Unter dem Vorsitz der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Helga Block, hat am 7. und 8. November 2018 die Datenschutzkonferenz getagt:

E-Evidence-Verordnung stoppen! Betroffenenrechte schützen, Vorratsdatenspeicherung nicht verschlimmern

Die Datenschutzkonferenz appelliert an alle im Gesetzgebungsverfahren Beteiligten, den Vorschlag der EU-Kommission für eine E-Evidence-Verordnung zu stoppen.

Die EU-Kommission möchte mit ihrem Vorschlag für eine E-Evidence-Verordnung eine Alternative zum förmlichen Rechtshilfeverfahren schaffen und den Ermittlungsbehörden einen schnelleren Zugang zu Kommunikationsdaten ermöglichen. Die Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten sollen die Befugnis erhalten, Anbieter von Telekommunikations- und Internetdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten der EU und auch in Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) unmittelbar zur Herausgabe von Bestands-, Zugangs-, Transaktions- und Inhaltsdaten zu verpflichten.

Dann könnten Unternehmen mit Sitz in Deutschland zur Herausgabe von Daten an Ermittlungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten verpflichtet werden, obwohl die verfolgte Tat in Deutschland überhaupt keine Straftat ist. Das könnte zum Beispiel ein in Deutschland erlaubter Schwangerschaftsabbruch sein oder eine politische Meinungsäußerung, wenn diese im ersuchenden Staat strafbewehrt ist. Zu befürchten ist auch, dass Drittstaaten die Regelung der EU als Blaupause für eigene Regelungen heranziehen werden.

Den Betroffenen steht, wenn überhaupt, nur ein Rechtsbehelf im ersuchenden Mitgliedsstaat zu, dessen Rechtsordnung ihnen in der Regel aber fremd ist.

Die Problematik der sog. „Vorratsdatenspeicherung“ von Telekommunikationsdaten verschärft sich deutlich, wenn ausländische Strafverfolgungsbehörden einen direkten Zugriff auf derartige Informationen erhalten.

Der Vorschlag der EU-Kommission für eine E-Evidence-Verordnung führt zum Verlust von Betroffenenrechten und verschärft die Problematik der sog. Vorratsdatenspeicherung

 

Orientierungshilfe zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung

Mit der Datenschutz-Grundverordnung sind die bisherigen Datenschutzregelungen für die direkte Werbeansprache weggefallen. Die Datenschutzkonferenz erläutert in einer Orientierungshilfe, wie die Datenschutz-Grundverordnung für Direktwerbung zu verstehen ist.

Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)