen: 8 AZR 421/17) entschieden, dass Datenerhebungen, die weniger schwerwiegend in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, auch ohne Vorliegen eines konkreten Anfangsverdachts zulässig sein können.
In einem Beitrag vom 25.09.2019 auf der Homepage Juris – Das Rechtsportal setzt sich Dr. Stefan Brink, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, kritisch mit diesem BAG-Urteil auseinander.
Siehe auch: „Verwertungsverbote bei der Videoüberwachung von Beschäftigten“ auf juris.de.