Es herrscht eine große Unsicherheit bei vielen Schulleitungen und Lehrern beim Thema „Fotografieren während Schulveranstaltungen“. In Folge dessen gilt zwischenzeitlich an vielen Schulen ein Fotografier-Verbot.
Diese Unsicherheit möchten wir mit diesem Beitrag gerne ausräumen. 

Grundsätzlich darf jeder zu privaten/persönlichen Zwecken jeden fotografieren – erst bei der Veröffentlichung gibt es Grenzen. Allerdings hat die Schule auf dem Schulgelände das Hausrecht und kann davon auch Gebrauch machen.

Ein generelles Foto- und Filmverbot lässt sich mit der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) nicht begründen! Zwar stellt jede Fotografie, auf der ein Mensch abgebildet ist, ein personenbezogenes Datum dar, in Zeiten der Digitalfotografie liegt auch stets eine automatisierte Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten vor.

Jedoch fallen solche Fotografien, die „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ (Art. 2 Abs. 2 lit. c) DS-GVO) gemacht werden (sog. Haushaltsausnahme), nicht in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung. Hiervon sind z.B. Fotos erfasst, die für die eigene Erinnerung auf einer Familienfeier oder auch einer Schulveranstaltung gemacht werden.

Diese Ausnahme wird jedoch sehr eng verstanden:
Sollen Fotos in einer hinreichend – z. B. über Nutzernamen und Passwort – geschützten Forum, zu dem nur begrenzter, von dem Nutzer definierten Personenkreis aus seinem engeren sozialen Umfeld Zugang hat, über eine Webseite zugänglich gemacht werden, so fällt dies noch unter die Haushaltsausnahme. Anderes gilt, wenn ein Lichtbilder einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden, indem sich z. B. jedermann dort anmelden und die Fotos einsehen kann. Die Veröffentlichung von Fotos auf einer frei zugänglichen Webseite stellt nicht mehr eine rein persönliche oder familiäre Tätigkeit dar, so dass die Datenschutz-Grundverordnung in diesen Fällen Anwendung findet.

Die Rechtslage entspricht insoweit nahezu vollständig den Regelungen, die unter dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung galten. Auch das Bundesdatenschutzgesetz alter Fassung (a. F.) fand Anwendung, sobald die (automatisierte) Datenverarbeitung den Bereich ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten überschritt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG a. F.).

Zur Einwilligungsfähigkeit von Kindern

Ab welchem Alter Kinder selbst wirksam die Einwilligung in die Verarbeitung der sie betreffenden Daten durch Dritte erteilen können, hat die Datenschutz-Grundverordnung nicht eindeutig geregelt. Nach der Definition in Art. 4 Nr. 11 DS-GVO muss die betroffene Person freiwillig und in informierter Weise zu verstehen geben, dass sie mit der Verarbeitung ihrer Daten einverstanden ist. Daraus lässt sich ableiten, dass die betroffene Person fähig sein muss, Bedeutung und Tragweite ihrer Erklärung zu erfassen. Zu der Frage, ab welchem Alter davon auszugehen ist, enthält die Datenschutzgrundverordnung nur vereinzelte Aussagen. So regelt etwa Artikel 8 DS-GVO, dass bei einem direkt an ein Kind gerichteten Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft das Kind selbst wirksam in die Datenverarbeitung einwilligen kann, wenn es 16 Jahre alt ist; ist es jünger, bedarf es (auch oder stattdessen) der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Inwieweit diese Regelung der Datenschutzgrundverordnung auf andere Einwilligungserklärungen durch Minderjährige verallgemeinerungsfähig ist, ist allerdings umstritten. Für die Praxis empfiehlt es sich, sowohl von dem Kind als auch von dessen gesetzlichen Vertretern eine Einwilligung einzuholen, sobald in Betracht kommt, dass das Kind die nötige Verstandesreife haben könnte, um Bedeutung und Tragweite der Einwilligung in die konkrete Datenverarbeitung zu erkennen.

Fazit

Ein generelles Fotografierverbot ist sicher keine vernünftige Lösung. Die Schule kann z. B. in einem Elternbrief oder im Rahmen der Veranstaltung darauf hinweisen, dass Fotos von einem Schulfest nicht ohne die Erlaubnis der fotografierten Personen ins Netz gestellt werden dürfen. Alternativ könnte die Schule auch darum bitten, während der Veranstaltung nicht zu fotografieren, und gleichzeitig anbieten, am Ende der Veranstaltung an einem bestimmten Ort der Schule Fotos anfertigen zu können. Auf diese Weise können Personen, die nicht fotografiert werden wollen, dies vermeiden, indem sie diesem Ort fernbleiben. Will die Schule selbst Fotos der Veranstaltung veröffentlichen, hat sie freilich in der Regel die Einwilligung der Betroffenen einzuholen, die sich auf das jeweils zur Veröffentlichung verwendete Medium beziehen muss.