Die Datenschutz-Grundverordnung sieht in Art. 15 DS-GVO ein abgestuftes Auskunftsrecht des Betroffenen vor. Zum einen kann die betroffene Person von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob dort sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Auch eine Negativauskunft ist erforderlich, wenn der Verantwortliche entweder keine Daten zu dieser Person verarbeitet oder personenbezogene Daten unumkehrbar anonymisiert hat.
Zur Ausübung dieses Rechts stellen wir ein entsprechendes Musterschreiben zur Verfügung.
Beachten Sie hierzu auch das Kurzpapier der Datenschutzkonferenz „Auskunftsrecht der betroffenen Person, Art. 15 DS-GVO„