Wie im Rahmen der Vorstellung seines Datenschutz-Tätigkeitsberichts 2019 angekündigt, stellt der LfDI heute die wesentlichen Anforderungen an die behördliche Nutzung „Sozialer Netzwerke“ vor. Mit 5 klaren Anforderungen und seinen Erläuterungen dazu greift der LfDI die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu „Sozialen Netzwerken“ auf und konkretisiert seine bereits 2017 vorgestellte „Richtlinie zur Nutzung von Sozialen Netzwerken“ weiter.
Dazu Dr. Stefan Brink: „Wir alle wünschen uns Behörden, die transparent und bürgernah kommunizieren, ihre Aufgaben erläutern und für die Bürgerinnen und Bürger erreichbar sind. Das kann aber nur gelingen, wenn unsere Behörden ausschließlich solche Kommunikationskanäle wählen, die rechtskonform arbeiten und unsere Bürgerinnen und Bürger nicht in ihren Rechten verletzen.“
Um auf dem Weg zu einer datenschutzrechtlich akzeptablen Nutzung „Sozialer Netzwerke“ voranzukommen, liegt nun ein Anforderungskatalog vor, den alle Behörden zur Prüfung ihrer Auftritte in „Sozialen Netzwerken“ prüfend heranziehen können. Mit diesem konstruktiven Angebot verbindet der LfDI die Erwartung, dass alle Behörden in Baden-Württemberg ihrer Vorbildfunktion gerecht werden und vorbehaltlos für eine rechtskonforme und damit im wahrsten Sinne bürgerfreundliche Informationsarchitektur sorgen.
Wo Behörden die klar umschriebenen und erläuterten Anforderungen bei der Nutzung „Sozialer Netzwerke“ aktuell nicht erfüllen, müssen sie jetzt umgehend nachbessern. Dies setzt aber die Kooperation des jeweiligen Plattformbetreibers voraus. Kooperiert der Plattformbetreiber mit der Behörde nicht und gelingt es dieser nicht, die einschlägigen Vorgaben zu erfüllen, so ist die Plattform zu verlassen. „Wir stehen für einen konstruktiven Datenschutz und beraten alle Beteiligten gerne. Aber so, wie viele Behörden im Land aktuell ‚Soziale Netzwerke‘ nutzen, kann es nicht bleiben!“, bekräftigt Brink abschließend.
Broschüre „Wesentliche Anforderungen an die behördliche Nutzung Sozialer Netzwerke“
Richtlinie zur Nutzung sozialer Netzwerke durch öffentliche Stellen (einzeln)